Urteil
65 C 227/11
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBO:2012:0814.65C227.11.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt Herausgabe eines Pkw bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Fristablauf aus einem Kaufvertrag. Der Beklagte stellte am 25.07.2011 bei dem Auktionshaus F. einen Pkw für 10 Tage zur Internetauktion zu einem Mindestgebot von 1,00 € ein. Der Kläger gab noch am gleichen Tag gegen 22.25 Uhr ein Gebot ab. Am 26.07.2011 beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und löschte die auf den Pkw abgegebenen Gebote. Der Kläger trägt vor, er sei zum Zeitpunkt der Löschung des Angebotes Höchstbietender mit 1,00 € gewesen. Zu einer Beendigung der Auktion sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zwischen den Parteien sei damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Pkw habe einen Wert von 4.200,00 € gehabt. Der Beklagte sei daher zur Übereignung des Pkw verpflichtet und für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe zum Schadensersatz in Höhe von 4.199,00 €. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Automatik, grau, Erstzulassung 12/1999, angeboten bei F. zur Artikelnummer, Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 € zu übergeben und zu übereignen. Dem Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. 2. festzustellen, dass der Beklagte sich im Verzuge der Annahme befindet. 3. den Beklagten für den Fall der nicht rechtzeitigen Herausgabe des Pkw zu verurteilen, an den Kläger 4.199,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 sowie weitere außergerichtliche Rechtsan- waltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, nachdem er das Fahrzeug zur Versteigerung bei F. eingestellt habe, sei über die in der Artikelbeschreibung angegebenen Mängel ein neuer Mangel hinzugetreten. Die Zentralverriegelung sei defekt gewesen. Aus diesem Grund habe er sodann die Auktion beendet. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ansprüche aus einem solchen Vertrag könne der Kläger nicht geltend machen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2012 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Pkw gem. § 433 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwischen den Parteien ist bei der Internetauktion bei dem Auktionshaus F. ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Indem der Beklagte auf der Website von F. den Pkw mit einem Startpreis von 1,00 € am 25.07.2011 zur Versteigerung anbot und die Kaution startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 10 Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Angebot abgibt. Der Kläger hat ein solches Kaufangebot abgegeben und damit grundsätzlich die Annahme erklärt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 -AGB kommt jedoch bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels nur zustande, wenn nicht der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Bei Auslegung dieser Geschäftsbedingungen sind auch die auf der Website von F. gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion zu berücksichtigen. Insoweit ist unter der Überschrift "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" angegeben, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Insoweit hat der BGH für den Fall des Diebstahls (vgl. NJW 2011, 2643) entschieden, dass ein solcher einen rechtfertigenden Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung darstellt. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch für den Fall, dass nach dem Start der Auktion an dem Artikel ein Fehler auftritt, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde. Denn auch bei einer Internetauktion ist ein Verkäufer nicht gehalten, sich erkennbaren Gewährleistungsansprüchen auszusetzen mit erheblichen, gegebenenfalls für ihn gar nicht überschaubaren finanziellen Folgen. Auch ein Käufer hat in der Regel kein Interesse am Vertragsschluss, wenn weitere Mängel vorhanden sind, die in der Artikelbeschreibung nicht aufgeführt sind. Jedenfalls dürfte er zu Recht dem Verkäufer ein unlauteres Verhalten unterstellen und weitere Ansprüche geltend machen können. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es nach Auffassung des Gerichts interessengerecht, dem Käufer das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion einzuräumen, wenn nach dem Start der Auktion ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufgetreten und vom Verkäufer erkannt worden ist. Aufgrund der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass vorliegend nach Einstellen des Fahrzeugs bei F. die Zentralverriegelungspumpe defekt geworden ist und sich deshalb das Fahrzeug über die Zentralverriegelung nicht mehr öffnen ließ. Das Vorhandensein dieses Mangels haben die Zeugen X. und T. übereinstimmend bekundet. Die Zeugin X. hat darüber hinaus angegeben, dass sie selber den defekt der Zentralverriegelung festgestellt habe und dass dies nach Einstellen des Fahrzeugs bei F. gewesen sei. Die Angaben der Zeugen sind insgesamt glaubhaft und es ist in keiner Weise erkennbar geworden, dass die Zeugin zu Gunsten des Beklagten ausgesagt hat. Insoweit hat das Gericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Nach Angaben des Zeugen T. kostet eine neue Zentralverriegelungspumpe ca. 600,00 €. Hinzukommen noch die Ein- und Ausbaukosten. Bei einem solchen Defekt liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor. Der Beklagte war damit zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt mit der Folge, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und der Kläger hieraus keinerlei Rechte herleiten kann. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.