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Urteil

18 C 235/97

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, der das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. • Mangels Anhaltspunkten für Auswahl- oder Organisationsverschulden kommt kein Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB gegenüber dem Reiseveranstalter zu. • Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, wenn der Unfallverursacher nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Veranstalters anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Reiseveranstalters für fremdverschuldeten Busunfall • Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, der das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. • Mangels Anhaltspunkten für Auswahl- oder Organisationsverschulden kommt kein Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB gegenüber dem Reiseveranstalter zu. • Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, wenn der Unfallverursacher nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Veranstalters anzusehen ist. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten inklusive kostenloser Hotelbusfahrten. Am 9. März 1997 fuhr sie mit einem Hotelbus nach Hurghada; es kam bei einer Baustelle zur Kollision mit einem Lkw. Dabei starb der Busfahrer und mehrere Reisende wurden schwer verletzt; die Klägerin erlitt Prellungen und brach den Urlaub ab. Sie verlangt Ersatz für entstandene Kosten sowie Schmerzensgeld und macht fehlerhaftes, zu schnelles Fahrverhalten des Busfahrers geltend (geschätzte 120 km/h). Die Beklagte bestreitet eigenes Verschulden und die behauptete Geschwindigkeit und rügt, es habe sich um das allgemeine Lebensrisiko gehandelt. Das Gericht prüft Ansprüche aus § 651f BGB, §§ 631, 831 BGB und mögliche Auswahl- oder Organisationsfehler. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; ein Anspruch nach § 651f BGB besteht nicht, weil kein Verschulden der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen dargelegt ist. • Die behauptete hohe Geschwindigkeit des Busses ist unspezifiziert; selbst 120 km/h kann unter bestimmten Umständen angemessen sein, und ein Alleinverschulden des Lkw-Fahrers ist nicht ausgeschlossen, sodass der Unfall als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos einzuordnen ist. • Ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB und Ersatz von Kosten (z. B. Arztbericht) wurde nicht schlüssig belegt. • Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 547 Abs. 1 BGB, weil kein eigenes Verschulden der Beklagten und keine Anhaltspunkte für Auswahl- oder Organisationsverschulden vorliegen. • Haftung nach § 831 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Busfahrer und die Hoteldirektion nicht als weisungsgebundene Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen sind; es fehlt die erforderliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Begründung beruht darauf, dass kein Verschulden der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen für den Unfall dargelegt wurde und ein fremdverschuldeter Verkehrsunfall das allgemeine Lebensrisiko darstellt, das dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen ist. Ebenso besteht keine Haftung nach § 831 BGB, weil der Unfallverursacher nicht als Verrichtungsgehilfe des Veranstalters galt. Mangels schlüssiger Darlegung von Auswahl- oder Organisationsmängeln entfällt ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Ersatz weiterer Kosten.