Urteil
11 C 404/08
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2009:0513.11C404.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von 80 % der Forderung aus dem Bestattungsvertrag mit dem Bestattungshaus S, Q-Straße ##, #### C, gemäß Rechnung vom 05.10.2007 i.H. von 1.537,48 € zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um dem Ersatz von Beerdigungskosten des Vaters der Beklagten. 3 Die Klägerin war nicht-eheliche Lebensgefährtin des am 03.09.2007 in C2 verstorbenen X N Q1, des Vaters der Beklagten. Im Anschluss an den Todesfall kümmerte sich die Klägerin um die Beerdigung des Verstorbenen unter anderem durch Beauftragung des Bestattungshauses S in C. Dieses stellte der Klägerin seine Leistungen bezüglich Einäscherung, Hauseinbettung, Aufbewahrung, Vorführung und Erledigung von Formalitäten mit Datum vom 05.10.2007 mit 1.537,48 € in Rechnung. Die Klägerin war bisher aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage, diese Kosten zu begleichen. 4 Beide Beklagten haben die Erbschaft nach ihrem Vater aus jedem Berufungsgrunde ausgeschlagen. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müssten die Beerdigungskosten aus § 1968 BGB, § 1615 Abs. 2 BGB oder jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Forderung aus dem Bestattungsvertrag mit dem Bestattungshaus S, Q-Straße ##, #### C, gemäß Rechnung vom 05.10.2007 i.H. von 1.537,48 € zu befreien. 8 Die Beklagten beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Diese sind der Ansicht, nicht einstandspflichtig zu sein, da sie das Erbe ausgeschlagen hätten. Außerdem behaupten sie, der Verstorbene habe schwere Verfehlungen gegenüber seinen Kindern begangen, weswegen es ihnen wegen groben Undanks nicht zumutbar sei, die Kosten zu tragen. Zudem behaupten sie, die Beerdigungskosten seien unangemessen hoch. 11 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.04.2009 (Bl. 54f. d.A.) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 14 Ein Anspruch aus § 1968 BGB besteht nicht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Klägerin als Lebensgefährtin des Verstorbenen das Recht zur Totenfürsorge zustand. Da die Beklagten die Erbschaft aber wirksam ausgeschlagen haben, sind sie keine Anspruchsgegner. 15 Auch ein Anspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB ist trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt. Schon die Voraussetzungen des § 1601 BGB sind nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Vermögenslosigkeit des Verstorbenen wird lediglich behauptet. Zudem bestehen an der Leistungsfähigkeit der Beklagten aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Unterlagen große Bedenken, § 1603 Abs. 1 BGB. Auch im Hinblick auf § 1611 Abs. 1 BGB bestehen an einer Unterhaltspflicht der Beklagten erhebliche Zweifel, nachdem erhebliche Verfehlungen vorgetragen werden. 16 Der Anspruch besteht aber in der tenorierten Höhe gemäß §§ 679, 683 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. 17 Die Organisation der Beerdigung des Verstorbenen war für die Beklagte ein auch-fremdes Geschäft; ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin wird auch bei solchen auch-fremden Geschäften vermutet (vgl. BGH NJW 2007, 63). Da der Verstorbene der Vater der Beklagten war, bestand ein unmittelbarer objektiver Bezug zu deren Interessenkreis, wie sich aus § 8 Abs. 1 BestG NRW ergibt, nach dem volljährige Kinder grundsätzlich zum Kreis der Bestattungspflichtigen zählen. Der sich aus dieser Norm und im Übrigen auch aus § 1968 BGB ergebende Rechtsgedanke ist dabei grundsätzlich auch bei der Bestimmung der objektiven Fremdheit eines Geschäftes heranzuziehen. Da in der entsprechenden Norm allerdings auch ausdrücklich Lebenspartner angeführt sind, hat die Klägerin hier zum Teil auch ein eigenes Geschäft geführt. 18 Da eine gegenständliche Abgrenzung der Kosten hier nicht möglich war, waren die Aufwendungen nach dem Gewicht der Verantwortlichkeit zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn aufzuteilen (vgl. Palandt/Sprau, § 683 Rdnr. 8). Hierbei geht das Gericht von einer prinzipiell gleichen Verantwortlichkeit der Klägerin und jedes der vier Kinder des Verstorbenen aus. Da der Verstorbene vier Kinder hatte und somit insgesamt fünf Personen als Bestattungspflichtige in Betracht kommen, haftet jeder dieser Personen - die Beklagten im Innenverhältnis untereinander und im Verhältnis mit ihren nicht-verklagten Geschwistern - für die Beerdigungskosten zu 20 %. Die sich aus § 8 BestG-NRW ergebende Rangfolge, nach der die öffentliche Hand Bestattungspflichtige heranzieht, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser im Innenverhältnis angebrachten Aufteilung. 19 Die Beklagten sind insofern auch - mit ihren hier nicht verklagten Geschwistern - Gesamtschuldner. Dem Bundesgerichtshof nach haften bei Aufwendungen auf eine gemeinschaftliche Sache die Miteigentümer, bei denen die Voraussetzungen des § 683 vorliegen, in entsprechender Anwendung des § 427 als Gesamtschuldner (vgl. Staudinger/Bergmann, Neub. 2006, vor§§677ff, Rdnr. 238). Nur wenn es bei einzelnen Geschäftsherren an den Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt, haften diese anteilig nach §§ 684, 420 BGB. 20 Die Geschäftsführung der Klägerin lag dabei auch im Interesse der Beklagten. Ein dem entgegenstehender Wille der Beklagten ist unbeachtlich nach § 679 BGB, da ohne die Geschäftsführung der Klägerin eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht, die Beerdigung des Verstorbenen, nicht erfüllt worden wäre (vgl. zur Bezahlung von Beerdigungskosten als eine solche Pflicht Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 679 Rdnr. 3). 21 Dieses Ergebnis ist auch nicht treuwidrig. Den Beklagtenvortrag über die Verfehlungen des Verstorbenen als richtig unterstellt, kann daraus zwar ein Entfallen der Unterhaltspflicht (vgl. § 1611 BGB) gegenüber dem Verstorbenen folgen, der Klägerin kann dies im Rahmen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin selbst ist für die Verfehlungen des Verstorbenen nicht verantwortlich, der im Übrigen in keiner Weise mehr profitieren kann von dem Ausgang eines Rechtsstreits. 22 Gegen die Höhe der Beerdigungskosten bestehen im Übrigen keine Bedenken. Der Gesamtaufwand bewegt sich, selbst wenn man die nicht streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 965,62 € noch berücksichtigt, an der Untergrenze für Bestattungen. 23 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Streitwert: 1.537,48 €