Urteil
25 C 274/21
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEMI:2023:0112.25C274.21.00
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Leitsätze
Erhebt eine Bank unzulässige Entgelte im Giroverhältnis, ergibt sich eine Verpflichtung der Bank speziell als Nebenpflicht aus dem Girovertrag, die Höhe von Rückforderungsansprüchen eigenständig zu ermitteln, die aus der unberechtigten Belastung der Kundenkonten mit Entgeltforderungen resultieren. Eine Verpflichtung zur gegebenenfalls erneuten Auskunftserteilung folgt zudem auch aus dem Rechtsgedanken der Vorschrift über die fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen (§ 675y Abs. 7 BGB).(Rn.53)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mittels einer Entgeltaufstellung Auskunft zu erteilen über sämtliche im Rahmen des Zahlungsdienstvertrages mit ... seit dem 1.1.2018 Entgelte, die seit dem 1.1.2018 für mit dem Zahlungskonto verbunden Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 34,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2022 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1) der Klageschrift vom 3.12.2021 erledigt ist.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 2) ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt eine Bank unzulässige Entgelte im Giroverhältnis, ergibt sich eine Verpflichtung der Bank speziell als Nebenpflicht aus dem Girovertrag, die Höhe von Rückforderungsansprüchen eigenständig zu ermitteln, die aus der unberechtigten Belastung der Kundenkonten mit Entgeltforderungen resultieren. Eine Verpflichtung zur gegebenenfalls erneuten Auskunftserteilung folgt zudem auch aus dem Rechtsgedanken der Vorschrift über die fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen (§ 675y Abs. 7 BGB).(Rn.53) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mittels einer Entgeltaufstellung Auskunft zu erteilen über sämtliche im Rahmen des Zahlungsdienstvertrages mit ... seit dem 1.1.2018 Entgelte, die seit dem 1.1.2018 für mit dem Zahlungskonto verbunden Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 34,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1) der Klageschrift vom 3.12.2021 erledigt ist. 4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 2) ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. b), hinsichtlich der begehrten Feststellung zur Erledigung des Klageantrags zu 1. a) sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zulässig und begründet. Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Klage ist zunächst als Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden Informationsansprüche jeglicher Art erfasst (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 254 Rn. 2). Um solche geht es hier in dem Antrag zu 1. b), denn die begehrten Informationen dienen jedenfalls auch aber auch der Bezifferung entsprechender Rückforderungsansprüche aus unwirksamen Entgeltabreden. Darüber hinaus würde eine Unzulässigkeit als Stufenklage aber ohnehin nicht dazu führen, dass der Klageantrag zu 1. unzulässig wäre. Vielmehr wäre die als solche unzulässige Stufenklage mangels erkennbar entgegenstehenden Willens der Klägerin in eine – zulässige – Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 –, juris Rn. 22). Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 23. März 2022 – VIII ZR 133/20 –, juris m. w. Nw.). Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen einer Klägerin, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, a.a.O.). So ist es hier aber nicht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Auskunftsansprüche geltend, denen die Beklagte trotz vorgerichtlichen Auskunftsverlangens nicht nachgekommen war. Die Klägerin ist somit für die Durchsetzung des Anspruchs auf gerichtliche Hilfe angewiesen. In einem solchen Fall liegt ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich vor (BGH, Urteil vom 23. März 2022 – VIII ZR 133/20 –, Rn. 19, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - im Sinne der oben genannten Rechtsprechung - prozessfremde Ziele verfolgen oder die Gerichte "unnütz bemühen" würde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ob dem Zedenten, wie die Beklagten gegen das Rechtsschutzbedürfnis einwenden lässt, die begehrten Auskünfte bereits vorliegen, vorliegen könnten oder sich anderweitig beschaffen ließen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und dort zu prüfen. Die Klägerin ist auch parteifähig, § 50 ZPO, insbesondere kann nicht von einer Nichtigkeit des klägerischen Gesellschaftsvertrags ausgegangen werden. Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Als Prozessvoraussetzung muss sie spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein, da ansonsten die Klage als unzulässig abzuweisen ist (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 50 Parteifähigkeit, Rn. 5). Der Annahme einer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festzustellenden, fehlenden Parteifähigkeit wegen der Nichtigkeit des Gesellschaftervertrages wegen Umgehung des nach alter Rechtslage gemäß §§ 49a BRAO, 4a RVG a. F.geltenden Verbots des anwaltlichen Erfolgshonorars (vgl. (G Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 – 30 O 72/18 –, juris) steht schon von vorneherein entgegen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für das Erbringen von Inkassotätigkeiten seit dem 1.12.2021 gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 2 RVG erlaubt wäre und der Gesellschaftervertrag jedenfalls durch den Beschluss vom 28.7.2022 bestätigt wurde, § 141 BGB (vgl. (BeckOGK/Vossler, 1.12.2022, BGB § 134 Rn. 73). Das hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. b) erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt mit dem Kosteninteresse der Klägerin ebenfalls vor. Die Klage ist in dem auf der ersten Stufe zu entscheidenden Umfang auch begründet. Der Klägerin steht zunächst aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Auskunft im Sinne einer Entgeltaufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1.1.2018 für die mit dem Zahlungskonto zur ... verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten aus §§ 10, 11 ZKG, Art. 248 § 5 EGBGB, 675c, 666 BGB zu. Es gilt im Einzelnen: Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die Abtretungsvereinbarung vom 21.7.2021 ist insgesamt wirksam. Es steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, § 286 ZPO, dass der Zeuge ... als Vertragspartner der Beklagten und Inhaber des streitgegenständlichen Kontos die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung vom 21.7.2021 unterschrieben hat. Der Zeuge hat dies im Rahmen seiner Vernehmung und auf Vorhalt der Erklärung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch kein Abtretungsausschluss gemäß § 399 Alt. 1 BGB entgegen (a. A. G Frankfurt, Urteil vom 14. November 2022 – 29 C 1644/22 (85) –, Rn. 16, juris). Abtretbar sind grundsätzlich alle Forderungen, und zwar unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen (Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 398 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 9). Eine Forderung kann ausnahmsweise gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an eine andere als die ursprüngliche Gläubigerin nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Nicht abtretbar sind etwa Forderungen, deren Inhalt an die Person der Gläubigerin gebunden ist. Eine solche inhaltliche Personenbindung kann sich aus der sozialen Natur der Leistung bzw. des Rechts oder aus einer normativen Wertung ergeben (vgl. Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung). Besteht ein Abtretungsausschluss nach § 399 Alt. 1 BGB, ist eine gleichwohl erfolgte Abtretung nichtig. Diese Voraussetzungen eines Abtretungsverbots nach § 399 Alt. 1 BGB liegen hier jedoch insgesamt nicht vor. Eine Inhaltsänderung gemäß § 399 Alt. 1 BGB wird zwar nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, um die es hier unzweifelhaft nicht geht, sondern auch dann angenommen, wenn ein Wechsel der Gläubigerperson zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse der Schuldnerin an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09 –, BGHZ 198, 111-140, Rn. 23). Ein solches Interesse, über in der Vergangenheit hinsichtlich eines bestimmten Kontos erhobene Entgelte nur eine bestimmte Person zu informieren oder aber zu Unrecht erhobene Entgelte nur gegenüber einer bestimmten Person zurückzuzahlen, ist hier aber weder vorgetragen, noch ersichtlich (vgl. BGH, a. a. O.). Eine Inhaltsänderung kann auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden. Insbesondere kann die Tatsache, dass die hier auch abgetretenen Informations- und Auskunftsansprüche aus dem ZKG dem Verbraucherschutz und Transparenzrecht dienen, nicht zu einem Abtretungsausschluss führen. Denn § 399 BGB dient dem Schutz der Schuldnerin und nicht der Verwirklichung einzelner Gesetzeszwecke. Die Abtretung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nichtig: Die Abtretungsvereinbarung, so sie denn im vorliegenden Fall überhaupt