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Beschluss

60 F 281/16

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBO:2016:1031.60F281.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 21.06.2012 (Az. 69 F 96/12) angeordnete Vormundschaft ist beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 21.06.2012 (Az. 69 F 96/12) ist gemäß § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet worden. 3 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind sorgerechtliche Regelungen nicht mehr veranlasst, nachdem der Betroffene volljährig geworden ist. 4 Nach § 1882 BGB endet die Vormundschaft durch Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmenden Voraussetzungen, hier durch Erreichen des 18. Lebensjahres. 5 Da die Vormundschaft kraft Gesetzes endet, war dies vom Familiengericht lediglich deklaratorisch festzustellen. 6 Der Eintritt der Volljährigkeit ist gemäß Art. 7, 24 EGBGB nach dem Recht des Staates Guinea zu beurteilen. 7 Eine nach Art. 3 EGBGB vorrangige staatsvertragliche Regelung liegt nicht vor. Insbesondere ist auch das KSÜ nicht anzuwenden, da es die Frage der Volljährigkeit nicht regelt und im Übrigen dessen Anwendungsbereich nur Kinder bis zum 18. Lebensjahr erfasst (Art. 2 KSÜ). 8 Ob Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention vorrangig anwendbar wäre – falls es sich bei dem Betroffenen um einen Flüchtling im Sinne der Konvention handeln würde – kann dahinstehen. Hiernach wäre deutsches Recht anzuwenden, so dass die Volljährigkeit ebenfalls mit 18 Jahren eintreten würde. 9 Die Volljährigkeit des Betroffenen ist daher mit Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten. 10 Gemäß Art. 1 des Code de l‘Enfant Guineen vom 19.08.2008 ist jede Person unter 18 Jahren ein Kind, so dass im Umkehrschluss die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. 11 Insoweit ist die entgegenstehende Regelung des Art. 443 Code Civil, nach welcher die Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt, durch Art. 442 des Code de l‘Enfant Guineen außer Kraft gesetzt. 12 In diesem Sinne haben auch das Justizministerium der Republik Guinea in einer Mitteilung an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Guineische Staatsangehörige im Ausland für die deutsche Botschaft in Conakry vom 19.04.2016 und die Botschaft der Republik Guinea in Berlin in einer Bestätigung vom 30.09.2016 Stellung genommen. 13 Dabei ist zu beachten, dass die Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea vom 30.09.2016 explizit auf eine vorherige Anfrage des Familiengerichts Bochum – in einem anderen, gleichartigen Verfahren – bezüglich des Verhältnisses des Code de l’Enfant Guineen zu dem Code Civil, nach Rücksprache mit dem dortigen Justizministerium, erstellt worden ist. 14 Insoweit handelt es sich auch nicht – wie von dem Vormund ausgeführt – nur um eine beabsichtigte, sondern bereits vollzogene Gesetzesänderung. 15 Die in dem Beschluss des OLG Bremen vom 23.02.2016 (Az. 4 UF 186/15) zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, Art. 1 des Code de l‘Enfant Guineen definiere nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, nicht aber das Volljährigkeitsalter, wird von dem Gericht aus den dargestellten Gründen nicht geteilt. 16 Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes kann sich der Betroffene nicht berufen, nachdem das Gericht die Rechtslage zu jedem Zeitpunkt eigenständig zu beurteilen hat. 17 Der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 151 FamFG bedurfte es nicht, nachdem dieser bereits volljährig ist, es in der Sache nur um die Entscheidung einer Rechtsfrage geht, zu welcher die persönliche Anhörung nichts beitragen kann und dem Beschluss zudem nur deklaratorische Wirkung zukommt. 18 Nachdem die Volljährigkeit und der damit verbunden der Entfall der Vormundschaft von Gesetzes wegen eintreten, konnte die Vormundschaft auch nicht aufgrund der sozialen Situation des Betroffenen verlängert werden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. 20 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs.1 FamGKG 21 Rechtsbehelfsbelehrung: 22 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 23 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 24 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.