Urteil
68 C 180/15
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGL1:2015:0608.68C180.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Gemäß §§ 313a, 495a ZPO ohne Tatbestand. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die Klage ist zulässig. 5 Nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung des BGH besteht für die Klage vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG (die Entscheidung erging zum alten § 86a RAGebO) zu betreiben, schließt das Rechtsschutzinteresse an einer Gebührenklage dann nicht aus, wenn die Partei dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält (BGH, Urteil vom 03.07.1956 – VI ZR 99/55 –, zitiert nach beck-online). Alles andere wäre sinnlose Förmelei. Vorliegend wendet die Klägerin ein, es mangele an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 3a RVG und macht zudem weitere inhaltliche Mängel der Rechnung geltend. Schließlich beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. 6 Die Klage ist begründet. 7 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Rechnung vom 05.08.2014 (Anlage K 3, Bl. 26 f. GA) einen Anspruch auf Zahlung von 490,99 € für die Vornahme der Tätigkeit eines Stempelanwalts in dem Verfahren „R.P. ./. Liebliches Taubertal aus §§ 675, 611 Abs. 1 BGB. 8 Die Beklagte hat in ihrer E-Mail vom 02.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34 f. GA) ein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben, welches ihr verwehrt, nunmehr Einwendungen gegen die Rechnung vom 05.08.2014 vorzubringen. Die Beklagte hat auf das Mahnschreiben des Klägers vom 20.01.2015 (Anlage K 7, Bl. 36 f. GA) mit E-Mail vom 02.02.2015 angekündigt, „noch in dieser Woche Zahlung [an den Kläger] vorzunehmen“. Hierin liegt ein kausales Schuldanerkenntnis zugunsten des Klägers. Der Schuldner wird durch ein solches Schuldanerkenntnis grundsätzlich mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Dadurch werden dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten (BeckOK BGB/Gehrlein BGB § 781 Rn. 10 f. GA). Das kausale Anerkenntnis untersteht grundsätzlich keinem Formzwang. Anderes gilt nur, wenn Schuldbegründung oder -änderung die Beachtung einer Form gebieten (BeckOK BGB/Gehrlein BGB § 781 Rn. 13 GA). Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform gem. § 3a RVG. Die E-Mail vom 02.02.2015 wahrt die Textform im Sinne des § 126b BGB. 9 Die Zinsforderungen ergeben sich aus Verzug. In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger (wie vorliegend mit Rechnung vom 05.08.2014) liegt eine Mahnung, wenn – wie hier – der Gläubiger den Schuldner, der kein Verbraucher ist, auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: binnen 14 Tagen ohne Abzug) zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt. Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht entgegen, dass sie Teil der Rechnung war, welche Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgeltforderung war. Denn die Mahnung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt (BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05 –, Rn. 10, juris). 10 Ebenfalls aufgrund Verzugs hat die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen. Bei einem Gegenstandswert von 490,99 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 83,54 €. Zur Rechtsverfolgung sind insbesondere die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Schadensregulierung angefallenen Anwaltskosten erforderlich. Der Ersatzanspruch besteht auch, wenn ein Anwalt einen Schaden erleidet und ihn selbst reguliert, es sei denn, dass selbst für einen anderen Geschädigten das Einschalten des Anwalts nicht erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 –, juris; BeckOK BGB/Schubert BGB § 249 Rn. 81). Zur Rechtsverfolgung sind insbesondere die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Schadensregulierung angefallenen Anwaltskosten erforderlich, § 249 BGB. Die anwaltliche Rechtsverfolgung ist nur dann nicht notwendig, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach im vollen Umfang anerkannt hat und an seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit keine Zweifel bestehen (Schubert in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn. 81). ). Die Zahlungswilligkeit der Beklagten ist vorliegend nicht gegeben, da sie trotz Mahnung durch den Kläger und Abgabe eines Schuldanerkenntnisses keine Zahlungen erbracht hat. 11 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.