für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist, verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Denn im Unterschied zu den Vereinbarungen einer anderen Rechtsdienstleisterin, deren vorformulierte Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf die unwiderruflich und zeitlich unbegrenzte Abtretung auch der künftigen Auskunftsansprüche (explizit gemäß §§ 5, 10 ZKG) wohl zu Recht als unwirksam angesehen wurde (AG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2022 – 29 C 1644/22 (85) –, Rn. 24, juris), verliert vorliegend der Zedent gegenüber der Beklagten nicht endgültig die Aktivlegitimation bezüglich künftiger Informationsansprüche, denn er tritt nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung nur Ansprüche hinsichtlich aktueller und vorangegangener Entgeltinformationen ab, soweit diese auf unwirksamen Erhöhungen beruhen. Die Unwirksamkeit ergibt schließlich auch nicht aus § 134 BGB wegen Umgehung des Verbots anwaltlichen Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 BRAO a. F. in Verbindung mit § 4 a) Abs. 1 S. 1 RVG a. F. bzw. aus § 138 Abs. 1 BGB, denn eine - unterstellte - Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung würde nicht auf die Abtretung der Forderung durchschlagen (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 19 U 1807/17 –, Rn. 26, juris). Zuletzt hat die Beklagte auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 BGB nicht konkret dargetan. Der Klägerin steht auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht aus § 389 S. 2 BGB gegen die Beklagte auf eine Entgeltaufstellung gemäß der §§ 10, 11 ZKG, Art. 248 § 5 EGBGB, 675c, 666 BGB seit dem 1.1.2018 zu. Gemäß § 10 S. 2 ZKG ist ein Institut bei Zahlungsdienstrahmenverträgen, vorliegend also die Beklagte, dazu verpflichtet, eine Entgeltaufstellung wie sie die Klägerin fordert, mindestens einmal jährlich sowie bei Beendigung des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die §§ 10, 11 ZKG, die einen Anspruch des Zedenten auf die von der Klägerin begehrte Entgeltaufstellung beinhalten, erst ab dem 31.10.2018 Gültigkeit haben. Gemäß Art. 248 § 5 EGBGB kann eine Zahlungsdienstnutzerin während der Verlagslaufzeit jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie die in Art. 248 § 4 EGBGB genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Dazu zählen gemäß Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 a EGBGB u.a. „alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, sowie ggfs. eine Aufschlüsselung dieser Entgelte“, sodass sich der klägerische Anspruch auch hieraus ergibt. Dem Zedenten und nach Abtretung der Klägerin steht zudem aber jedenfalls für den Zeitraum vor Gültigkeit der §§ 10 ff. ZKG aus dem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdienstvertrag auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gemäß der §§ 675c, 675, 666 BGB zu, dessen Inhalt und Umfang sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242) und den Umständen des Einzelfalles richten, zu (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 26. Girovertrag und Kontokorrent Rn. 24c; BGH, NJW 1985, 2699, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 – 5 U 116/98 –, Rn. 23, juris). Die Beklagte kann sich auch nicht auf Erfüllung der Auskunftsansprüche gegenüber dem Zedenten berufen, §§ 362, 404 BGB. Eine Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ist hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Entgelte insbesondere nicht durch die Zurverfügungstellung von Kontoauszügen eingetreten (a. A. Simon, ZIP 2022, 13 - 19, 18). Dies gilt zwar im Regelfall (BGH, Urteil v. 4.7.1985, Az. III ZR 144/84; NJW 1985, 2699, 2700), aber nicht, wenn die Bank - wie vorliegend - durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten Veranlassung für die Überprüfung der einbehaltenen Entgelte gegeben hat. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Vertragspartnerin, die eine Störung des Schuldverhältnisses verursacht hat, diese nach § 242 BGB grundsätzlich auf ihre Kosten zu beseitigen hat. Für den hier in Rede stehenden Fall der unzulässigen Erhebungen von Entgelten im Giroverhältnis (BGH v. 27.4.2012, XI ZR 26/20, ZIP 2021, 1262) ergibt sich eine Verpflichtung der Bank speziell als Nebenpflicht aus dem Girovertrag (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 – 5 U 116/98 –, Rn. 48, juris), denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung für unwirksam erklärten Banken-AGB (Nr. 1 Abs. 2, Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken) gegenüber dem Zedenten widerrechtlich Entgelte erhoben zu haben. Da etwaige Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen entstanden und auch sogleich fällig sind, war und ist die Beklagte verpflichtet, die Höhe dieser Ansprüche, die aus der unberechtigten Belastung der Kund:innenkonten mit Entgeltforderungen resultieren, eigenständig zu ermitteln (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O.). Die Verpflichtung der Beklagten zur gegebenenfalls erneuten Auskunftserteilung folgt zudem auch aus dem Rechtsgedanken des § 675y Abs. 7 BGB entsprechend (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 26. Girovertrag und Kontokorrent Rn. 24f, beck-online). Der Beklagten steht auch die Einrede aus § 410 BGB nicht zu, denn die Beklagte hat die streitgegenständliche Abtretungsurkunde im Termin zu Güte- und mündlichen Hauptverhandlung vom 16.6.2022 im Original vorgelegt. Die geltend gemachten Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Die Klägerin nimmt die Beklagte hier wegen Ansprüchen aus dem Jahr 2018 in Anspruch, die nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 Abs. 11 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren konnten. Die Klage ist allerdings bereits am 3.12.2021 bei Gericht eingegangen. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Geht es um die Feststellung der Erledigung eines Klageantrags, so ist diese Feststellungsklage begründet, wenn der einseitig für erledigt erklärte Antrag zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies ist hier der Fall. Die Klage war zulässig, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, und auch begründet. Denn der Klägerin stand aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Auskunft über die vorvertraglichen Entgeltinformationen aus Art. 248 EGBGB §§ 5, 4 zu. Die Beklagte hat sich nach Rechtshängigkeit mit Schriftsatz vom 8.6.2022 insoweit und von der Klägerin unbestritten darauf berufen, dass ihr vorvertragliche Informationen nicht mehr vorlägen, § 275 Abs. 1 BGB, womit die Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde. Der Klägerin steht aus den §§ 280 Abs. 1, 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der tenorierten Höhe zu. Indem die Beklagte unwirksame AGB vorgab, hat sie gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden vermutet, die Beklagte hat sich nicht exkulpiert. Insbesondere trägt die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07 –, BGHZ 181, 188-199, Rn. 12) nicht ihre Rechtsansicht, sie träfe kein Verschulden. Denn in dem vom BGH entschiedenen Fall aus dem Wohnraummietrecht verneinte dieser den Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Verwendung einer - jetzt für unwirksam erachteten Klausel - die zuvor durch die Rechtsprechung des gleichen Senats noch für wirksam gehalten wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr ließ sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln nicht entnehmen (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 –, BGHZ 229, 344-358, Rn. 36). Die Klägerin wandte sich unstreitig vorgerichtlich mit anwaltlichen Schreiben an die Beklagte und forderte diese erfolglos zur Auskunft auf. Gegen die Gebührenberechnung selbst bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 analog BGB. Die zulässige Hilfswiderklage ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht begründet, denn die streitgegenständliche Abtretung ist wirksam. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Kann ein Auskunftsanspruch, vollstreckt werden, ist primär der geschätzte Aufwand an Zeit und Kosten einzustellen, den die Schuldnerin zur Leistungserbringung tätigen muss (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 46. Ed. 1.7.2022, ZPO § 709 Rn. 5.4). Die Berufung war zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 ZPO. Die Wirksamkeit der Abtretung, insbesondere die grundsätzliche Abtretbarkeit gemäß § 399 BGB, der hier in Rede stehenden Informations- und Auskunftsansprüche ist in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten, eine obergerichtliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor und betrifft voraussichtlich eine Vielzahl von Fällen. Die Klägerin ist beim ... registriert, die Beklagte ist ein Kreditinstitut gemäß § 1 KWG. Der Zeuge ... und die Beklagte sind mit einem Zahlungsdienstrahmenvertrag zur Kontonummer ... verbunden. