Beschluss
40 Gs 501/22 – Strafrecht
Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM1:2023:0201.40GS501.22.00
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Tenor
Der Betroffene wird gem. § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 PolG NRW verpflichtet ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Die vorgenannten Anordnungen gelten ab dem 01.02.2023 für die Dauer von 3 Monaten vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird gem. § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 PolG NRW verpflichtet ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die vorgenannten Anordnungen gelten ab dem 01.02.2023 für die Dauer von 3 Monaten vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. Gründe: I. 1. Der am in Köln geborene Betroffene ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung in Brühl. Er ist beruflich als selbstständiger Brot- und Brötchenlieferant tätig. Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2014 (Az. 102 KLs 5/14 – StA Köln 194 Js 186/13) (rechtskräftig seit dem 11.06.2014) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 532 Ds 238/21 – StA Köln 602 Js 758/12) (wegen Betruges in 24 Fällen), nach Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung durch das Landgericht lagen u.a. die folgenden Feststellungen zu Grunde: 1. Über seine Aktivitäten als Fußballtrainer kam der Angeklagte in den Jahren 2012 und 2013 unter anderem in Kontakt zu den Nebenklägern x, geboren am x, geboren am, sowie dem Nebenkläger Y, geboren am Der Angeklagte war zunächst in Sülz/Klettenberg beim A als Fußballtrainer einer Jungenmannschaft tätig, hatte den Verein aber verlassen müssen, weil das Gerücht umging, dass er den Kindern zu nahe gekommen sei. Danach war er als Trainer beim B und im Herbst 2012 bei tätig, wo er X und dessen dort als Trainerin tätige Mutter, die Zeugin V, kennenlernte. Ab Frühjahr 2013 war der Angeklagte bei dem Verein X als Laien-Trainer aktiv; hierüber ergaben sich Kontakte zum Nebenkläger B und seiner Mutter sowie dem Nebenkläger C und dessen, im Verein ebenfalls als Trainer tätigen Vater. Der Angeklagte freundete sich schnell mit den Nebenklägern, deren Alter er kannte, und bald auch ihren Eltern an, wobei er wahrheitswidrig behauptete, nach einem Studium der Sozialarbeit bzw. der Psychologie beim Jugendamt gearbeitet zu haben und sich nunmehr als Betreuer mit einem Rechtsanwalt in einem eigenen Betreuungsbüro besonders um Jugendliche und Kinder zu kümmern. Hierbei gab er vor, auch in „geheimer Mission gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie“ tätig gewesen zu sein und mit der Polizei zusammengearbeitet zu haben. Er habe sich um die Opfer gekümmert und sich hierbei auch kinderpornografische Bilder ansehen müssen. Dies habe er als „schrecklich“ empfunden. Er habe selbst einen 3-jährigen Sohn „David“, den er nach der Trennung von der Mutter nicht mehr sehen dürfe, was ihm sehr nahe gehe. Zu den Eltern der Nebenkläger entstand so ein vertrauensvolles Verhältnis, wobei der Angeklagte bald auch von den innerfamiliären Problemen der Nebenkläger erfuhr. So wusste der Angeklagte von dem für Colin Klein erheblich belastenden „Scheidungskrieg“ seiner Eltern und dessen damit verbundenen kurzzeitigem Heimaufenthalt und auch von massiven Problemen des X in der Schule und dessen vielfältiger Therapieerfahrung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, was er zum Anlass nahm, selbst mit einem seiner Lehrer zu sprechen. Er erkannte zudem, dass auch B aus einer sozial schwachen Familie stammte, dessen Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes Probleme hatten. Im weiteren Verlauf intensivierten sich die Kontakte des Angeklagten mit den Nebenklägern und auch anderen Kindern, wobei es immer häufiger auch außerhalb des Fußballplatzes zu gemeinsamen Aktivitäten kam. Der Angeklagte lud die Kinder zu Sportveranstaltungen, zur Spiele-Messe Gamescom in Köln und häufig auch zum Essen ein und machte ihnen nicht selten Geschenke; den Nebenkläger X nahm er auch einmal auf seine Kosten auf eine Reise nach Dresden und nach Berlin mit. Einige Kinder der vom Angeklagten