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Beschluss

343 F 2520/24

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2025:0313.343F2520.24.00
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Tenor

In der Familiensache X ./. Y

trägt der Antragsteller nach Rücknahme die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 11.571,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
In der Familiensache X ./. Y trägt der Antragsteller nach Rücknahme die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 11.571,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die - prozessual zu treffende - Entscheidung beruht auf § 243 FamFG, welcher im Unterhaltsverfahren auch im Fall der Antragsrücknahme die § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG , 269 Abs. 3 ZPO verdrängt (und damit auch keine Antragstellung nach § 269 Abs. 4 ZPO voraussetzt). Der Rechtsgedanke des § 269 Abs. 3 ZPO kann dabei dennoch in die zu treffende Ermessensentscheidung mit einfließen (OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2012 – II-2 WF 179/12 –, Rn. 9, juris). Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen, nachdem er im laufenden Verfahren Kenntnis davon erlangt hat, dass über das Vermögen des Antragsgegners am 22.03.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sein Antrag, gerichtet auf rückständigen Unterhalt, ist dadurch unzulässig geworden. Die Regelbeispiele in § 243 S. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG greifen nicht ein. Bei einem entsprechendem Rückgriff auf die grundlegende Wertung in § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu OLG Hamm aaO, s.o.), gilt für die zu treffende Ermessensentscheidung, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn dieser ist durch die Rücknahme des Antrages vollständig unterlegen (OlG Hamm aaO). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der Antragsgegner habe Veranlassung zur Geltendmachung des Antrages gegeben und diesen verursacht, weil er es sowohl im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als auch im eigentlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens versäumt habe, die von dem Antragsteller geltend gemachten Unterhaltsrückstände anzugeben, stellt dies keinen Gesichtspunkt dar, der eine abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigt. Denn es gibt keine Verpflichtung eines Schuldners, von sich aus sämtlichen Gläubigern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen, um unzulässige Klagen abzuwenden (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.06.2020, Az.: 9 W 19/20). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .