In der einstweiligen Anordnungssache betreffend das minderjährige Kind X. Y., an der beteiligt sind Kindesmutter, Kindesvater, Ergänzungspfleger und zuständiges Jugendamt, bleibt die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.11.2014 aufrechterhalten. Damit gilt weiter: Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind X. Y, geb. am 00.00.0000, im Wege der einstweiligen Anordnung für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen entzogen. Es wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt U. L. bestellt. Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Der Ergänzungspfleger soll sofort, unabhängig von seiner Bestallung, tätig werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Aus der Ehe der Kindeseltern ist das Kind X. Y., geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. Zwischen den Kindeseltern war bereits in Belgien ein Sorge- und Umgangsverfahren anhängig. Der Lebensmittelpunkt X´s ist danach bei der Kindesmutter. Die Umgangskontakte zwischen X. und seinem Vater wurden gerichtlich geregelt. Die elterliche Sorge wird von den Kindeseltern gemeinsam ausgeübt. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 im Hauptsacheverfahren, Az. 34 F 983/14, einigten sich die Kindeseltern darauf, dass X. in den Sommerferien in der Zeit vom 02.08.2014 bis zum 18.08.2014 Umgang mit dem Vater hat. Der Umgangskontakt fand nicht statt. Auch danach fanden keine längeren persönlichen Umgangskontakte zwischen X. und seinem Vater statt. X´s bisherige Schullaufbahn gestaltete sich wie folgt: X geht seit dem 01.12.2014 auf die Q-Schule. In der Klasse sind zusammen mit X. insgesamt drei Schüler. X. wurde im Schuljahr 2008/2009 auf der G-Schule eingeschult. Im Schuljahr 2009/2010 erfolgte der Wechsel auf die M-Schule. Er besuchte dort erneut die 1. Klasse. Zum Schuljahr 2011/2012 wechselte er auf die P-Schule und besuchte dort die 3. Klasse. Zum Schuljahr 2012/2013 wechselte er auf die E-Schule und besuchte dort die 4. Klasse. Im Februar 2013 erfolgte der freiwillige Rücktritt in die 3. Klasse. Nach den Sommerferien 2014 wechselte X. auf die weiterführende Schule, nämlich in die 5. Klasse des Gymnasiums. X ist in Behandlung bei dem Kinder- und Jugendpsychiater F. sowie bei Frau Dr. O. Die Kindesmutter hat im Verfahren 34 F 983/14 beantragt, das Umgangsrecht des Kindesvaters zu X. auszusetzen, wenn er nicht verbindlich erkläre, dass er das Kind herausgibt. Das Verfahren 34 F 983/14 ist von Amts wegen um den Verfahrensgegenstand Sorgerecht erweitert worden. Der Kindesvater hat zudem einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. In dem Hauptsacheverfahren 34 F 983/14 ist die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beschlossen worden. Die Kindeseltern, das Jugendamt, der Verfahrensbeistand, der Ergänzungspfleger und X. sind angehört worden. Die Akten 34 F 983/14, 34 F 796/12 und 34 F 720/12 des hiesigen Gerichts sind beigezogen worden. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB. Zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung waren den Kindeeltern im Wege der einstweiligen Anordnung die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge für das Kind X. Y. zu entziehen. Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666 a BGB das Vorliegen einer erwiesenen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr von dem Kind abzuwenden. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Palandt-Götz, BGB, 73. Auflage 2014, § 1666 Rn. 8). Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen, der Anhörung der Beteiligten sowie dem in der Kindesanhörung gewonnenen Eindruck ist es nach den oben dargestellten Voraussetzungen erforderlich, den Kindeseltern die aus der Beschlussformel ersichtlichen Sorgerechtsbestandteile zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu entziehen. Die Kindeseltern sind derzeit nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich an X´s Wohl orientiert sind. Nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes, des Jugendamts, des Ergänzungspflegers und auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts im Rahmen der Kindesanhörung und der Berichte der verschiedenen Schulen ist X. massiv verhaltensauffällig. X. ist auf dem Gymnasium nicht nur leistungsmäßig überfordert gewesen, sondern war auch nicht in der Lage, im Klassenverband zu bestehen. Er kannte die Namen seiner Lehrer nicht und auch nicht die Namen seiner Mitschüler. Selbst in dem neuen Klassenverband in der Q-Schule konnte X. die Namen seiner zwei Mitschüler dem Gericht nicht benennen. Er wusste auch nicht, wann die Schule beginnt. Er wird von seiner Mutter zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Soweit X. im Unterricht auf Fragen antwortet, sollen seine Antworten zum Teil nichts mit der Frage zu tun haben, so die Mitteilung von X´s derzeitiger Klassenlehrerin Frau T. gegenüber dem Verfahrensbeistand. Die Kindesmutter erkennt die Problematik nur eingeschränkt. Obwohl X. lediglich eine Hauptschulempfehlung hatte, hat sie ihn auf dem Gymnasium angemeldet. Trotz des von der Mutter dargestellten guten Verhältnisses zu der Schulleiterin des Gymnasiums meldete sich die Schulleitung mehrmals beim Jugendamt, zuletzt im Oktober 2014 mit der Bitte um ein gemeinsames Gespräch. In dem Gespräch, in dem auch deutlich gemacht wurde, dass dringend eine andere Schule für X. gefunden werden müsste, erklärte die Kindesmutter auch, dass sie beabsichtige, nach C. umzuziehen. Auch die Absicht der Kindesmutter, wegzuziehen, obwohl X. die Schwierigkeiten auf der Schule hatte und sich auch hier in Behandlung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater befindet, zeigt, dass die Kindesmutter ihre Entscheidungen nicht ausschließlich am Kindeswohl orientiert fällt. Das Gericht ist auch nicht überzeugt, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein milderes Mittel als der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge gegeben ist. Die Kindesmutter bekundet zwar, dass sie jegliche Hilfe annimmt und annehmen wird, so zum Beispiel eine sozialpädagogische Familienhilfe. Allerdings hat das Gericht nicht die Überzeugung, dass die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienhilfe und die Durchführung eines Erziehungstrainings ausreichend sind, um kurzfristige Veränderungen herbeizuführen, um einer weiteren Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Die Kindesmutter sieht, dass X. Hilfe braucht, allerdings scheint sie die extremen Auffälligkeiten, die X. in der Schule zeigt, nicht ausreichend wahrzunehmen. Sie stellt dar, dass X. außerhalb der Schule Freunde habe; er gehe in den Tennisverein und wisse auch, dass er jederzeit Freunde zu sich einladen könne. Selbst diesen Vortrag der Mutter als wahr unterstellt, dass X. außerhalb der Schule ganz anders sei und Freundschaften pflege, werden X´s Probleme im außerhäusigen Umfeld nicht in ausreichender Art und Weise von ihr wahrgenommen. So wurde im dem Bericht der E-Schule vom 20.05.2014 ausgeführt, dass sich X. im Kontakt zu anderen Kindern stets sehr unsicher und misstrauisch zeige. Er habe noch nicht gelernt, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte ohne eine erwachsene Person zu lösen. Er habe im sozial-emotionalen Bereich erhebliche Defizite und es mangele ihm an Selbstständigkeit. Bereits im Bericht der G-Schule aus Januar 2009 (34 F 796/12, dort Bl. 29 ff) wurde beschrieben, dass sich im Laufe des 1. Schuljahres auch aufgrund der gravierenden Entwicklungsverzögerung eine deutliche Erziehungsschwierigkeit herausgestellt habe. X. verschließe und widersetze sich dem Unterricht und der Erziehung nachhaltig. Die Auffälligkeiten in X´s Verhalten ziehen sich mithin über seine gesamte Schulzeit hin. Eine nachhaltige Veränderung in seinem Verhalten zeigt sich nicht. Vielmehr kann er selbst in dem extrem kleinen Klassenverband in der Q-Schule sich nicht derart auf seine Klassenkameraden einlassen, dass er von beiden Mitschülern den Namen kennt. Um zur Schule (rechtzeitig) hinzukommen, vertraut er auf seine Mutter. Entgegen der Bekundungen der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auch nicht die Überzeugung, dass die Kindesmutter in dem für X. erforderlichen zeitlichen Rahmen eine Veränderung in ihrem Erziehungsverhalten – auch mit der Hilfe einer sozialpädagogischen Familienhilfe und einer Beratungsstelle – erreichen kann. Die Kindesmutter hat bereits Entscheidungen entgegen der fachlichen Stellungnahmen der Lehrkörper getroffen. So hat sie X. entgegen der Empfehlung der Grundschule auf dem Gymnasium angemeldet. Die Empfehlung der E-Schule, dass X. Gespräche mit der Schulpsychologin führen sollte, nahm sie zwar auf, beendete jedoch die Zusammenarbeit, als die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung angesprochen wurde. Auch das Verhalten der Kindesmutter selbst zeigt, dass wesentliche Veränderungen eintreten müssen. So hat sie z.B. – mehrfach – in der Q-Schule im laufenden Unterricht die Klasse betreten und versucht, ein Gespräch mit der Klassenlehrerin Frau T. zu führen – während des Unterrichts. Der Umstand, dass die Kindesmutter dies nicht mehr macht, zeigt, dass sie auf entsprechende Anregung ihr Verhalten anpassen kann. Es zeigt aber auch, dass die Kindesmutter in alltägliche Situationen ein orientierungsloses Verhalten zeigt. Auch war es der Kindesmutter nicht möglich, derart auf X. erzieherisch einzuwirken, dass der – in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 konkret vereinbarte Umgangskontakt zwischen Vater und Sohn – durchgeführt werden konnte. Stattdessen kaufte sie X. kurz vor dem anstehenden Umgangskontakt einen Hundewelpen. Persönliche Umgangskontakte zum Vater fanden, bis auf den Kontakt im Beisein des Sachverständigen, nicht mehr statt. Auch die Mitteilungen und Einschätzungen seiner Klassenlehrerin und seiner Therapeuten sind besorgniserregend. Derzeit könnten es alle drei Schüler in der Klasse gemeinsam aushalten. Von einem selbständigen Arbeiten ist er jedoch weit entfernt. Vielmehr erhält X. im Silentium viel Unterstützung und direkte Ansprache von Frau T. Dies scheint X. auch zu gefallen, so hat er in seiner Anhörung erklärt, dass Silentium sein Lieblingsfach sei. Letztendlich zeigt sich, dass X. zum jetzigen Zeitpunkt dringend jemanden benötigt, der ausschließlich an seinem Wohl orientiert zu handeln in der Lage ist. Ein Abwarten auf die Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens schied aufgrund der gravierenden Auffälligkeiten X´s aus. Es geht nicht darum, Verschuldensanteile/Versäumnisse in der Vergangenheit aufzusummieren, sondern darum, die aktuell bestehende, konkrete Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dazu benötigt es eine fachliche geschulte Person, die X. schnellstmöglich in seiner Besonderheit wahrnimmt. Die Mutter ist hierzu derzeit (unverschuldet) nicht in der Lage. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Persönliche Kontakte zu seinem Vater, zu dem X. zu Beginn des Hauptsacheverfahrens noch wechseln wollte, gibt es seit Monaten nicht mehr. Auch werfen sich beide Kindeseltern wechselseitig vor, nicht erziehungsgeeignet zu sein. In Konsequenz des teilweisen Sorgerechtsentzugs war insoweit Pflegschaft gemäß § 1909 BGB anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 51 Abs. 4 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.