Urteil
75 C 72/20
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBO:2020:1016.75C72.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.495,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.07.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.495,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.07.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um die Frage der Haftung des Beklagten als Treuhänder in der sog. Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.09.2016 ( 88 IK 798 / 16 ) wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet; hierbei wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte sodann mit Beschluss vom 08.03.2018 zum Treuhänder der sich anschließenden Wohlverhaltensphase nach § 288 InsO bestellt. Mit Beschluss vom 14.11.2019 - dessen Rechtskraft mit dem 03.12.2019 eintrat - wurde der Klägerin gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO vorzeitig Restschuld-befreiung erteilt. Im Zeitraum vom 19.09.2019 bis Dezember 2019 zog der Beklagte als Treuhänder pfändbare Gehaltsanteile bei der Arbeitgeberin der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.653,34 € ein, die er in der Folgezeit nicht an die Klägerin auszahlte. Auf das vorgerichtliche Anspruchsschreiben der Klägerin reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2020 und lehnte eine Auszahlung der einbehaltenen Gehaltsanteile an die Klägerin ab. Unter Berücksichtigung einer berechtigterweise einzubehaltenden Vergütung als Treuhänder in Höhe des Betrages von 157,86 € begehrt die Klägerin – mit der am 09.07.2020 rechtshängig gewordenen Klage - die Auskehr des danach rechnerisch verbleibenden Betrages von 2.495,48 € und vertritt die Auffassung, der Beklagte sei hierzu gemäß §§ 300, 300 Abs. 4 S. 3 und 300a InsO verpflichtet. Dies folge aus den Motiven des Gesetzgebers bei der Einfügung des § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO (BT 17/13535 S. 28). Eine andere Wertung folge auch nicht aus einer Gesamtbe-trachtung der Regelungen zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die in § 300 Abs. 4 S. 3 InsO angeordnete entsprechende Geltung der §§ 299 und 300a InsO führe dazu, dass die Abtretungsfrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses zur Restschuldbefreiung ende. Dieser Auffassung hätten die Rechtspflegerin und Rechtspfleger des Amtsgerichts Bochum auch schon in vorangegangenen Verfahren für maßgeblich angesehen. Da er der Aufsicht des Insolvenzgerichts unterliege, habe er deren Ansicht grundsätzlich zu respektieren und ihr zu folgen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung einen der zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Bochum zu der hier maßgebliche Rechtsfrage befragt und in Erfahrung bringen können, dass eine einheitliche Überzeugung bei den verschiedenen zuständigen Rechtspfleger des Gerichtes offenbar nicht besteht. Hiervon hat es die Parteien in der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt hat. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.495,48 € aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Grundlage der Haftung des Beklagten als Treuhänder ist die ihm vom Gericht übertragene Treuhandstellung in Bezug auf den Schuldner und die Gläubiger (§ 291 Abs. 2 InsO - vergleiche OLG Celle Urteil vom 02.10.2007, 16 U 29 / 07). Bei dieser uneigennützigen doppelseitigen Treuhand trifft ihn – auch im Verhältnis zum Schuldner - die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Verteilung der einbehaltenen Beträge zu sorgen (vgl. Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2020, zu § 292 Rz. 56; LG Hannover, Urteil vom 27.06.2011, 20 O 328 / 10). Diese Pflicht hat er hier objektiv verletzt, da die von ihm noch ab dem 19.09.2019 eingezogenen Gehaltsanteile der Klägerin an diese hätten ausgekehrt werden müssen. Im Gesetzgebungsverfahren, welches zur Einfügung des §§ 300 Abs. 4 S. 3 InsO geführt hat, wurde nämlich ausdrücklich als Motiv angeführt, „Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll verhindern, dass die Abtretung im Falle einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung endet. Im Falle des §§ 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile den Schuldner zu. Auch im Falle einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.“ Hiermit ist zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend klargestellt, dass dem Schuldner auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zustehen sollen. Ein anderes Verständnis des Normensystemes der §§ 299-300a würde den vom Gesetzgeber gewollten Anreiz des Schuldners, durch besondere Bemühungen oder Hilfe von Dritten zusätzliche Zahlungen an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu leisten, konterkarieren, weil es etwa Gläubigern - durch Stellung eines unberechtigten Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung mit sich anschließendem Rechtsbehelfsverfahren - in die Hand gegeben wäre, das Verfahren zum Nachteil des Schuldners in die Länge zu ziehen. Infolge Insolvenzeröffnung am 19.09.2016 waren drei Jahre der Abtretungsfrist mit Ablauf des 19.09.2019 verstrichen, sodass ab dem darauffolgenden Tage einbehaltene Lohnanteile der Klägerin als seinerzeitiger Schuldnerin zustanden. Die Pflicht zur Auskehrung der rechnerisch unstrittig sich auf den Betrag von 2.495,48 € stellenden Lohnanteile hat der Beklagte auch schuldhaft verletzt. Unabhängig von dem Umstand, dass offenbar eine einheitliche Meinung zum angesprochenen Themenkreis von den zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Bochum nicht vertreten wird, war der Beklagte zur eigenständigen Prüfung der Rechtslage verpflichtet und hätte bei derselben - unter Zuhilfenahme der in den Bundestagsdrucksachen zugänglichen Motive des Gesetzgebers - die gegebene Rechtslage erkennen können und normgemäß handeln können. Mithin hat der Beklagte die Klägerin so zu stellen wie sie bei sorgfaltsgemäßen Handeln des Treuhänders stünde, sodass die einbehaltenen Lohnanteile - wie erkannt - von ihm an die Klägerin zu zahlen sind. II. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert : 2495,48 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.