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Urteil

42 C 368/13

AG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Haftung des Anschlussinhabers für urheberrechtsverletzendes Filesharing ist nicht zwingend aus der Zuordnung einer IP-Adresse herzuleiten; in Mehrpersonenhaushalten genügt als Entlastung der Anschlussinhaber die Darlegung, dass mehrere Haushaltsmitglieder selbständig Zugang zum Internet hatten. • Dem Anschlussinhaber darf keine unzumutbare sekundäre Darlegungslast auferlegt werden; er muss nicht überwachen oder Ermittlungen gegen Familienangehörige anstellen. • Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und auf Lizenzschaden verjähren im Filesharing-Kontext regelmäßig nach drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung; eine Übertragung der zehnjährigen Frist für Verwertungsgesellschaften ist nicht ohne weiteres möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Täterschaft des Anschlussinhabers bei Mehrpersonenhaushalt und Verjährung von Forderungen • Die Haftung des Anschlussinhabers für urheberrechtsverletzendes Filesharing ist nicht zwingend aus der Zuordnung einer IP-Adresse herzuleiten; in Mehrpersonenhaushalten genügt als Entlastung der Anschlussinhaber die Darlegung, dass mehrere Haushaltsmitglieder selbständig Zugang zum Internet hatten. • Dem Anschlussinhaber darf keine unzumutbare sekundäre Darlegungslast auferlegt werden; er muss nicht überwachen oder Ermittlungen gegen Familienangehörige anstellen. • Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und auf Lizenzschaden verjähren im Filesharing-Kontext regelmäßig nach drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung; eine Übertragung der zehnjährigen Frist für Verwertungsgesellschaften ist nicht ohne weiteres möglich. Die Klägerin, ein Tonträgerhersteller, machte gegen den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Bereitstellung eines Doppelalbums in einer Filesharing-Tauschbörse geltend. Die Klägerin stellte den Beklagten ab dem 23.06.2009 als Verantwortlichen anhand einer IP-Adressen-Auskunft und forderte neben einer Unterlassung Zahlung von 1.200 € Vergleich sowie insgesamt 2.500 € Lizenzschaden und 1.005,40 € Abmahnkosten. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, bestritt die Tat und führte aus, der Haushalt werde von Ehefrau, zwei Töchtern und gelegentlich dem Stiefsohn genutzt; der WLAN-Anschluss sei verschlüsselt gewesen. Der Beklagte berief sich auf Verjährung und bestritt die Zuverlässigkeit der Auskunftskette. Die Klägerin klagte auf Zahlung von insgesamt 3.505,40 € nebst Zinsen. Das Gericht wies die Klage ab. • Keine Täterschaftsbehauptung ausreichend belegt: Die Klägerin stützte sich nur auf die IP-Zuordnung und behauptete eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Täteridentität des Anschlussinhabers, ohne konkrete Tatsachen vorzutragen, die seine persönliche Täterschaft begründen. • Reichweite der tatsächlichen Vermutung eingeschränkt: In Mehrpersonenhaushalten fehlt ein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, der den Anschlussinhaber als primären Nutzer mit Tatherrschaft ausweist; deshalb genügt die Darlegung, dass mehrere Haushaltsmitglieder selbständig Internetzugang hatten, zur Entlastung. • Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: Der Anschlussinhaber hat hier hinreichend vorgetragen, welche Familienmitglieder Zugang hatten; weitergehende Ermittlungen oder Überwachungen dürfen nicht verlangt werden, da dies unbillig und verfassungsrechtlich problematisch wäre. • Beweisanträge der Klägerin unzulässig oder verspätet: Ein verlangter Vernehmungsbeweisantrag gegen mehrere Haushaltsangehörige hätte die Klägerin nicht entlastet und war zudem verspätet gemäß § 296 ZPO; die Klägerin trug die volle Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft. • Verjährung: Die geltend gemachten Zahlungsansprüche (Lizenzgebühr und Erstattung der Abmahnkosten) begannen mit Kenntnis der Verletzung und der verantwortlichen Person; nach Mitteilung im Dezember 2009 war die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2012 abgelaufen, sodass die Klage 2013 verjährt war. • Dauer des Lizenzanspruchs nicht zehn Jahre: Die zehnjährige Verjährung für Verwertungsgesellschaften ist nicht ohne Weiteres auf individuelle Lizenzansprüche im Filesharing übertragbar; hier gelten die kürzeren Verjährungsregeln, da kein abschließbarer Lizenzvertrag möglich war. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht konkret bewiesen hat und dieser seine sekundäre Darlegungslast durch Vortrag über die Nutzung des Anschlusses durch Ehefrau, Töchter und Stiefsohn erfüllt hat. Zudem sind die geltend gemachten Forderungen auf Lizenzgebühr und Abmahnkosten nach dreijähriger Verjährungsfrist erloschen, da die Klägerin spätestens mit der Auskunft der Provider Ende 2009 von Tat und verantwortlicher Person Kenntnis hatte. Damit besteht kein Anspruch auf Zahlung von 3.505,40 € und folglich auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.