Beschluss
24 F 145/15
AG BERGISCH GLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu leisten; das unterhaltsrechtliche Einkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen und sonstige abzugsfähige Belastungen zu kürzen.
• Betreuungskosten für eine Tagesmutter, die aufgrund der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, können aus Billigkeitsgründen anteilig dem anderen Elternteil auferlegt werden, auch wenn kein Ehegattenunterhalt mehr besteht.
• Bei rückständigem Unterhalt sind Verzugszinsen gemäß § 291 BGB ab Zustellung der Anträge zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Unterhaltspflicht: Düsseldorfer Tabelle, anteilige Beteiligung an Betreuungskosten • Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu leisten; das unterhaltsrechtliche Einkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen und sonstige abzugsfähige Belastungen zu kürzen. • Betreuungskosten für eine Tagesmutter, die aufgrund der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, können aus Billigkeitsgründen anteilig dem anderen Elternteil auferlegt werden, auch wenn kein Ehegattenunterhalt mehr besteht. • Bei rückständigem Unterhalt sind Verzugszinsen gemäß § 291 BGB ab Zustellung der Anträge zu zahlen. Die Antragsteller sind zwei minderjährige Kinder, lebend bei der Mutter (gesetzliche Vertreterin). Der Antragsgegner ist der leibliche Vater; die Eltern sind geschieden. Bis Ende 2014 bestand eine Unterhaltsvereinbarung; ab Januar 2015 entfiel nachehelicher Unterhalt der Mutter wegen verbesserter Erwerbssituation. Die Mutter stellte eine Tagesmutter zur Betreuung der Kinder, weil sie berufstätig ist; hierfür entstanden monatliche Kosten. Der Vater zahlte ab Januar bis Mai 2015 reduzierte Unterhaltsbeträge. Die Kinder verlangen Abänderung der Jugendamtsurkunden auf erhöhten Kindesunterhalt gemäß Einkommensgruppe 9 (152 % der Düsseldorfer Tabelle) und eine Beteiligung des Vaters an den Betreuungskosten sowie Zahlung von rückständigem Unterhalt inklusive Zinsen. Das Gericht prüfte Einkommen, abzugsfähige Belastungen (u.a. Privatnutzung Dienstwagen, Versicherungen, Altersvorsorge) und die Notwendigkeit der Betreuungskostenbeteiligung. • Einkommensermittlung und Einstufung: Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Vaters wurde nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, privater Kranken- und Pflegeversicherung sowie weiterer berechtigter Belastungen ermittelt und ergibt 4.419 EUR monatlich; damit ist die Einstufung in Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt. • Berücksichtigung von Kfz-Kosten: Der Abzug des tatsächlich nicht verfügbaren Betrags für den dienstlich/genutzten Wagen ist vorzunehmen; für die private Nutzung ist ein pauschaler Nutzungsvorteil in Höhe von 10% des Listenpreises (hier 724 EUR) angesetzt, sodass netto 586 EUR monatlich zu berücksichtigen sind. • Beteiligung an Betreuungskosten aus Billigkeitsgründen: Die Fremdbetreuung ist wegen der Erwerbstätigkeit der Mutter erforderlich. Auch wenn kein Ehegattenunterhalt mehr besteht, ist es aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, den barunterhaltspflichtigen Elternteil vollständig von den Kosten freizustellen. Nach Nachweis sind monatlich 578 EUR Betreuungskosten belegt; unter Berücksichtigung steuerlicher Entlastung verbleiben ca. 300 EUR als tatsächliche Last, somit hälftig je 150 EUR, wovon der Vater je Kind 75 EUR zu tragen hat. • Berechnung des laufenden Unterhalts: Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2015) beträgt der Tabellenunterhalt je Kind 554 EUR abzüglich hälftigen Kindergelds (92 EUR) = 462 EUR; dies entspricht 152% des Mindestunterhalts bei Einkommensgruppe 9. • Rückstände und Zinsen: Für Januar bis Mai 2015 ergab sich gegenüber den geschuldeten Beträgen eine Differenz von je 491 EUR pro Kind; Zinsen sind gemäß § 291 BGB ab Zustellung der Anträge (19.08.2015) geschuldet. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt gemäß § 243 FamFG. Der Antragsgegner hat gegenüber beiden Kindern Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152% des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds zu leisten. Zusätzlich ist er verpflichtet, sich je Kind mit monatlich 75 EUR an den Betreuungskosten der Tagesmutter zu beteiligen. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 hat er an jedes Kind rückständigen Unterhalt in Höhe von 491 EUR zu zahlen sowie hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Antragsgegner auferlegt. Der Antrag des Vaters auf vollständige Zurückweisung wurde zurückgewiesen, da seine Leistungsfähigkeit die festgesetzten Zahlungen zulässt und die Beteiligung an den Betreuungskosten aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist.