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Urteil

402 C 124/12

Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBI:2012:0529.402C124.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. 03. 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. 03. 2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist gemäß den §§ 17 StVG, 115 VVG begründet. Die Beklagte schuldet aufgrund der vorgenannten Vorschriften der Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 109,70 €. Der der Klägerin zu ersetzende Fahrzeugschaden beträgt bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigenbüros C. 2.049,82. Die Beklagte ist nicht berechtigt, hiervon einen weiteren Abzug für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Meinung, wonach bei einer fiktiven Schadensabrechnung lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Aus der diesbezüglich vom Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung folgt im Umkehrschluss, dass ein darüber hinausgehender Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben nicht vorzunehmen ist. Aus der eindeutigen Regelung hinsichtlich des Abzuges der nicht angefallenen Umsatzsteuer folgt, dass die sonstigen fiktiven Kosten, die bei Reparaturdurchführung regelmäßig anfallen, in vollem Umfang zu erstatten sind. Ein weiterer Abzug wäre ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten mit der Folge einer Schadenminderung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch die hier streitgegenständlichen Sozialabgaben bei fiktiver Schadensberechnung nicht erstattungsfähig sein sollen, lassen sich weder den Gesetzesmotiven noch den sonstigen Darlegungen der Beklagten zu entnehmen. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben.