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Beschluss

26 F 231/14

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2018:0705.26F231.14.00
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Tenor

Der Kindesmutter wird die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung und schulische Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule für P, geb. am 2001 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt bestellt.

Es wird angeordnet, dass das Kind jeweils an den Ergänzungspfleger herauszugeben ist, soweit es zu den einschlägigen Schulzeiten nicht von selbst in seiner jeweiligen Schule erscheint oder verbleibt.

Diese Anordnung ist gegenüber der Kindesmutter wie auch jeder anderen Gewahrsamsperson, bei welchem sich das Kind aufhält, gegenüber wirksam. Diese Anordnung ist bei der Herausgabe des Kindes ohne vorherige Benachrichtigung vorzulegen.

Kommt die betreffende Gewahrsamsperson der Anordnung nicht nach, darf der Ergänzungspfleger die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind dem Ergänzungspfleger zuzuführen, damit dieser sodann den Schulbesuch des Kindes wie vorgenannt sicherstellen kann.

Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss ausdrücklich gem. § 90 Abs. 1 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme - falls erforderlich - unmittelbaren Zwang anzuwenden, und zwar - falls erforderlich - auch gegen das Kind, § 90 Abs. 2 Satz 2 FamFG . Er ist in den Fällen auch befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Gemäß § 91 FamFG wird der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte des Weiteren befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Kindesmutter oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR

Entscheidungsgründe
Der Kindesmutter wird die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung und schulische Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule für P, geb. am 2001 entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt bestellt. Es wird angeordnet, dass das Kind jeweils an den Ergänzungspfleger herauszugeben ist, soweit es zu den einschlägigen Schulzeiten nicht von selbst in seiner jeweiligen Schule erscheint oder verbleibt. Diese Anordnung ist gegenüber der Kindesmutter wie auch jeder anderen Gewahrsamsperson, bei welchem sich das Kind aufhält, gegenüber wirksam. Diese Anordnung ist bei der Herausgabe des Kindes ohne vorherige Benachrichtigung vorzulegen. Kommt die betreffende Gewahrsamsperson der Anordnung nicht nach, darf der Ergänzungspfleger die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind dem Ergänzungspfleger zuzuführen, damit dieser sodann den Schulbesuch des Kindes wie vorgenannt sicherstellen kann. Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss ausdrücklich gem. § 90 Abs. 1 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme - falls erforderlich - unmittelbaren Zwang anzuwenden, und zwar - falls erforderlich - auch gegen das Kind, § 90 Abs. 2 Satz 2 FamFG . Er ist in den Fällen auch befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Gemäß § 91 FamFG wird der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte des Weiteren befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Kindesmutter oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 EUR G r ü n d e I. Die Kindesmutter ist alleinig sorgeberechtigt für das Kind P. Die Eltern sind bereits lange getrennt. Der Kindesvater, von P. lediglich „Erzeuger“ genannt, wird durch ihn abgelehnt und es besteht keinerlei Kontakt. P. lebt bei seiner Mutter im Haushalt, gemeinsam mit einem älteren Halbbruder aus erster Ehe. In der Zeit von August 2007 bis März 2016 erfolgte eine Jugendhilfemaßnahme als Schulbegleitung. Dabei wurden alle Ziele erreicht: P. „rutschte nur noch hin und wieder in alte Verhaltensmuster“, sodass er sich wenig motiviert im Unterricht zeigte und sich kaum noch einbrachte. Vielmehr wirkte er fortan motiviert und reagierte positiv auf Lob. In seinem letzten Zeugnis des Schuljahres #####/#### (2. Halbjahr) der Schule hieß es u.a., beim Arbeits- und Sozialverhalten, dass er immer häufiger erfolgreich Kontakt zu einem Mitschüler aufnehme, wenn er Unterstützung beim Bearbeiten von Aufgaben benötigte, auffallend positiv sei sein großer Einsatz bei Mannschaftsspielen im Sportunterricht