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Urteil

402 C 116/12

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2012:0726.402C116.12.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit A ./. B wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 582,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 101,40 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit A ./. B wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 582,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. März 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 101,40 EUR freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages zur Nutzung des Fitness-Studios verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.7.2011 bis 6. März 2012 in Höhe von insgesamt 582,30 EUR zu zahlen. Das Vertragsverhältnis ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.4.2011 erklärten Kündigung vor Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraumes beendet worden. Das Vertragsverhältnis hatte sich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mangels vorheriger Kündigung um ein Jahr bis zum 11.5.2012 verlängert. Ein Kündigungsgrund für eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gegeben. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist liegt gem. § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere stellt die Schwangerschaft der Beklagten keinen solchen wichtigen Grund dar. Ein zur vorzeitigen Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn das Mitglied dauerhaft keinerlei Leistungen des Sport-Studios mehr in Anspruch nehmen kann. Dies ist im Falle einer Schwangerschaft nicht gegeben. Die Schwangerschaft führt dazu, dass die vom Kläger angebotenen Leistungen für einen von vornherein feststehenden und nur begrenzten Zeitraum nur in eingeschränktem Umfang oder vorübergehend auch gar nicht in Anspruch genommen werden können. Diese für einen vorübergehenden Zeitraum nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit wird dadurch kompensiert, dass dem Benutzer des Sport-Studios die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag über die Dauer der Schwangerschaft oder auch – falls erforderlich – über den Entbindungszeitraum hinaus auszusetzen. Im Hinblick auf diese Kompensationsmöglichkeit lässt sich nicht feststellen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für die Beklagte unzumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten die Schwangerschaft bereits im Dezember 2010 bekannt war und sie gemäß den vertraglichen Regelungen bis zum 11.2.2011 die Möglichkeit gehabt hat, den Vertrag ordentlich zum Ablauf des 11.5.2011 zu kündigen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280, 286 BGB begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.