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Urteil

116 C 101/10

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2011:0106.116C101.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 370,65 € seit dem 31.10.2009, aus einem weiteren Betrag von 268,40 € seit dem 14.04.2010, aus einem weiteren Betrag von 272,09 € seit dem 27.06.2010, aus einem weiteren Betrag von 526,70 € seit dem 25.07.2010, aus einem weiteren Betrag von 1.018,13 € seit dem 26.07.2010 und aus einem weiteren Betrag von 244,21 € seit dem 10.08.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Höhe der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten infolge von 6 Verkehrsunfällen im Bezirk des Amtsgerichts Bonn. 3 Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Im Nachgang mehrerer Verkehrsunfälle mieteten die jeweiligen Geschädigten ein Fahrzeug bei der Klägerin an und traten die entsprechende Forderung gegen den Unfallverursacher mit schriftlicher Vereinbarung an die Klägerin ab. Die 100%ige Haftung des bei der Beklagten jeweils haftpflichtversicherten Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. 4 Auf die entsprechenden Rechnungen zahlte die Beklagte nur Teilbeträge. 5 Die Klägerin rechnet mit der vorliegenden Klage auf Basis der sogenannten "Schwacke-Liste" ab; hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung im Einzelnen wird auf S. 9 - 13 der Klageschrift, Bl. 9 - 13 GA, Bezug genommen. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Schwacke-Liste sei eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung. Die Liste des Fraunhofer Instituts stelle demgegenüber keine angemessene Grundlage dar. Diese habe eine deutlich kleinere Datenbasis und stelle lediglich eine Erhebung bei 6 Autovermietungen, die auch über Internetbuchungsmöglichkeit verfügen müssen, dar. Zudem werde ein Buchungsvorlauf von 7 Tagen unterstellt, was für die typische Unfallsituation unangemessen sei, da der Geschädigte das Mietfahrzeug unter Umständen am selben Tag noch benötige. Nebenkosten seien gar nicht erfasst, obwohl dies einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten darstelle. 7 Die Klägerin beantragt, 8 wie erkannt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht die Schwacke-Liste sei keine geeignete Grundlage der Schadensschätzung. Die Schwacke-Liste werde unter Benutzung von Daten von Lobby-Gruppen der Autovermietungsindustrie erstellt. Zudem werde die Befragung nicht anonym durchgeführt, wodurch die jeweils befragten Autovermieter einen hohen Anreiz hätten, überhöhte Preise zu nennen. Es bestünden zudem konkrete Anhaltspunkte, dass die Schwacke-Liste überhöhte Preise beinhalte. Die Beklagte behauptet, die jeweils Geschädigten hätten problemlos zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug zu deutlich niedrigeren Preisen anmieten können. Die Preisliste des Fraunhofer Instituts stelle eine bessere Grundlage der Schadensschätzung dar, wobei diese durchweg niedrigere Preise auswerfe. Der von der Rechtsprechung angewandte "Modus" sei als Lagemaß für die Tarife gänzlich ungeeignet. In mehreren anderen gerichtlichen Prozessen seien Sachverständige zu Ergebnissen zur Höhe der Mietwagenkosten gekommen, die deutlich unter den Werten der Schwacke-Liste lägen. Ein pauschaler Aufschlag auf den Mietpreis - gar in Höhe von 20% - sei nicht ersatzfähig, da der Geschädigte bei Einholung der gebotenen Erkundigungen über alternative Preisangebote einen deutlich günstigeren Normaltarif erhalten hätte. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.700,18 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 398, 249 BGB, § 115 VVG wegen der der Klage zugrunde liegenden 6 Anmietungsfälle. 16 Es besteht dem Grunde nach eine - unstreitige - Haftung der Beklagten für die Schäden aus den in Rede stehenden Verkehrsunfällen, infolgedessen der Geschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug anmietete. Die entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Geschädigte jeweils wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. 17 Im Streit steht allein, ob die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO darstellt und ob die geltend gemachten Zusatzkosten ersatzfähig sind. 18 Dies ist zu bejahen. 19 Der Geschädigte verstößt dabei noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber einem sonst zugänglichen "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des gewählten Tarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. 20 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die sog. Schwacke-Liste auf dieser Basis eine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO für die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Bedenken gegen die Richtigkeit der Schwacke-Liste bestehen seitens des Gerichts nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, können sie hiermit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519), der sich das Gericht anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich. 21 Die Beklagte argwöhnt dabei lediglich allgemein, dass die befragten Autovermieter bewusst höhere Preise "angemeldet" und so eine von Schwacke nicht überprüfte Preisanhebung veranlasst hätten. Dass - wie die Beklagte geltend macht - die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als die Schwacke-Liste gelangt sein mag und dieser Liste der Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich der dort angewandten Erhebungsmethode und der Signifikanz der Ergebnisse (Vorlaufzeit der Bestellung 7 Tage, nur 6 Anbieter, reine Internetabfrage, keine Nebenkosten, keine "Modus"-Berechnung). Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten zu diesem Thema, wie etwa, dass der 6. Senat des OLG Köln in seinem Urteil vom 10.10.2008 (DAR 2008, 33) und in seinem Urteil vom 21.08.2009 (NJW-RR 2009, 1678) der Fraunhofer-Liste den Vorzug gegenüber der Schwacke-Liste 2008 bzw. der Schwacke-Liste 2007 gewährt hat (plus 20%-Aufschlag), lässt nach Ansicht des erkennenden Abteilungsrichters nicht den Schluss zu, dass der Erhebung des Fraunhofer Instituts gegenüber der Schwacke-Liste der Vorzug zu gewähren ist (zumal der 6. Zivilsenat mit dieser Ansicht beim OLG Köln alleine steht). Zudem stellt die Gegenüberstellung der Fraunhofer-Liste – entgegen der Ansicht des 6. Senats des OLG Köln – keinen Vortrag konkreter Tatsachen, sondern vielmehr eine abstrakte Kritik ohne ausreichend konkreten Fallbezug dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte vorträgt, dass sich in den vorliegenden Fällen nach der Fraunhofer-Liste deutlich niedrigere Beträge als nach der Schwacke-Liste ergeben. Dies zeigt nur, dass die Fraunhofer-Liste deutlich billigere Preise auflistet als die Schwacke-Liste, nicht aber, dass die Preise der Schwacke-Liste falsch wären – insbesondere angesichts der angesprochenen Mängel der Fraunhofer-Liste. Die erhebliche Diskrepanz allein begründet keinen konkreten Einwand, dem nachzugehen wäre. 22 Der Vortrag der Beklagten zu Sachverständigengutachten in anderen gerichtlichen Prozessen (die andere PLZ-Gebiete betrafen) und entsprechender Diskrepanz zu den Ergebnissen der Schwacke-Liste stellt entsprechend ebenfalls keinen konkreten Sachvortrag dar, der konkreten Fallbezug aufweist. 23 Auch der Vortrag der Beklagten, dass zum Unfallzeitpunkt den Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei anderen Anbietern möglich gewesen sei, stellt keinen Vortrag konkreter Tatsachen dar, die aufzeigen könnten, dass sich geltend gemachte Mängel auf den vorliegenden Fall ausgewirkt hätten. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, dass zum Unfallzeitpunkt zu einem niedrigeren Betrag hätte angemietet werden können ohne auf die berechtigten Einwände der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17.11.2010, Bl. 14 GA, gegen ihre insoweit unzureichende Darlegung einzugehen. Es mangelt allein schon daran, dass nicht konkret vorgetragen wird, welche Alternativpreise zum jeweiligen Anmietungszeitpunkt gegolten hätten bei anderen Anbietern und wie sich diese Angebote zusammengesetzt hätten auch in Bezug auf Angebotsumfang (Vollkaskoversicherung, Zustellen/Abholen, etc.) und entsprechende Nebenkosten. Der Vortrag der Beklagten genügt nicht den Anforderungen eines substantiierten Vortrags hinreichend konkreter Tatsachen, um Mängel der Schwacke-Liste zu begründen, die sich konkret ausgewirkt hätten. Den Beweisangeboten der Beklagten war nicht nachzugehen, da der entsprechende Sachvortrag unerheblich bzw. unsubstantiiert ist. 24 Auch die Einwände gegen die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Neben- bzw. Zusatzkosten gehen fehl. Diese sind als typische unfallbedingte Zusatzkosten nach der ständigen Rechtsprechung des AG Bonn bzw. der zuständigen Berufungskammer beim LG Bonn ersatzfähig. 25 Die erforderlichen und ersatzfähigen Mietwagenkosten werden demnach in der Höhe auf Grundlage der Schwacke-Liste geschätzt, § 287 ZPO. 26 Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200), was der Kläger bei seiner Berechnung berücksichtigt hat. 27 Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der sonst zugängliche Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif – Modus – gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Das Gericht veranschlagt diesen Aufschlag mit 20 % (ebenso LG Köln, Urteil v. 19.11.2008, AZ: 9 S 171/08; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Hof, NJOZ 2008, 2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007, 362, 363: 25 %). Der BGH hat insoweit jüngst (NZV 2008, 23, 24) ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, in Anspruch genommen habe. Soweit die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte hierzu vorträgt, dem Geschädigten habe vorliegend der Normaltarif ohne Weiteres zur Verfügung gestanden greift dieser Einwand nicht durch, da hierzu substantiierter Vortrag fehlt, s.o. Insoweit geht auch die Rechtsansicht der Beklagten fehl, dass die Klägerin darlegen und beweisen müsste, dass den Geschädigten kein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Insoweit obliegt die Darlegungs- und Beweislast nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 254 BGB in der Regel dem Anspruchsgegner. Nichts anderes ist hier der Fall. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen hat nicht zu erfolgen, da die Geschädigten unstreitig eine Klasse niedriger angemietet haben. 28 Auf Basis der vorstehenden Ausführungen unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste ergibt sich, dass der Kläger gegen die Beklagte noch einen weiteren Anspruch in Höhe der Klageforderung auf Basis der Berechnung der Klägerin hat. 29 Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.