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Abtretungserklärung vom 21.7.2021, auf die für die Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1, Bl. 104 d. A.), im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rückzahlung überbezahlter Bankentgelte, Gebühren und Zinsen im Rahmen des Zahlungsdienstleistungsvertrags mit dem Zeugen ... in Anspruch. Mit Schreiben vom 30.6.2021 und mit anwaltlichem Schreiben vom 4.8.2021 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erteilung der begehrten Auskunft und Erstattung zu viel vereinnahmter Entgelte auf. Die Klägerin war zunächst als UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen, der hiesige Prozessbevollmächtigte war Alleingesellschafter. Infolge des Gesellschafterbeschlusses vom 28.7.2022 war der hiesige Prozessbevollmächtigte nur noch in Höhe von insgesamt 35 % direkt oder indirekt an der Klägerin beteiligt. Die Klägerin behauptet, der Zeuge ... habe ihr mit der von ihm unterzeichneten, schriftlichen Erklärung vom 21.7.2021 die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche abgetreten. Die Klägerin hat mit der am 3.12.2021 bei Gericht eingegangen Klage, zugestellt an die Beklagte am 6.1.2022, mit Klageantrag zu 1. a) zunächst beantragt, ihr Auskunft zu erteilen über die im Rahmen des Zahlungsdienstrahmenvertrags mit ... vorgelegten vorvertraglichen Entgeltinformationen. Nachdem die Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 8.6.2022 mitgeteilt hat, über keine vorvertraglichen Informationen mehr zu verfügen, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 1.7.2022 hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigterklärung widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. a) festzustellen, dass der Klageantrag zu Ziff. 1. a) erledigt ist, b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Rahmen des Zahlungsdienstrahmenvertrags mit ... mittels einer Entgeltaufstellung sämtliche Entgelte die seit dem 1.1.2018 für mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus dem Klageantrag zu 1) ergebenden Differenzbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den tatsächlich abgerechneten Entgelten nebst Nutzungsersatz in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Berechnung der jeweiligen sich aus dem Klageantrag zu 1. b) berechneten Entgelte sowie weitere EUR 34,99 an vorgerichtlichen Rechtanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.6.2022 Hilfswiderklage für den Fall der Zulässigkeit des auf die Zahlung von 34,99 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gerichteten Teils des Klageantrags zu 2) erhoben. Sie beantragt hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ... vom 21.7.2021 unwirksam ist. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Abschluss einer Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem ... sowie die Echtheit der Unterschriften auf der vorgelegten Abtretungsurkunde. Die Beklagte meint weiter, der Klageantrag zu 1. sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die begehrten Informationen dem angeblichen Zedenten vorlägen und er sich diese jedenfalls auch online einfacher als im Klagewege beschaffen und der Klägerin übermitteln könne. Der unbezifferte Teil des Klageantrags zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und daher ebenfalls unzulässig. Die Klägerin sei nicht parteifähig, denn der Gesellschaftervertrag der Klägerin sei nichtig. Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels der Klägerin aufgesetzte Geschäftsmodell umgehe das Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars durch Zwischenschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der gleichzeitig als Alleingesellschafter der Klägerin tätig sei oder jedenfalls gewesen sei gemäß § 49b Abs. 2 BRAO in der bis zum 30.9.2021 gültigen Fassung (künftig: a. F.) in Verbindung mit § 4 a) Abs. 1 S. 1 RVG in der bis zum 30.9.2021 gültigen Fassung (künftig: a. F.). Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergäbe sich zum einen aus § 134 BGB aufgrund der Umgehung des Verbots anwaltlichen Erfolgshonorars. Die Abtretung sei zudem aber auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, denn ein gewerblicher Forderungskauf durch einen Rechtsanwalt sei sittenwidrig und habe eine Nichtigkeit des Forderungskaufvertrags sowie der Abtretung zur Folge. Zudem liege ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Es bestünden auch keine Ansprüche auf die begehrten Auskünfte. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des ZKG sei weder in persönlicher, noch in zeitlicher Hinsicht dargetan. Schließlich erhebt die Beklagte die Einreden der Verjährung und gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2022 (Bl. 235 - 237 d. A.) Bezug genommen.