und er bei Partner- und Gruppenarbeiten immer wieder von sich aus Teilaufgaben übernehme. In Religionslehre / Ethik beteilige er sich mit großem Interesse. Mit den Themen des ausgehenden Mittelalters in Geschichte / Politik beschäftige er sich interessiert, in Mathematik beteilige er sich stets motiviert und konzentriert, in Physik / Chemie sei die Beteiligung weiterhin zurückhaltend. Am Englischunterricht nehme er mit hoher Motivation teil. Zum 16.06.2016 wurde das Kind wegen Umzugs von der Schule abgemeldet. Die Kindesmutter wurde aufgefordert bis Januar 2017 die zukünftige Schule namentlich zu benennen. Mangels Reaktion wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeld von 1.000,00 EUR ausgesprochen. Durch das Jugendamt konnte von Juli bis Januar 2017 kein Kontakt hergestellt werden, weil die Kindesmutter und P. bei unangekündigten Hausbesuchen nicht mehr angetroffen wurden und auch nicht reagierten. Auch unter Einschaltung der Polizei im Januar 2017 gab der Halbbruder an, niemanden namens P zu kennen. Am 24.01.2017 erging eine Zwangsmittelandrohung wegen Schulversäumnis, weil P. seit dem 17.06.2016 dem Schulunterricht unentschuldigt fernblieb. Als Reaktion durch die Kindesmutter sandte sie ein Schreiben unter dem 02.02.2017 (Bl. 75 ff. d. A.), indem sie bat: „Lügen, Erpressungen und Bedrohungen ab dem heutigen Tage zu unterlassen. (…) Darum sehe ich mich gezwungen, Ihnen sagen zu müssen, auf Grund meiner Sorgfaltspflicht, dass Sie im Sinne des Hochverrats am eigenen Volk, Amtsanmaßung, Erpressung und Grundrechtsverletzungen nach Artikel 139 GG sich strafbar machen. Daher appelliere ich an Ihr Pflichtbewusstsein, dass Sie sich selbst bei der Hohen Hand der Militärstaatsanwaltschaft, der Russischen Föderation anzeigen.“ Im September 2017 erfolgte ein Gespräch mit der Schulleitung, P. und der Kindesmutter. Im Ergebnis sollte es zu einer Begutachtung von P. durch das Gesundheitsamt kommen. Die amtsärztliche Begutachtung erfolgte nicht, nachdem die Kindesmutter unter dem 18.10.2017 mitteilte, dass P. keine weiteren Untersuchungen mehr über sich ergehen lassen will und diese ablehnt (Bl. 224 d. A.). Das Jugendamt ist der Auffassung, dass die Isolation von P. eine Gefährdung darstellt und nur durch den beantragten Entzug der Teile der elterlichen Sorge abgewendet werden könne. Das Jugendamt beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für P. in den Bereichen der Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge, der Hilfe zur Erziehung und für schulische Angelegenheiten zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Der Kindesvater beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für P. in den Bereichen der Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge, der Hilfe zur Erziehung und für schulische Angelegenheiten zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Die Kindesmutter und das Kind beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Kindesmutter behauptet, P. leide an einer Sozialphobie und wolle auch nicht zur Schule. Sie lerne ihm Schreibschrift und Rechtschreibung und übe mit ihm. P. behauptet, es gehe ihm bestens, er wolle einfach in Ruhe gelassen werden. Die Verfahrensbeiständin befürwortet den Entzug der elterlichen Sorge in den Teilbereichen. Im Laufe des hiesigen Verfahrens konnte die Verfahrensbeiständin trotz dreimaligem Anschreiben keinen Kontakt zur Kindesmutter aufnehmen. Zur Anhörung durch das Familiengericht am 22.06.2017 ist P. erschienen. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Kindesvernehmung verwiesen (Bl. 179 d.A.). In der anschließenden mündlichen Verhandlung ist ein Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen worden. U.A. erfolgte dies zu der Frage, ob bei unverändertem Fortbestehen der Situation, dass P. nicht zur Schule geht und seine Zeit scheinbar ohne Sozialkontakte weitestgehend zu Hause mit der Mutter und dem Bruder verbringt, ein Schaden für das Wohl des Kindes eintreten oder sich verschärfen wird (Bl. 175 d.A.). Unter dem 12.06.2017 ist ein ärztliches Attest von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin für P. zur Akte gereicht worden, dass er unter einer Schulphobie und psychischen Beschwerden leide. Ein Termin bei einem Psychiater sei vereinbart. Eine Kontaktaufnahme von der Kindesmutter