OffeneUrteileSuche
Urteil

419 C 89/15

AG BIELEFELD, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im eBay-Angebot formell als Sofortkaufpreis angegebener Betrag ist nicht isoliert bindend, wenn aus der Gesamtdarstellung eindeutig ein anderer Preis hervorgeht. • Verstöße gegen eBay-Nutzungsbedingungen begründen keine Nichtigkeit eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB. • Die Auslegung von Willenserklärungen richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont; erkennbare Widersprüche zwischen hervorgehobenen und erläuternden Angaben sind zusammen auszulegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Lieferung eines E‑Bikes bei eindeutig abweichender Angebotsauslegung • Ein im eBay-Angebot formell als Sofortkaufpreis angegebener Betrag ist nicht isoliert bindend, wenn aus der Gesamtdarstellung eindeutig ein anderer Preis hervorgeht. • Verstöße gegen eBay-Nutzungsbedingungen begründen keine Nichtigkeit eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB. • Die Auslegung von Willenserklärungen richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont; erkennbare Widersprüche zwischen hervorgehobenen und erläuternden Angaben sind zusammen auszulegen. Der Beklagte bot über eBay ein E‑Bike unter Verwendung der Sofortkauf‑Funktion mit einem formellen Preis von 100,00 € plus Versand an; in der Artikelbeschreibung und im sogenannten Kleingedruckten wies er jedoch auf einen tatsächlich gewünschten Verkaufspreis von 2.600,00 € hin. Der Kläger betätigte den Sofortkaufbutton in der Annahme, das Rad für 100,00 € zu erwerben, zahlte Preisbestandteil und Versandkosten und forderte Lieferung. Der Beklagte verweigerte den Versand mit dem Hinweis, der vereinbarte Preis betrage 2.600,00 €. Der Kläger rügte u. a. einen Verstoß gegen eBay‑Nutzungsbedingungen und berief sich auf sein Vertrauen in den Sofortkaufpreis; der Beklagte hielt an seinem höheren Preis fest. Streitgegenstand war die Herausgabe des Fahrzeugs bzw. Zahlung bzw. Lieferung zu 100,00 €. • Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen; maßgeblich ist die objektive Auslegung der Willenserklärungen. • Die eBay‑Regelungen sind keine gesetzlichen Verbote; ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB. • Aus der Gesamtdarstellung des Angebots (hervorgehobener Sofortkaufbetrag und erläuterndes Kleingedrucktes) ergab sich objektiv, dass der Beklagte nur zu einem Verkauf für 2.600,00 € bereit war; der formell angezeigte Sofortkaufpreis von 100,00 € war nicht ernstlich gemeint. (§§ 116, 133, 157 BGB (Auslegungsprinzipien) sind sinngemäß anzuwenden.) • Der Kläger hat nicht vorgetragen, das Angebot nicht vollständig gelesen zu haben; daher konnte er sich nicht auf einen anderslautenden Empfängerhorizont berufen. Seine subjektive Vorstellung ist rechtlich unbeachtlich, insoweit liegt kein relevanter Erklärungs‑ oder Rechtsirrtum vor. • Mangels Leistungspflicht des Beklagten für 100,00 € besteht kein einredefreier Anspruch des Klägers auf Herausgabe; eine Zug‑um‑Zug‑Verurteilung des Klägers wurde nicht begehrt und käme prozessual ohnehin nur inzident in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat zugunsten des Beklagten entschieden, weil die objektive Auslegung des eBay‑Angebots ergab, dass der Beklagte nur zu einem Verkauf für 2.600,00 € bereit war und der formell angegebene Sofortkaufpreis von 100,00 € nicht ernstlich gemeint war. Ein Verstoß gegen eBay‑Nutzungsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, sodass kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des E‑Bikes zu 100,00 € besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.