trainierten Fußballmannschaft, so der Nebenkläger X, der Nebenkläger X , der Zeuge I, der Zeuge T, X und auch der Nebenkläger X besuchten den Angeklagten dann auch regelmäßig in dessen Wohnung, wo man gemeinsam Filme schaute, Playstation oder X-Box spielte oder im Internet surfte. Die Kinder übernachteten hierbei auch, teils allein, teils zu mehreren, im Sommer 2013 mehrfach – überwiegend an den Wochenenden – BEI dem Angeklagten, wobei im Wohnzimmer auf dem Sofa und auf dem Boden geschlafen wurde, die Nebenkläger X und der vom Angeklagten häufig als sein „Ziehsohn“ oder „Patenkind“ präsentierte, deutlich jüngere X demgegenüber in der Regel auf Anweisung des Angeklagten in seinem Schlafzimmer mit ihm in dessen Bett schliefen. 2. Bei den Aufenthalten der Nebenkläger bei dem Angeklagten in seiner Wohnung kam es in der Zeit von Juli 2013 bis zum 07.09.2013 zu folgenden näher konkretisierbaren sexuellen Übergriffen: 2.1 bis 2.3 (Fälle 1-3 der Anklage) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang der Sommerferien 2013 legte sich der Nebenkläger X gegen Mitternacht in das Bett des Angeklagten und schlief ein. Er erwachte davon, dass der Angeklagte mit seiner Hand die Boxershorts des Nebenklägers herunterzog und an dessen Penis manipulierte, bis dieser zum Samenerguss kam. An einem nicht näher konkretisierbaren Tag zwischen Juli 2013 und dem 27.08.2013 manipulierte der Angeklagte im Bett seines Schlafzimmers in der selben geschilderten Weise am Penis des Nebenklägers X bis dieser zum Samenerguss kam. Schließlich manipulierte der Angeklagte in der Nacht des 27.8.2013 am Penis des in seinem Bett liegenden Nebenklägers X , wieder bis dieser wiederum zum Samenerguss kam. 2.4 – 2.5 (Fälle 4-5 der Anklage) Der Angeklagte fasste im Tatzeitraum bei mindestens zwei der häufigen Übernachtungen des Nebenklägers in der Wohnung des Angeklagten den Penis und Hoden des Nebenklägers an, als dieser bei ihm im Bett lag und drückte daran, um sich sexuell zu erregen. 2.6 (Fall 6 der Anklage) Der Nebenkläger X übernachtete insgesamt dreimal in einem Abstand von 14 Tagen an den Wochenenden bei dem Angeklagten. Bei der letzten Übernachtung etwa zwei Wochen vor den am 22.07.2013 beginnenden Sommerferien 2013 in Nordrhein-Westfalen erkrankte der Nebenkläger X leicht und schlief nach der Einnahme eines ihm vom Angeklagten verabreichten Medikaments mit dem Angeklagten in dessen Bett. Der Angeklagte fasste ihn nun unter der Hose am Penis an, um sich sexuell zu erregen. 2.7. Bei den Kontakten der Kinder mit dem Angeklagten kam es auch sonst häufiger zu grenzüberschreitendem, sexualisiertem Verhalten des Angeklagten. So fotografierte der Angeklagte jedenfalls einmal den Zeugen T im Schlaf und zog mindestens einmal dem Nebenkläger X die Hose herunter, angeblich weil dieser duschen sollte. Auch fotografierte er mehrfach den Nebenkläger V nach dem Duschen, als dieser nur mit Badeschaum bedeckt nackt in der Badewanne stand bzw. lag. Auch während eines Trainings-Camps der Mannschaft X in Wiehl im Frühjahr 2013 fiel der Angeklagten dadurch auf, dass er Kinder im Schlaf, teilweise auch nur mit Unterwäsche bekleidet, fotografierte. Bei den Übernachtungen in seiner Wohnung weckte der Angeklagte wiederholt auch Jungen, indem er ihnen Eiswürfel in die Unterhose zu steckte. Weiter schlug er vor, mit Klebeband die Arm- und Beinhaare auszureißen und sich gegenseitig in die Brustwarzen zu kneifen bzw. diese zu drehen. Letzteres, von den Kindern als „Nippeltwist“ bezeichnete Spiel, führte jedenfalls bei dem Nebenkläger X und beim Zeugen I im Brustbereich. Mindestens jeweils einmal wurden auf Anregung des Angeklagten und unter seiner Beteiligung der Nebenkläger X nur mit Unterhose bekleidet und X mit sogenanntem Panzerband an den Hand- und Fußgelenken gefesselt und geknebelt. Hiervon wurden, teilweise vom Angeklagten selbst und teilweise von dem Zeugen T, auch Fotos gemacht. Auch kam es dazu, dass sich die Kinder bekleidet unter die Dusche stellen mussten, wenn sie bei einem Spiel verloren hatten, sodass sie sich danach bis auf die Unterhose entkleiden mussten, um ihre Kleidung zu trocknen. Schließlich zeigte der