mit der Sachverständigen ist im Weiteren nicht erfolgt. Zu dem im folgendem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 (Bl. 266 ff. d. A.) ist P. nicht erschienen. Diesbezüglich ist ein Attest von Herrn I – Dipl. XXX vom 17.01.2018 überreicht worden (Bl. 270 d. A.), wonach P. sich bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befindet und nicht verhandlungsfähig ist. Die Kindesmutter hat im Rahmen der Verhandlung einen Antrag zur Hilfe zur Erziehung gestellt, sodass eine Hausbeschulung über das Internet eingeleitet werden könnte. Im Weiteren hat P. auch die Internetbeschulung abgelehnt. Der Antrag für die Hilfe zur Erziehung wurde durch die Kindesmutter entgegen ihrer Zusage nicht an das Jugendamt übergeben. Eine Schweigepflichtentbindung für Herrn I ist nach gerichtlicher Aufforderung nicht erteilt worden. Es ist jedoch eine Mitteilung am 25.04.2018 durch diesen (Bl. 285 d. A.) erfolgt, dass P. die tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeitpsychotherapie mit insgesamt 24 Sitzungen und zusätzlich 6 Sitzungen im Sinne der Gespräche der begleitenden Beziehungsperson abgeschlossen hat. Geplant sei eine Langzeittherapie. Am 14.05.2018 ist eine Diagnostik bei Herrn P, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie erfolgt (Bl. 286 d. A.), dessen Ergebnis zuletzt noch ausstand. Weitere Termin bis Ende September 2018 sind vereinbart worden (Bl. 410 d. A.). Mit Fax vom 14.06.2018 um 10.17 Uhr hat die vertretende Kanzlei der Kindesmutter per Fax mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L2 den heutigen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann und bittet, den Termin aufzuheben oder die Kindesmutter vom persönlichen Erscheinen zu entbinden (Bl. 401 d. A.). Auf die telefonische Anforderung ist weder eine Glaubhaftmachung noch die Ein- oder Nachreichung eines Attests erfolgt. Das Gericht hat P. angehört (Protokoll vom 14.06.2018, Bl. 404 ff. d. A.), ebenso die Kindesmutter und Herrn I2, Schulleiter der Förderschule. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.06.2017 (Bl. 175 d. A.), vom 30.01.2018 (Bl. 266 ff. d. A.) und vom 14.06.2018 (Bl. 404 ff. d. A) Bezug genommen. II. Der Kindesmutter war wegen akuter Kindeswohlgefährdung Teile der elterlichen Sorge, namentlich das Recht der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung zu entziehen, §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 6, 1666 a BGB. Gemäß diesen Normen hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes erforderlich sind, wenn die Eltern des Kindes nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst abzuwenden. 1. Die beharrliche Weigerung der Kindesmutter P. entgegen der bestehenden Schulpflicht gemäß § 34 Schulgesetz NW einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das geistige und seelische Wohl des Jungen nachhaltig gefährdet und den Erlass der angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen erfordert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012, Az. II 4 UF 177/12, BeckRS 2013, 01357). Es fand und findet vorliegend eine laufende Verletzung der Schulpflicht statt, dem die Kindesmutter bislang keinen Einhalt gebieten konnte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schulpflicht bestehen zudem nicht. Solche hat die Kindesmutter auch nciht vorgetragen. Die allgemeine Schulpflicht dient als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung könne effektiver ausgeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. Die Schulpflicht stehe zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006, Az. 2 BvR 1694/04). Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst „Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007, Az. XII ZB 42/07). In solchen Fällen sei die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft zur Abwendung der Gefahr grundsätzlich geeignet und verhältnismäßig. So liegt der Fall hier. Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter weigert sich trotz Aufforderungen der Schulbehörde – die bis in ein Bußgeldverfahren führten – ihren mittlerweile 17-jährigen Sohn einer öffentlichen Schule, einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule – oder auch wie vorgeschlagen einer Onlinebeschulung – zuzuführen. Hierdurch gefährden sie nachhaltig das geistige und seelische Wohl ihres Kindes. Es ist bereits nicht erkennbar, dass P. seit dem Verlassen der öffentlichen Schule eine hinreichende Wissensvermittlung durch Heimunterricht erfährt. P. selbst ist kaum in der Lage adäquate Antworten zu geben, sich hinreichend zu konzentrieren oder anzugeben, was er liest, frühstückt oder in seiner Freizeit macht. Auch seine in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindliche Schrift ist äußerst ungelenk, zittrig und kindlich. Zudem ist bereits sein eigener Vorname durchgängig falsch geschrieben. Die Kindesmutter hat zu ihrer Unterstützung kaum Angaben gemacht und auch konkretere Angaben verweigert. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass P. zu Hause ein altersgerechter Wissenstand, wie ihn eine staatliche Schule in ihren Lehrplänen vorsieht, vermittelt werden kann. Die gebotene Förderung der Fähigkeiten des mittlerweile 17-jährigen und seine späteren Chancen auf eine angemessene Ausbildung werden nachhaltig beeinträchtigt, wenn die Kindesmutter ihn bei der Erlangung eines Schulabschlusses nicht unterstützt. Neben der nicht sichergestellten altersgerechten Wissensvermittlung wird das geistige und seelische Wohl von P. dadurch erheblich gefährdet, dass er keine Gelegenheit hat, durch einen gemeinsamen Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Für die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist es notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickelt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20.2.2007, Az. 6 UF 51/06). Gerade das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit der Schüler zu Toleranz und Dialog fördern. Diese Möglichkeiten der persönlichen Weiterentwicklung enthält die Kindesmutter P. vor. Auch ist er selbst offensichtlich nicht in der Lage dem entgegen zu wirken. Verhält sich sein altes Zeugnis noch über die begeisterte Teilhabe an Mannschaftssport, ist dies bei dem Jungen aus der Anhörung kaum vorstellbar. Er zieht sich nahezu völlig zurück, kann kaum Augenkontakt halten und ist schreckhaft anderen Menschen gegenüber. Der Annahme einer Kindeswohlgefährdung steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter eine Sozialphobie behauptet und P. deshalb die Schule nicht besuchen könne. Zum einen ist mangels näherer Angaben auch nur zu der Diagnose von P. nicht ersichtlich, ob eine solche auch im Zusammenhang mit der Schule aufgetreten ist. Des Weiteren würde eine Sozialphobie einer Internetbeschulung von zu Hause aus nicht entgegenstehen. Unerklärlich ist, warum auch diese Chance abgelehnt worden ist. Die Kindesmutter hatte ausreichend Gelegenheit sich um die Beschulung von P. zu sorgen. Ein milderes Mittel als der Teilentzug der elterlichen Sorge in Schulangelegenheiten kommt zur Abwendung der andauernden Kindeswohlgefährdung nicht in Betracht. Der Kindesmutter fehlt jegliche Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt. Zwar wurde zunächst eine Mithilfe – nach monatelanger Nichtkooperation – zugesagt, doch wurde auch das Angebot der heimischen Onlinebeschulung abgelehnt und durch die Kindesmutter nicht weiter verfolgt. Aufgrund der mangelnden Kooperation der Kindesmutter und auch dem verkündeten Willen von P. war auch im Zusammenhang mit den schulischen Angelegenheiten die Zuführung des Kindes zur Schule mit aus zu sprechen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, was insoweit nach Antrag des Jugendamtes mit entzogen werden sollte, hat das Gericht bei der Kindesmutter belassen. Aufgrund des Alters von P. erachtet das Gericht die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit zwingend einhergehende Fremdunterbringung als unverhältnismäßig. Zwar wäre aufgrund der sich durch das Verfahren ziehende mangelnde Kooperationsbereitschaft auch eine derartige Entziehung sinnvoll und dem Grunde nach angezeigt (vgl. AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 01.12.2017, Az. 63 F 621/17, BeckRS 2017, 147971). Doch erscheint P. dem Gericht als sehr verschüchtert und schwer zugänglich, was in seinem Alter bei einer Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder außer Verhältnis stehen würde und ihn möglicherweise „noch weiter zurückwerfen würde“. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit war auch das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung zu übertragen. Hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge wurde zwar zuletzt durch die Kindesmutter in dem Maße mitgearbeitet, dass Termine der behandelnden Ärzte mitgeteilt wurden, jedoch ist dies nicht ausreichend. Aufgrund des zurückgezogenen Eindrucks von P. und dem Erfordernis der weiteren und intensiven ärztlichen Betreuung war auch dieser Teilbereich der Kindesmutter zu entziehen. Aufgrund der dargestellten Lage ist die Kindesmutter nicht in der Lage ihre elterliche Sorge – zumindest in den tenorierten Teilbereichen – dementsprechend auszuüben. 2. Dem Kindesvater waren die Teile der elterlichen Sorge nach § 1680 Abs. 3, 2 BGB nicht zu übertragen, weil dies dem eindeutigen Willen von P. widerspricht. Es ist daher eine Ergänzungspflegschaft betreffend der Gesundheitsfürsorge und im Hinblick auf schulische Angelegenheiten und zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung einzurichten. Dies ist auch zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Ergänzungspflegers erforderlich. 3. Soweit die Kindesmutter in der letzten mündlichen Verhandlung „Einspruch gegen die Verhandlung“ erhoben hat, kann dem nicht gefolgt werden. In dem vorliegenden Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Sofern ihr Anwalt vier Stunden vor Beginn der Verhandlung mitteilen ließ, dass er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, erfolgte - auch später - trotz gerichtlicher Aufforderung keine Glaubhaftmachung oder die Einreichung eines Attests. Darüber hinaus war im Sinne einer „Waffengleichheit“ das Kind anwaltlich vertreten. III. Zur Herstellung des Schulbesuchs ist eine zwangsweise Durchsetzung vonnöten. Es darf unmittelbarer Zwang unter Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers erfolgen, § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG. Die Schulpflicht ist an jedem Tag sicherzustellen. Da bereits seit langer Zeit kein Schulbesuch erfolgt ist, kann nicht in jedem künftigen Fall erst noch die Anordnung, Durchsetzung und Wirkungsaussicht von Ordnungsmittels abgewartet werden. Die Anordnungen zu den Befugnissen des Gerichtsvollziehers bzw. des Vollstreckungsbeamten bei dem zuständigen Amtsgericht folgen aus §§ 90, 91 FamFG und erscheinen zur effektiven und zeitnahen Durchsetzung im vorliegenden Fall notwendig; eventuell mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Es ist eine unverzügliche Herausgabe des Kindes jeweils geboten, wenn dieses an Schultagen nicht von selbst mitwirkt oder sich entfernt. Es ist zur Erreichung der Herausgabe unmittelbarer Zwang zugelassen, und zwar, soweit dies erforderlich wird, auch gegen das Kind selbst. Mögliche Zwangshandlungen zum Erreichen des Zwecks sind insbesondere das Festhalten oder Fernhalten bzw. Lösen von Griffen, ein Versperren des Weges und ein Wegtragen, soweit damit ein geleisteter oder erwarteter Widerstand des Kindes überwunden werden soll (Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht - Cirullies, § 90 FamFG, Rn. 2). Ein etwaiger Ausschluss von unmittelbarem Zwang nach § 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um die Durchsetzung von Umgangsrecht handelt. Die Anordnung zu unmittelbarem Zwang wie vorgenannt ist sodann nach § 90 Abs. 2 Satz 2 FamFG gerechtfertigt, da das Kindeswohl hier umfassend berücksichtigt wird und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. Letzteres ist schon daher der Fall, als es eine Durchsetzung sonst bereits vereiteln würde, würde das betroffene Kind sich schlicht nicht von der Stelle bewegen und den Gang zur Schule bloß verweigern. Nach der familienrechtlichen Kommentarliteratur können „zeitfressende Maßnahmen“ im Zuge der Vollstreckung sich für das Kind und die weiteren Beteiligten häufig noch schädlicher auswirken als ein beherzter und zugleich umsichtiger „Zugriff“ durch unmittelbaren Zwang. Sind vorrangige, intensive Bemühungen aller am Verfahren beteiligten Professionen um eine Lösung gescheitert, muss der Staat Eltern, die sich dem nicht willigen Kind gegenüber nicht mehr durchsetzen können, grundsätzlich helfen (zum Ganzen: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht - Cirullies, § 90 FamFG, Rn. 3). IV. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 40 FamFG. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.