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Beschluss

24 M 1123/07

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2007:0308.24M1123.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom ##.##.#### gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers B O in C vom ##.##.#### - ## # ##/## - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G R Ü N D E : 2 Die Erinnerung ist nicht begründet. 3 Der Investitionsbank T-B steht bei der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers des Landes Nordrhein-Westfalen keine Kostenbefreiung zu. Befreit von der Zahlung der Kosten sind nach § 2 I 1 GvKostG nur der Bund und die Länder. Damit wäre allein das Land T-B von der Zahlung der Kosten befreit. Eine Ausdehnung der Kostenbefreiung auf die Investitionsbank T-B kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. 4 Nach § 2 II 2 GvKostG gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmung des § 2 GvKostG eine Erweiterung von Kostenbefreiungen – gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen – nicht vorsieht. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG Da das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B eine ausdrückliche Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten nicht enthält, kommt auch insoweit nach der ausdrücklichen Aussage des § 2 II 3 GvKostG – als vorrangigem Bundesgesetz – eine Anwendung des Investitionsbegleitgesetz auf Gerichtsvollzieherkosten nicht in Betracht. Die Bestimmungen es Investitionsbegleitgesetzes des Landes T-B finden im Übrigen auf die Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Selbst wenn von einer Befreiung auch von Gerichtsvollzieherkosten durch das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B ausgegangen werden sollte, erstreckt sich eine derartige Kostenbefreiung ausschließlich auf das anderen Bundeslandes, noch auf den Bund selbst aus. Eine Gebietskörperschaft – wie eben das Land T-B – kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr unterhaltenen Einrichtungen – also für Gerichtsvollzieher aus T-B – treffen. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG BGH, Beschl. v. 02.12.1971, III ZR 31/71, MDR 1972, 308 BGH Beschl. v. 19.03.1998, VII ZR 116/96, NJW-RR 1998, 1222 Diese Grundsatzentscheidung aus dem Bereicht des GKG gelten in gleicher Weise auch für das GvKostG. Ein Landesgesetz gilt nur in dem Bereicht, in welchen dem Bundesland die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Fußnote 20 zu § 2 GvKostG LG Ulm, Beschl. v. 18.10.2004, 4 T 35/04, DGVZ 2005, 28 Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rd.-Nr. 5 zu § 2 GvKostG 5 Der Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen, der durch eine – eventuelle (vgl. Ziffer 1.) – Kostenbefreiung des Landes T-B nicht betroffen werden kann, war daher berechtigt, die bei ihm angefallenen Kosten zu erheben.