Beschluss
2 M 484/20
AG Bernburg, Entscheidung vom
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wegnahme von Sparbüchern richtet sich nach §§ 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO, 883 ZPO. Vollstreckungstitel ist der Titel in Verbindung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die herauszugebenden Urkunden im Einzelnen bezeichnen muss. Dies bedingt eine konkrete und genaue Bezeichnung der Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.(Rn.5)
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn im Pfändungsbeschuss allgemein ein etwaiges Sparguthaben des Schuldners bei einer Bank als Drittschuldnerin benannt wird und auch die Herausgabe dazugehörige Sparbücher angeordnet wird, aber für den Gerichtsvollzieher nicht erkennbar ist, welches konkrete Sparbuch, d.h. welcher im Einzelnen in Betracht kommende Sparvertrag hiervon erfasst sein soll. Die nähere Bezeichnung der Urkunden im Vollstreckungsauftrag kann die fehlende Angabe im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzen.(Rn.5)
3. Dem Gläubiger bleibt es jedoch unbenommen, die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen (§ 122 Abs. 3 GVGA).(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wegnahme von Sparbüchern richtet sich nach §§ 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO, 883 ZPO. Vollstreckungstitel ist der Titel in Verbindung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die herauszugebenden Urkunden im Einzelnen bezeichnen muss. Dies bedingt eine konkrete und genaue Bezeichnung der Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.(Rn.5) 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn im Pfändungsbeschuss allgemein ein etwaiges Sparguthaben des Schuldners bei einer Bank als Drittschuldnerin benannt wird und auch die Herausgabe dazugehörige Sparbücher angeordnet wird, aber für den Gerichtsvollzieher nicht erkennbar ist, welches konkrete Sparbuch, d.h. welcher im Einzelnen in Betracht kommende Sparvertrag hiervon erfasst sein soll. Die nähere Bezeichnung der Urkunden im Vollstreckungsauftrag kann die fehlende Angabe im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzen.(Rn.5) 3. Dem Gläubiger bleibt es jedoch unbenommen, die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen (§ 122 Abs. 3 GVGA).(Rn.6) Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Gläubigerin. I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner eine Geldforderung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars K.-H. S. zur UR-Nr. .../.... Zu diesem Zweck bewirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 31.08.2020 - Gesch.-Nr. 14 M 858/20 -, mit dem Ansprüche des Schuldners u. a. gegen die S.kasse in H. (S.) u. a. auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten gepfändet werden. Zugleich ist im Beschluss angeordnet, dass der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat. Am 03.11.2020 hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme der S.kassenbücher der S.kasse beauftragt und hinsichtlich der genaueren Bezeichnung auf eine Anlage zum Vollstreckungsauftrag Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung abgelehnt, da die herauszugebenden Urkunden im Überweisungsbeschluss nicht hinreichend genau bezeichnet seien und die Gläubigerin auf eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verwiesen. Eine nähere Bezeichnung der Urkunden allein im Vollstreckungsauftrag bzw. dessen Anlage genüge nicht. Gegen die Ablehnung der Vollstreckung hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, da eine Mobiliarpfändung beauftragt sei und sich im Übrigen die Bezeichnung der Urkunden aus dem Vollstreckungsauftrag ergebe. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Wegnahme der Sparbücher abgelehnt. So richtet sich die Wegnahme der Sparbücher grundsätzlich nach § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO, 883 ZPO. Vollstreckungstitel ist der Titel in Verbindung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die herauszugebenden Urkunden im Einzelnen bezeichnen muss (Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Rdnr. 18 zu § 836 ZPO). Dies bedingt eine konkrete und genaue Bezeichnung der Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Zöller/Herget, Rdnr. 16 zu § 836 ZPO; Saenger/Kemper, Rdnr. 14 zu § 836 ZPO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar ist im Pfändungsbeschuss allgemein ein etwaiges Sparguthaben zwischen dem Schuldner und der S.kasse als Drittschuldnerin benannt. Auch wird die Herausgabe dazugehörige Sparbücher angeordnet. Indes ist für den Gerichtsvollzieher nicht erkennbar, welches konkrete Sparbuch, d. h für welchen im Einzelnen in Betracht kommenden Sparvertrag, hiervon erfasst sein soll. Diese Ermittlung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher. Die nähere Bezeichnung der Urkunden im Vollstreckungsauftrag kann die fehlende Angabe im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzen, da allein dieser Beschluss in Verbindung mit der vollstreckbaren notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt. Der Gläubigerin bleibt es jedoch - worauf sie bereits hingewiesen wurde - unbenommen, ohne Weiteres die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen (§ 122 Abs. 3 GVGA, Saenger/Kemper, a. a. O.). Dies ist ihr - da sie über die näheren Angaben über die einzelnen Konten verfügt - auch zumutbar. Zu einer Hilfspfändung nach § 106 GVGA im Rahmen einer Mobiliarvollstreckung war der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet. Denn die Gläubigerin hat keine Mobiliarvollstreckung durch Pfändung nach §§ 803 ff. ZPO, sondern lediglich eine Wegnahmevollstreckung konkret von ihr bezeichneter Gegenstände nach § 883 ZPO beantragt. Dieser Antrag entspricht auch der Rechtslage, denn Sparbücher unterliegen nicht wie Wertpapiere der Vollstreckung in bewegliche Sachen nach § 803 ff BGB, sondern sind als Legitimationspapiere nach §§ 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO, 883 ZPO der Herausgabevollstreckung unterworfen. Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung aus § 97 Abs. 1 ZPO (Zöller/Stöber, Rdnr. 34 zu § 766 ZPO).