Urteil
2 C 236/08
AG BONN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen, insbesondere durch nachträgliche Sicherungsabtretung.
• Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur zum Ersatz betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten berechtigt; das Gericht darf den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO heranziehen.
• Die bloße Behauptung, andere Erhebungen würden zu abweichenden Ergebnissen führen, reicht nicht aus, um die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern.
• Zinsen und Verzugsschaden richten sich nach den §§ 286, 288 BGB; Verzug beginnt erst nach wirksamer Mahnung.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten; Zulässigkeit von Sicherungsabtretung und Verwendbarkeit des Schwacke-Preisspiegels • Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen, insbesondere durch nachträgliche Sicherungsabtretung. • Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur zum Ersatz betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten berechtigt; das Gericht darf den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO heranziehen. • Die bloße Behauptung, andere Erhebungen würden zu abweichenden Ergebnissen führen, reicht nicht aus, um die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. • Zinsen und Verzugsschaden richten sich nach den §§ 286, 288 BGB; Verzug beginnt erst nach wirksamer Mahnung. Die D + N GmbH war Unfallbeteiligte; die Beklagte trägt unstreitig die Haftung. Die D + N GmbH mietete für den Ausfall ihres Fahrzeugs vom 29.05.2007 bis 04.06.2007 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug (höherer Fahrzeuggruppe). Die Klägerin stellte der D + N GmbH eine Rechnung über netto 956,00 Euro; die Beklagte zahlte 665,58 Euro, sodass 290,42 Euro offenblieben. Die Forderung war bereits einmal sicherungshalber abgetreten; später erfolgte eine erneute Sicherungsabtretung an die Klägerin. Die Klägerin verlangt die restliche Zahlung nebst Zinsen; die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und die Angemessenheit der berechneten Mietwagenkosten, verweist auf abweichende Erhebungen und billigere Angebote an späteren Terminen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann und ob die Abtretung wirksam ist. • Anspruchsgrundlage: §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs.1 BGB, 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 398 BGB; Ersatzfähigkeit bemessener Mietwagenkosten als Teil des Wiederherstellungsaufwands nach § 249 BGB. • Aktivlegitimation: Klägerin kann die Forderung geltend machen. Fragliche erste Abtretung kann dahinstehen, da die erneute Sicherungsabtretung vom 11.11.2008 wirksam ist; Sicherungsabtretungen sind seit 01.07.2008 nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen und die Forderungseinziehung der Klägerin ist nur eine nebengewerbliche, zum Vermietungsgeschäft gehörende Tätigkeit (§ 2 RDG). • Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte darf nur Ersatz in Höhe betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Mietwagenkosten verlangen; es ist der günstigere von mehreren ortsüblichen, vergleichbaren Tarifen zu berücksichtigen. • Schätzungsgrundlage: Das Gericht darf nach § 287 ZPO das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels (Normaltarif für Selbstzahler) im örtlichen Postleitzahlengebiet zugrunde legen, solange nicht konkrete Mängel darlegt werden, die den Einzelfall betreffen. • Beweislast und Anforderungen an Gegenvortrag: Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen dargelegt zur Methodik oder zu den Ergebnissen der alternativen Erhebungen (Dr. X; Fraunhofer) und hat keine konkrete Gegenberechnung für den vorliegenden Fall vorgelegt; bloße Behauptungen genügen nicht, ebenso wenig Angebote aus einem anderen Datum. • Anwendung auf den Fall: Schwacke 2006 ergibt einen Nettobetrag von 920,00 Euro; die klägerische Forderung liegt nur 36,00 Euro darüber und bleibt innerhalb der nach § 287 ZPO tolerierbaren Abweichung; deshalb ist der Anspruch in Höhe von 290,42 Euro (Restbetrag) begründet. • Zinsen und Verzug: Verzug trat mit der Mahnung vom 06.08.2007 und Frist bis 20.08.2007 ein; Verzugszinsen ab 21.08.2007 nach §§ 286, 288 BGB; vorgerichtliche Anwaltskosten können nicht ersetzt werden, da keine vorverzugsauslösende anwaltliche Tätigkeit vorliegt. Die Klage ist insoweit begründet, dass die Beklagte an die Klägerin 290,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.08.2007 zu zahlen hat. Die Klägerin war aktivlegitimiert, insbesondere durch die am 11.11.2008 wirksam erfolgte Sicherungsabtretung; eine mögliche Unwirksamkeit der ersten Abtretung ändert hieran nichts. Die Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 durfte als verlässliche Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden, weil die Beklagte keine konkretisierten Mängel oder belastbaren Gegenrechnungen vorgelegt hat. Mangels konkreter darlegbarer vorverzugsauslösender Rechtsverfolgung stehen der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zu. Damit obsiegt die Klägerin in der Hauptforderung; die Klage ist insoweit erfolgreich, im Übrigen abzuweisen.