Beschluss
24 M 1354/07
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen desselben Gläubigers gegen dieselbe Schuldnerin kann die eidesstattliche Versicherung für jeden Auftrag gesondert abgenommen und jeweils gesondert zu vergüten sein.
• Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt nur vor, wenn er gegen eindeutige gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorschriften verstößt oder ein offensichtliches Versehen begeht.
• § 185e GVGA verpflichtet den Gerichtsvollzieher, bei mehreren Aufträgen zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für jeden Auftrag gesondert zu laden, während Protokoll und Vermögensverzeichnis zusammengefasst werden können.
Entscheidungsgründe
Mehrfache Vergütung der Abnahme eidesstattlicher Versicherung bei mehreren Vollstreckungsaufträgen • Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen desselben Gläubigers gegen dieselbe Schuldnerin kann die eidesstattliche Versicherung für jeden Auftrag gesondert abgenommen und jeweils gesondert zu vergüten sein. • Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt nur vor, wenn er gegen eindeutige gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorschriften verstößt oder ein offensichtliches Versehen begeht. • § 185e GVGA verpflichtet den Gerichtsvollzieher, bei mehreren Aufträgen zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für jeden Auftrag gesondert zu laden, während Protokoll und Vermögensverzeichnis zusammengefasst werden können. Die Gläubigerin erteilte zwei getrennte Vollstreckungsaufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus unterschiedlichen Titeln. Der Gerichtsvollzieher nahm am selben Termin die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Schuldnerin für beide Aufträge ab und fertigte ein gemeinsames Protokoll. Für beide Aktenzeichen stellte er jeweils Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in Rechnung. Die Gläubigerin zahlte die Rechnung in einem Verfahren vollständig, im anderen nur teilweise und rügte die doppelte Berechnung der Gebühr als unzulässig. Das Bezirksrevisorat änderte die Kostenberechnung nicht, woraufhin die Gläubigerin Erinnerung nach § 766 ZPO einlegte. • Rechtsmittel: Die Erinnerung ist als Rüge unrichtiger Sachbehandlung zu behandeln; geprüft wird, ob gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorschriften verletzt oder ein offensichtliches Versehen vorliegt. • Keine gesetzliche Verbotsnorm: Die ZPO enthält keine Regelung, die bei mehreren Titeln desselben Gläubigers die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur einmal zuließe; insbesondere ergibt sich aus § 903 ZPO kein Einzelanspruch auf nur eine Abnahme. • Verwaltungsvorschriften maßgeblich: Nach § 185e GVGA ist bei mehreren Aufträgen der Termin im betreffenden Verfahren so zu bestimmen, dass Ladungen für jeden Auftrag gesondert ergehen; Protokoll und Vermögensverzeichnis können jedoch gemeinsam aufgenommen werden. • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Gerichtsvollzieher handelte entsprechend den für ihn geltenden Verwaltungsbestimmungen; er nahm für jeden Auftrag gesondert die Leistung an, stellte aber nur ein gemeinsames Protokoll und Vermögensverzeichnis auf. • Gebührenrechtliche Folge: Weil die Abnahme jeweils für jeden Auftrag erfolgte und die Voraussetzungen des § 2 Abs. II 1 Nr. 3 GvKostG (gleichzeitige Beauftragung mehrerer Handlungen) nicht vorlagen, waren die Gebühren jeweils gesondert anzusetzen. • Schlussfolgerung: Es liegt kein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche oder verwaltungsinterne Bestimmungen und keineswegs ein offensichtliches Versehen vor; die Erinnerung ist daher unbegründet. Die Erinnerung der Gläubigerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass bei zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilten Vollstreckungsaufträgen die eidesstattliche Versicherung jeweils für jeden Auftrag abgenommen wurde und die entsprechenden Gebühren daher jeweils zu erheben sind. Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 185e GVGA gehandelt und keine unrichtige Sachbehandlung begangen. Da die Voraussetzungen für eine einheitliche Gebührensetzung nach § 2 Abs. II 1 Nr. 3 GvKostG nicht vorlagen, ist die Kostenberechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO.