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Urteil

401 C 158/17

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2017:0929.401C158.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere eine örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht entgegen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld folgt aus § 32 ZPO, § 20 StVG, da die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall herrühren, der sich unstreitig in Bielefeld zutrug. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 83,54 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Erstattungsfähigkeit weiterer Rechtsanwaltsgebühren von 83,54 €, nämlich der Differenz zwischen einer getrennten Abrechnung auf Basis zweier Streitwerte und der durch die Beklagte vorgenommenen Abrechnung auf Basis eines einheitlichen Streitwertes. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Klägerin ist im Innenverhältnis zur Zahlung weitere 83,54 € gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten verpflichtet. Die von diesem vorgenommene getrennte Abrechnung einerseits für die materiellen Ansprüche des Vaters der Klägerin und andererseits für den Schmerzensgeldanspruch ist nicht zu beanstanden. Es liegt gerade keine einheitliche Angelegenheit im Sinne vor, d. h. der klägerische Bevollmächtigte wurde nicht „in derselben Angelegenheit“ i. S. v. §§ 7, 15 RVG tätig. Eine einheitliche Angelegenheit liegt vor, wenn ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang vorliegen. Beim Fehlen einer dieser Voraussetzungen liegen mehrere Angelegenheiten vor (LG Passau, NZV 2016, 38). Vorliegend fehlt es an einem einheitlichen Auftrag. Der Vater der Klägerin beauftragte den Prozessbevollmächtigten bereits am 12.09.2016 mit der Geltendmachung seiner materiellen Schäden und unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine entsprechende Vollmacht. Die Klägerin beauftragte den Prozessbevollmächtigten erst am 20.12.2016 und unterzeichnete an diesem Tag die Anwaltsvollmacht. Die Regulierungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten erfolgte in unterschiedlichen Schreiben. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Ansprüche zwar aus demselben Unfallgeschehen herrühren. Die jeweiligen Beauftragungen betreffen jedoch unterschiedliche Schadenspositionen, Der Vater macht Ansprüche aus seiner unstreitigen Eigentümerstellung gelten. Ansprüche wegen Beschädigung einer Sache stehen im Übrigen tatsächlich dem Eigentümer der Sache zu. Auf die streitige Haltereigenschaft kommt es für die Anspruchsberechtigung gerade nicht an. Demgegenüber macht die Klägerin Schmerzensgeldansprüche wegen der von ihr erlittenen Gesundheitsschäden geltend. Schon die unterschiedlichen Rechtsgutverletzungen machen deutlich, dass gegen diese Ansprüche jeweils ganz eigene Einwendungen hätten erhoben werden können. Dass die Klägerin die Tochter eines weiteren Auftraggebers ihres Prozessbevollmächtigten ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Prozessbevollmächtigte hätte auch vor diesem Hintergrund nicht auf eine einheitliche Beauftragung hinwirken müssen, als die Klägerin nach ihrem Vater wegen ihres Schmerzensgeldanspruchs ebenfalls Kontakt zu ihm aufnahm. Es würde erhebliche berufsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Vertraulichkeit nach sich ziehen, müsste die Klägerin befürchten, dass wegen der Vereinheitlichung der Angelegenheit gesundheitliche oder sonstige sensible Umstände anderen Geschädigten zur Kenntnis gelangen. Auch wenn es sich vorliegend um Vater und Tochter handelt, so ist der Anwalt der volljährigen Tochter grundsätzlich auch gegenüber deren Vater zur Vertraulichkeit verpflichtet. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand der Schadensminderungspflicht kann auch deshalb nicht überzeugen, weil die Klägerin wegen des Grundsatzes der freien Anwaltswahl gemäß § 3 Abs. 3 BRAO auch nicht dazu gezwungen werden kann, einen bestimmten Anwalt zu beauftragen, somit auch nicht denjenigen, den ihr Vater wegen seiner Schäden bereits beauftragt hat. Hätte die Klägerin zulässigerweise einen anderen Anwalt aufgesucht, hätte die Beklagte ohnehin die Kosten mehrerer Anwälte in mehreren Angelegenheiten zu erstatten gehabt. Es kann nichts anderes gelten, weil die Klägerin vorliegend, statt einen anderen Anwalt aufzusuchen, denselben Anwalt wie ihr Vater beauftragt hat. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Anwaltsgebühren spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 18.05.2017 gesetzten Frist im Verzug. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 83,54 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.