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Urteil

408 C 133/18

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2020:1112.408C133.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger verlangt von der nunmehr beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz wegen eines Wasserschadens. Der Kläger ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie unter der Anschrift P. in C. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Ansehung der ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten und unmittelbar benachbarten Immobilie D., welche nachträglich im Jahr 2001 in Wohneigentum umgewandelt worden war. Für eine Liste der Wohnungseigentümer wird auf Bl. 168 d. A. verwiesen. Die Immobilie D. war bei seiner zeitlich späteren Errichtung unmittelbar an die Grenzwand der Immobilie P. angebaut worden, ohne dass eine eigene Brandmauer errichtet worden wäre. Versorgungsleitungen für die Immobilie D. wurden in diese Grenzwand eingebracht. Mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2017 meldete sich der Kläger bei der Verwalterin der Beklagten, der Hausverwaltung T. GmbH mit Sitz in C.. Unter Verweis auf das zuvor eingeholte Schadensgutachten der E. GmbH vom 01.11.2016, machte der Kläger erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in zwei Kellerräumen sowie im Wohnzimmer des Erdgeschosses geltend wegen undichter Rohrleitungen, die ohne seine Zustimmung in die Verbindungsmauer eingebracht worden seien. Es wurde eine Schadensersatzsumme von 10.300,00 EUR beansprucht. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 05.01.2017 wird auf die Anl. K1 und wegen der Einzelheiten des Schadensgutachtens der E. GmbH wird auf die Anl. K7 verwiesen. Die Verwalterin der Beklagten reagierte mit dem Schreiben vom 25.01.2017 und teilte mit, dass der Vorgang der Gebäudeversicherung weitergeleitet worden sei. Nach Korrespondenz mit der Gebäudeversicherung der Beklagten wandte sich der Kläger an seine eigene Gebäudeversicherung, die H. Allgemeine Versicherung AG, mit dem Schreiben vom 06.03.2017 Auf Basis der Kostenvoranschläge der Firma R. vom 12.04.2017 über 1.938,11 EUR und 1.868,31 EUR jeweils netto (3.806,42 EUR), leistete die H. Versicherung 2.664,49 EUR (Rest= 1.141,93 EUR) unter Zugrundelegung eines Zeitwertabzuges von 30 % nach den AVB. Für den genauen Inhalt des Regulierungsschreibens der klägerischen Gebäudeversicherung und der Kostenvoranschläge der Firma R. wird auf die Anl. K6 und K9 verwiesen. Gutachterkosten entstanden dem Kläger gegenüber der E. GmbH in Höhe von 1.641,12 EUR brutto und wurden von ihm bezahlt. Wegen der Gutachterkosten und des Restbetrages wandte sich der Kläger dann zunächst an die Eheleute S. Als diese eine Verursachung des Wasserschadens bestritten, wandte sich der Kläger schriftlich unter dem 13.03.2018 an die Hausverwaltung T. GmbH mit der Aufforderung, dass sie oder die Eigentümergemeinschaft die ausstehenden Restbeträge zahlen solle. Bzgl. der Details dieser schriftlichen Korrespondenz wird auf die Anl. K8 und K10 verwiesen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Grenzwand jeweils zu 1/2 im Miteigentum der Parteien stehe. Er behauptet, dass in diese Trennwand von innen ohne Abstimmung mit dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger wasserführende Rohrleitungen verlegt worden seien. Anschlüsse zur Versorgung des klägerischen Objektes enthalte die Trennwand nicht. In der Raumeinheit Nr. 2, deren Teileigentümer die Eheleute S. seien, seien an der gemeinsamen Außenwand Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Hierbei habe man festgestellt, dass die unzulässigerweise in der Wand verlegten Rohrleitungen undicht gewesen seien und auf der anderen Seite der im Eigentum des Klägers stehenden Wand einen Wasserschaden verursacht hätten. Hierauf habe den Kläger der Mieter seiner Erdgeschosswohnung im Hause P., Herr X., im Oktober 2016 hingewiesen. Dieser habe mitgeteilt, dass im Wohn- und Schlafzimmer die Wand feucht sei und die Feuchtigkeit von dem Nachbarhaus stamme, weil dort ein Rohrbruch entstanden sei. Die in dem Schadensgutachten der E. GmbH dokumentierten Schäden seien durch den Rohrbruch entstanden und würden in dem aus den Kostenvoranschlägen der Firma R. ersichtlichen Umfang Schadensbeseitigungskosten verursachen. Ursprünglich hat der Kläger seine Klage gegen die Hausverwaltung T. GmbH gerichtet. Mit dem Schriftsatz vom 25.10.2020 hat er dann erklärt, dass die Klage sich gegen die Beklagte richten soll. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.208,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der nicht anrechenbaren Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 EUR freizustellen. 3. festzustellen, dass die Beklagte nach Durchführung der Arbeiten verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 17.01.2019 und vom 08.10.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Nach der nur als Parteiwechselerklärung zu verstehenden Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2018 wurde die Beklagte aufgrund von Sachdienlichkeit zwecks Vermeidung eines Folgeprozesses gem. § 263 Abs. 1 ZPO neue Partei auf Beklagtenseite und die ursprüngliche Beklagte schied aus dem Verfahren aus. Die ursprüngliche eindeutige Bezeichnung der früheren Beklagten als beklagte Partei durch den anwaltlich vertretenen Kläger lässt keine Raum für die Annahme einer bloßen Falschbezeichnung, die durch eine einfache Rubrumsberichtigung korrigiert werden könnte. II. Die Klage ist aber unbegründet, da dem Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Da Verschulden der Beklagten nicht dargelegt wurde, kommen von vornherein nur verschuldensunabhängige Haftungstatbestände in Betracht, deren Voraussetzungen aber ebenfalls nicht gegeben sind. 1. Eine solche verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche stellt § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog dar. Danach ist ein Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist wie bei der unmittelbaren Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt. Dies können die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer, sonstige dingliche Berechtigte oder Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend (MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 906 Rn. 200). Nach diesen Grundsätzen kann nicht die Beklage Anspruchsgegnerin sein. a) Denn die Sanierungsmaßnahmen, die den Wasseraustritt zur Folge hatten, wurden von den Eheleuten S. in Auftrag gegeben. Die Art, Ausführung und der Verlauf der Wasserleitungen stand im Ermessen der Sondereigentümer, die ihr Bad nach eigenem Belieben in Eigenregie renovierten. Dies zeigt, dass die Nutzungsart des die Immissionen verursachenden Bauteiles durch die Eheleute S. bestimmt wurde, sie haben insoweit die Sachherrschaft, sodass diese auch als Störer anzusehen sind. Auf bloße Kenntnis der Beklagten, ohne gestaltende Einwirkungsmöglichkeit auf die Sanierung, kommt es nicht an. b) Aber auch eine WEG spezifische Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht Schuldnerin der streitgegenständlichen Ansprüche ist, weil das immissionsverursachende Gebäudeteil dem Sondereigentum und nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist und deshalb keine Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit der Beklagten gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG vorliegt. Unstreitig liegt nämlich die immissionsverursachende Wasserleitung in der Grenzwand. Die Grenzwand selbst befindet sich vollständig auf dem eigenen Grundstück des Klägers, wenn auch unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück. Sie steht damit im Alleineigentum des Grundstückseigentümers, also des Klägers (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 921 Rn. 31). Daher kann es sich bei der Grenzwand nicht um Gemeinschaftseigentum handeln, sodass die Rechtsprechung des BGH zur Zuordnung von Versorgungsleitungen nicht zum Tragen kommt. Denn danach stehen Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, nur dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. V ZR 57/12. 2. Leitsatz). Deshalb ist vorliegend eine baulich-funktionale Betrachtung geboten und darauf abzustellen, ob der betreffende Gebäudebestandteil ausschließlich einer Sondereigentumseinheit dient und von dort aus im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG beseitigt, verändert oder eingefügt werden kann, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen (BeckOK WEG/Gerono/Leidner, WEG § 5 Rn. 21). Dies trifft hier in Bezug auf die erneuerte bzw. veränderte Wasserleitung im Bad der Wohnungseinheit der Eheleute S. zu. Wie bereits ausgeführt, konnten die Eheleute S. die betreffende Wasserleitung in Eigenregie ohne Beeinträchtigung der übrigen Wohneinheiten sanieren. 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 836 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn auch diese Vorschrift knüpft die Haftung an Eigenbesitz und Sachherrschaft, welche in Ansehung der streitgegenständlichen Versorgungsleistungen nicht die Beklagte innehat. III. Da nach dem Vorstehenden Schadensersatzansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach ausscheiden, stehen dem Kläger zugleich auch keine hierauf gründenden Feststellungsansprüche und Nebenforderungen zu. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.