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Urteil

13 C 635/07

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2010:1119.13C635.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 557,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beklagten beauftragten die Kläger am 05.04.2005 zum Tätigwerden wegen ihrer Einkommenssteuerveranlagung 2003. Gegenstand war die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften durch das Finanzamt C3-J in Höhe von 65.540,00 €, der im Rahmen einer Grundstücksübertragung entstanden sei, ferner die Angemessenheitsbeurteilung des Mietzinses der Vermietung von Gewerberaum im Haus der Beklagten in C3 an die C2 HncI. 3 Die Parteien schlossen eine Vergütungsvereinbarung für den Bereich außergerichtlicher Tätigkeit am 05.04.2005. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vereinbarung (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen. 4 Die Kläger führten mit dem Finanzamt C3-J und den Beklagten eine umfangreiche Korrespondenz wegen Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag 2003, Änderungsveranlagung und Einspruchsverfahren. Mit geändertem Einkommenssteuerbescheid vom 21.12.2005 setzte die Finanzverwaltung nach Tätigwerden der Kläger 39.393,00 € als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an und setzte die Steuern für den Veranlagungszeitraum 2003 neu fest. Gegen den geänderten Einkommenssteuerbescheid legten die Kläger unter dem 30.12.2005 Einspruch ein (Bl. 63 f. d.A.), weil die Grundlagen der Schätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht dargestellt, nicht nachvollziehbar und im Zweifel verfehlt seien. Zudem widerspreche die Annahme eines teilentgeltlichen Geschäfts den Marktverhältnissen. Dem Bescheid lag hingegen ein Rechenfehler zugrunde. Die Finanzverwaltung hatte die den Gewinn mindernden Anschaffungskosten noch einmal halbiert, so dass lediglich die Hälfte der den Gewinn mindernden Anschaffungskosten unrichtigerweise angesetzt wurde. Mit Schreiben vom 13.02.2006 (Bl. 47 d.A.) teilten die Beklagten den Klägern mit, dass sie die im geänderten Einkommenssteuerbescheid 2003 enthaltene Nachzahlung nicht akzeptieren. Mit Schreiben vom 24.10.2006 beendeten die Beklagten das Mandatsverhältnis. Nach Maßnahmen des Folgeberaters QN1QH1 setzte die Finanzverwaltung mit geändertem Einkommenssteuerbescheid 2003 16.739,00 € als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an und setzte die Steuern für den Veranlagungszeitraum 2003 neu fest. 5 Am 02.11.2006 erstellten die Kläger eine Honorarrechnung über 4.890,00 € netto (Bl. 13 d.A.), mit welcher er für den Zeitraum 05.04.3005 bis 31.10.2006 13 Stunden à 370,00 € netto abrechnete. Nach Abzug der bereits am 13.02.2006 gezahlten 2.540,00 € netto verblieb eine offene Restforderung von 2.726,00 € brutto. In der Rechnung setzten die Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 17.11.2006. 6 Die Kläger behaupten, Gegenstand der Beauftragung sei es gewesen, die Steuerbelastung des Veranlagungszeitraums 2003, soweit sie das private Veräußerungsgeschäft betrifft, so weit wie möglich, d.h. möglichst auf 0,00 € zu minimieren. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei angemessen. Abgerechnet worden seien lediglich Zeiten der Sachbearbeitung durch den Berufsangehörigen. Sonstiger personeller und materieller Aufwand für die Büroorganisation sei eingeschlossen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 2.726,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2006 zu zahlen. 9 Die Beklagten beantragten, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagten behaupten, es sei eine mögliche Minimierung des Gesamtaufwands von Steuerlast 2003 unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberaterkosten vereinbart gewesen. Insoweit seien die Arbeiten der Kläger nach Erteilung des Bescheids vom 21.12.2005 nicht mehr erforderlich gewesen. Erforderlich sei lediglich die Beseitigung des Rechenfehlers im Bescheid vom 21.12.2005 gewesen, welchen die Kläger jedoch übersehen hätten. Unter Kenntnis dieser Einkommenssteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2003 hätten sie sich mit dem erzielten Ergebnis zufrieden gegeben, d.h. der Auftrag wäre erledigt gewesen. Selbst bei einem obsiegenden Klageverfahren wäre die steuerliche Beratung teurer ausgefallen, als die vom Finanzamt geforderten Nachzahlungen. Die Beklagten bestreiten den Anfall des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes mit Nichtwissen und den berechneten Aufwand als unangemessen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 255 ff. d.A.) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, überwiegend jedoch unbegründet. 15 Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiterer 557,20 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag und der diesem Vertrag zugrunde liegenden Honorarvereinbarung vom 05.04.2005. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht. 16 Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung waren die Kläger beauftragt, die Steuerbelastung des Veranlagungszeitraums 2003, soweit sie das private Veräußerungsgeschäft betrifft, zu minimieren. Die von den Klägern abgerechneten Stunden und durchgeführten Arbeiten erfolgten unstreitig im Rahmen dieser Beauftragung. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, es sei zusätzlich vereinbart gewesen, die Minimierung unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberaterkosten vorzunehmen, sind die insoweit beweisbelasteten Beklagten beweisfällig geblieben. Aus der vorgelegten schriftlichen Honorarvereinbarung folgt eine solche eingeschränkte Beauftragung nicht. Der in der Vertragsurkunde niedergelegte Geschäftsinhalt trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Hinsichtlich einer hiervon abweichenden Zusatzabrede, welche von den Klägern bestritten wird, haben die Beklagten keinen Beweis angetreten. Insoweit waren die Kläger berechtigt, ihre Arbeiten für den Zeitraum vom 05.04.2005 bis zum 31.10.2006 vollständig in Rechnung zu stellen. Eine Begrenzung auf den Zeitraum bis zum Einspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2005 ist nicht geboten. 17 Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe im Einkommenssteuerbescheid vom 21.12.2005 übersehen, dass der Finanzverwaltung ein Rechenfehler unterlaufen sei, hätten die Kläger die Beklagten auf diesen Rechenfehler und auf die mit einer Klage verbundenen Risiken aufmerksam gemacht, hätten sich die Beklagten mit dem sodann zu errechnenden Betrag zufrieden gegeben, d.h. der Auftrag wäre erledigt gewesen, ist im Rahmen der Honorarklage der Kläger unbeachtlich. Ein solcher Einwand kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger begründen, welcher jedoch im hiesigen Verfahren weder im Wege der Aufrechnung noch der Widerklage geltend gemacht wird. Eine mögliche Pflichtverletzung der Kläger lässt den Honoraranspruch der Kläger als solchen unberührt. 18 Die Kläger rechnen mit der Honorarrechnung vom 02.11.2006 insgesamt 13 Arbeitsstunden ab. Nachdem die Beklagten den Anfall des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten haben, ist es dem Kläger im Rahmen der Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich gelungen, einen Zeitaufwand von 7 Stunden nachzuweisen. Zeugenbeweis zum Nachweis der Stundenzahl ist nicht angetreten worden. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten die vorgenommenen Tätigkeiten einzeln begutachtet und jeweils einen Zeitrahmen angegeben, welcher nach der Bewertung der Sachverständigen den angemessenen Zeitaufwand für die jeweils abgerechnete Tätigkeit darstellt. Dabei hat die Sachverständige einen Zeittakt von 0,25 Stunden zugrunde gelegt, eine minutengenaue Beurteilung des Zeitaufwandes sei nicht möglich. Die Ausführungen der Sachverständigen sind in sich plausibel und nachvollziehbar, vermeintliche Unklarheiten hat die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ausgeräumt. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Diese kommt in ihrem Gutachten zu folgendem Ergebnis: 19 Nr. Datum Tätigkeit Zeitrahmen 1. 05.04.2005 Besprechung mit Mandanten, Schreiben 3,00 – 4,25 2. 20.05.2005 Besprechung mit Mandanten 0,50 – 0,75 3. 20.05.2005 Schreiben an Finanzamt 0,25 – 0,50 4. 26.08.2005 Reinschriftkontrolle 0,50 – 1,00 5. 10.11.2005 Schreiben an Mandant 0,25 – 0,50 6. 29.12.2005 Aktenstudium, Einspruch 1,50 – 2,00 7. 01.02.2006 Schreiben an Mandanten 0,25 – 0,50 8. 24.02.2006 Aktenstudium, Schriftsatz 1,50 – 2,00 9. 10.03.2006 Schreiben an Finanzamt 0,25 – 0,50 10. 12.06.2006 Schreiben an Finanzamt -- 11. 14.06.2006 Schreiben an Finanzamt 0,25 – 0,50 12. 23.06.2006 Schreiben an Mandant, Entwurf Schreiben an Finanzamt 0,25 – 0,50 20 Die Beklagten bestreiten nicht die Durchführung der abgerechneten Arbeiten, lediglich die hierauf verwendeten Stunden. Insoweit sieht es das Gericht durch das eingeholte Gutachten als erwiesen an, dass die Kläger für die von ihnen unstreitig durchgeführten Arbeiten jedenfalls 7 Arbeitsstunden verwandt haben. Dabei war nicht der von der Sachverständigen ermittelte Höchstwert oder der Mittelwert zu berücksichtigen. Vielmehr steht lediglich der von der Sachverständigen angegebene Mindestzeitaufwand als erwiesen fest. Schließlich waren nicht die von der Sachverständigen ermittelten Mindeststunden zu addieren. Vielmehr können die Kläger nur dann die ermittelten Mindeststunden den Beklagten entgegen halten, wenn sie selbst eine entsprechende Stundenzahl abgerechnet haben. Bleibt die abgerechnete Stundenzahl der Kläger hinter der jeweils ermittelten Mindeststundenzahl zurück, so kann auch nur die tatsächlich abgerechnete Arbeitszeit den Beklagten entgegen gehalten werden. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Kläger in den entsprechenden Fällen selbst einen nur geringeren Zeitaufwand behaupten. Das Gutachten ist nur geeignet, den Nachweis zu führen, dass die durch die Kläger berechneten Stunden auch tatsächlich angefallen sind. Hingegen kann das Gutachten keinen über die konkrete Abrechnung hinausgehenden Anspruch begründen. Insoweit ergibt sich folgende Berechnung: 21 Nr. abgerechnete Stundenzahl Kläger Zeitrahmen lt. SV nachgewiesene/abzurechnende Stundenzahl 1. 1,50 3,00 – 4,25 1,50 2. 0,50 0,50 – 0,75 0,50 3. 0,50 0,25 – 0,50 0,25 4. 2,00 0,50 – 1,00 0,50 5. 0,25 0,25 – 0,50 0,25 6. 2,00 1,50 – 2,00 1,50 7. 0,50 0,25 – 0,50 0,25 8. 4,00 1,50 – 2,00 1,50 9. 0,50 0,25 – 0,50 0,25 10. 0,50 --- --- 11. 0,25 0,25 – 0,50 0,25 12. 0,50 0,25 – 0,50 0,25 Gesamt 7,00 Stunden 22 Unter Zugrundelegung des wirksam vereinbarten Stundelohns in Höhe von 370,00 € netto und der entsprechend der Honorarvereinbarung vierfach anzusetzenden Post- und Telekommunikationspauschale ergibt sich ein Gebührenanspruch der Kläger in Höhe von 3.097,20 € brutto bei Zugrundelegung einer Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %. Hierauf haben die Beklagten bereits 2.540,00 € gezahlt, es verbleibt eine offene Restforderung in Höhe von 557,20 €. 23 Auf den Einwand der Beklagten, der durch die Kläger abgerechnete Zeitaufwand sei nicht angemessen, kam es vorliegend nicht an. Eine nicht wirtschaftliche Betriebsführung begründet allenfalls Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, lässt aber den Vergütungsanspruch als solchen unberührt (BGH, Urteil v. 01.02.200, Az. X ZR 198/97). Darüber hinaus ist aber auch durch das eingeholte Gutachten nachgewiesen, dass ein Zeitaufwand von jedenfalls 7 Stunden für die unstreitig durchgeführten Arbeiten erforderlich war. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nach dem oben Gesagten bereits nicht zu. 24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Zu einem Verzugsbeginn am 18.11.2006 haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Die einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist in der Rechnung vom 02.11.2006 erfüllt nicht den Tatbestand des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, zu einer nachfolgenden Mahnung fehlt es an Vortrag. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Streitwert : 2.726,00 €