Urteil
63 C 271/15
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGL1:2015:0810.63C271.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 2 Entscheidungsgründe: 3 Die zulässige Klage ist begründet. 4 Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu der Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Klageerwiderung nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat. 5 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.2015 in Bergisch Gladbach auf Zahlung von weiteren 56,01 € nach §§ 115 VVG, 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 398 BGB. 6 Die Abtretungserklärung vom 20.04.2015 (Anlage 3, Bl. 8 GA) erfüllt die Anforderungen des BGH (vgl. Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 –, zitiert nach juris) an die Bestimmtheit der Abtretung. Die Abtretung ist nicht zu unbestimmt, weil nicht „sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall“ abgetreten worden sind, sondern lediglich der „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung“. Dies ist wirksam, weil ausreichend bestimmbar ist, welcher Anspruch abgetreten wurde und welcher nicht. 7 Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadenumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadenfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens und damit dem Grunde nach erstattungsfähig. 8 Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag indessen nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Im Rahmen des „Erforderlichen“ hat der Geschädigte grundsätzlich die freie Wahl der Mittel zur Schadenbehebung. Er darf zur Schadenbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte kann vor diesem Hintergrund jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadenbehebung zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist insofern nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. 9 Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 –, zitiert nach juris). 10 Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich (Hervorhebung durch den Verfasser) über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH aaO). 11 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Rechnung vom 23.04.2015 nicht zu beanstanden. 12 Unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2013 ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung erstattungsfähig: 13 Das Gericht ermittelt die übliche Vergütung im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO anhand der BVSK-Honorarbefragung 2013. 14 Nach den Erläuterungen zu der BVSK-Honorarbefragung 2013 wird die Schadenhöhe, die 100 % der befragten Mitglieder als Abrechnungsgrundlage für das Grundhonorar angegeben haben, übereinstimmend definiert als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschadenfall als Wiederbeschaffungswert brutto. Überwiegend wird auch in den Fällen der sog. „130%-Grenze“ der Wiederbeschaffungswert brutto als Grundlage der Bemessung der Schadenhöhe herangezogen. 15 Diese Erläuterungen sind auch im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen, da diese elementare Elemente zur Handhabung der Tabelle darstellen. 16 Danach sind für die Bemessung des Grundhonorars anhand der Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.04.2015, Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.207,29 € zuzüglich einer Wertminderung von 1000,00 € zu veranschlagen. Das Grundhonorar ist demnach anhand des Fahrzeugschadens in Höhe von 6.207,29 € zu ermitteln. 17 Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung vom Mittelwert der Spalte „HB V Korridor“ aus. 18 Dabei sind zunächst die Honorarwerte der Spalte „HB V“ zugrundezulegen, da diese die Angaben des größten Teils der befragten Mitglieder (50 – 60 %) enthält und Ausreißer nach oben bzw. unten bereits nicht mehr enthält. Mithin ist anhand von Spalte „HB V“ der aufgrund der Befragung übliche Honorarkorridor festzustellen. Angesichts der Umstände, dass einerseits in der Tat eine Feststellung der Honorarhöhe nicht allein durch Befragung der Abrechnenden ermittelt werden darf, um eine etwaige Preistreiberei nach oben zu vermeiden, anderseits aber konkrete Einwände gegen die Tabellenwerte nicht vorgetragen sind und solche auch anhand der gerichtsbekannt üblichen Abrechnungsmodalitäten im hiesigen Bezirk anhand der Tabellenwerte nicht offenbar geworden sind, hält das Gericht den Mittelwert der Spalte „HB V“ für maßgeblich. 19 Für das erstattungsfähige Grundhonorar ist damit der Korridor „HB V“ von 615,00 € netto bis 668,00 € netto, mithin ein Mittelwert von 641,50 € netto anzusetzen. Damit liegt das Grundhonorar in der Rechnung vom 28.10.2014 in Höhe von 703,00 € lediglich ca. 10 % über dem Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung 2013. Eine deutlich erkennbare erhebliche Abweichung von den üblichen Preisen ist damit jedenfalls noch nicht gegeben. 20 Auch die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht überhöht. Es ist zwar davon auszugehen, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden könnten (OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, Az. 7 U 111 / 12, zitiert nach juris). Es kommt insoweit aber nicht auf die Höhe der einzelnen vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkostenpositionen an. In der Rechtsprechung wird eine Grenze dahingehend gezogen, dass die Gesamtnebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, 7 U 111 / 12). Diese Kostendeckelung wurde vorliegend eingehalten. 21 Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend nicht die Geschädigte selbst direkt ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. 22 Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR 2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung. 23 Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.Der Streitwert wird auf 56,01 EUR festgesetzt.