Angeklagte dem damals 12-jährigen Zeugen I bei einem seiner Besuche im Sommer 2013 auf seinem Rechner einen kürzeren pornografischen Film, der den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau unter Fokussierung auf die Darstellung der Geschlechtsteile zeigte, als sich dieser mit dem Angeklagten alleine im Wohnzimmer befand. Währenddessen fragte der Angeklagte den Zeugen I, ob er schon einmal onaniert habe, was der Zeuge bejahte. Der Angeklagten forderte ihn sodann auf, vor ihm zu onanieren. Der Zeuge weigerte sich aber auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Angeklagten, so dass der Angeklagte sein Ansinnen schließlich aufgab. 2.8. Zur Aufdeckung der Taten, über die die Nebenkläger aus Scham zunächst Stillschweigen bewahrten, kam es in der Folge einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der I-Straße in Köln am 29.08.2013 wegen der vom Angeklagten begangenen Betrugsdelikte, bei welcher ein PC und zwei Laptops sichergestellt wurden. Nachdem bei dieser am frühen Morgen durchgeführten Durchsuchung der Nebenkläger X schlafend im Bett des Angeklagten angetroffen und in der Folge aus diesem Grund gegen den Angeklagten auch wegen mutmaßlichen sexuellen Missbrauchs ermittelt wurde, offenbarten sich die Nebenkläger ihren Eltern und schilderten schließlich auch im Rahmen ihrer polizeilichen Anhörungen das Tatgeschehen im wesentlichen so, wie oben festgestellt. 2.9. (Fall 7 der Anklage): Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 15.10.2013 wurde eine externe Festplatte und ein USB-Stick sichergestellt. Eine erste Auswertung führte zur Auffindung einer Vielzahl von Bilddateien mit nicht pornografischen Nacktaufnahmen von Kindern, fast ausschließlich Jungen überwiegend im präpubertären Alter, teilweise fanden sich aber auch fokussierte Abbildungen der Geschlechtsteile und Videodateien, die präpubertierende Jungen zeigen, die sich vor der Webcam entkleiden, ihr Geschlechtsteil zeigen und teilweise onanieren. Am 15.10.2013 besaß der Angeklagte auf einer externen Festplatte Freecom die folgenden Dateien (Fall 7 der Anklage): Zwei Bilddateien mit dem Q-Pfad \Dokumente\sexytimessunday015.jpg, die dasselbe Bild zeigen, wobei eines als Miniaturansicht bezeichnet wird, auf denen zwei nackte präpubertierende Jungen zu sehen sind, einer stehend mit erigiertem Glied, das der zweite sitzende Junge in den Mund nimmt bzw. an seinen Mund hält. Ferner fand sich in seinem Besitz auf dem USB-Stick „Tevion 8 GB“ eine Videodatei mit dem Dateinamen 001813 3628.mpg, Hash: E76A6EAEADE11CA440FFCCE8441800AC. Das Video zeigt zwei nackte präpubertierende Jungen auf einem Bett, die Oralverkehr und Analverkehr aneinander ausüben. Soweit die weitere Auswertung des bei der Durchsuchung vom 29.08.2013 sichergestellten PC und der zwei Laptops zur Auffindung einer Vielzahl weiterer Bilddateien geführt hat, die unbekleidete präpubertierende Jungen zeigen, an welchen teilweise sexuelle Handlungen vorgenommen werden oder die teilweise sexuelle Handlungen an anderen oder an sich selbst ausführen und Videodateien, die ein männliches Glied zeigen, an welchem teilweise bis zum Samenerguss manipuliert wird, wird bei der Staatsanwaltschaft ein weiteres Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitzes kinderpornografischer Schriften geführt. 3. Der Nebenkläger X , der – wie der Angeklagte auch wusste – heterosexuell empfindet, war zur Tatzeit in der beginnenden Pubertät. Seit den Übergriffen durch den Angeklagten ist er leicht verstockt, über Sexualität im Allgemeinen und die Übergriffe im Besonderen zu sprechen ist für ihn seither noch schwieriger geworden. Die Familie wird von der Kölner Kontakt- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch „Zartbitter“ unterstützt. X befindet sich zudem inzwischen in einer Therapie und spricht dort auch von den Übergriffen. Der Nebenkläger X befand sich zur Tatzeit ebenfalls in der Pubertät und ist ebenfalls ausschließlich heterosexuell orientiert. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Derzeit sind beim Nebenkläger X aus Sicht seines Vaters keine nennenswerten Folgeschäden erkennbar. Der Nebenkläger X war zur Tatzeit noch präpubertär kindlich und sexuell völlig uninteressiert. Ihm fiel es zwar schwer, von den Übergriffen zu berichten, er macht aber auf seine Eltern derzeit nicht den Eindruck, dass er Unterstützung bräuchte. Problematische Verhaltensänderungen haben sie bei ihm nicht festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 08.04.2014 (Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des Betroffenen durch Herrn Dr. T4 im Rahmen des Verfahrens (102 KLs 5/14) (Bl. 48 ff. d. VH 22 StVK 106/17) wurden eine narzisstische und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Betroffene habe bei den Taten aus einer überlegten und durchaus umstellungsfähigen Haltung heraus gehandelt und sei sich der Dissozialität seiner Handlungsweisen bewusst gewesen. Die Darstellungen des Betroffenen zu den Straftaten haben u.a. die Charakteristika eines primär ausbeuterisch-sexuellen Interesses an einem verfügbaren männlichen Körper und die Aufhebung der Fähigkeit zur empathischen Einfühlung in die tatsächlichen Bedürftigkeit eines Kinders zu Gunsten der eigenen sexuellen Lust aufgewiesen. Hinweise auf eine erhebliche sexuelle Devianz im Sinne einer verankerten (Kern-)Pädophilie hätten sich nicht ergeben. Mit Beschluss vom 27.03.2017 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 22 StVK 106/17 FA; jetzt 21 StVK 386/20 FA) fest, dass von der – kraft Gesetzes mit der Entlassung eingetretenen – Führungsaufsicht nicht gem. § 68 f. Abs. 2 StGB abgesehen werde. Die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren wurde nicht verkürzt. Dem Betroffenen wurden – neben der Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und unter Verweis auf die Strafbarkeit eines möglichen Verstoßes – u.a. die folgenden Führungsaufsichtsweisungen erteilt: 5.) Dem Verurteilten wird gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB die Weisung erteilt, zu Kindern unter 16 Jahren keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, es sei denn, dabei sind andere Erwachsene anwesend. 6.) Dem Verurteilten wird gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB die Weisung erteilt, keine Tätigkeiten in oder für Vereine oder sonstige Gemeinschaften, in denen Kinder betreut werden, auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 66 ff. d. A. Bezug genommen. Die Belehrung des Betroffenen über die Strafbarkeit des Verstoßes erfolgte am 07.06.2017 (Bl. 70 d. A.). Der Betroffene ist im Rahmen der Konzeption für Rückfallgefährdete Sexualstraftäter (KURS) in eine Betreuung eingebunden. Die Betreuung i.R.d. Führungsaufsicht erfolgte zunächst durch Herrn C3. Ende des Jahres 2019 kam es zu einem Kontaktabbruch mit der Führungsaufsichtsstelle. Der Betroffene heiratete, nahm den Familiennamen seiner Frau an und verzog unbekannt. Erst zu Beginn des Jahres 2020 konnte polizeilich ermittelt werden, dass der Betroffene – ohne Absprache – seinen Wohnort nach Brühl verlegt hatte, wo er mit seiner Frau und deren minderjährigen Kindern eine Wohnung bewohnte. Die beiden Kinder wurden – aufgrund des Zusammenzuges mit dem Betroffenen – durch das Jugendamt in Obhut genommen. Seit Februar 2020 wird der Betroffene durch die Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises und den Ambulanten Sozialen Dienst (ASD) Brühl durch Frau C2 betreut. Der Betroffene ist i.R.d. KURS-Programms aktuell in Stufe A eingruppiert; der Stufe des höchsten Rückfallrisikos mit der engsten Kontaktdichte. Die Kontakthaltung ist derzeit beanstandungsfrei. Trotz einer Vielzahl von Therapieansätzen erfolgte bisher keine endgültige therapeutische Aufarbeitung der Taten bzw. seiner Persönlichkeitsdefizite durch den Betroffenen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Bericht der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Köln (Frau C2) vom 05.01.2023 (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Betroffen steht wegen einer Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 03.12.2020 (Az. 525 Ds 477/20) wegen Betruges in zwei Fällen (Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zwei Wochen) bis zum 04.05.2024 unter Bewährung. Unter dem Aktenzeichen StA Köln 255 Js 9/22 wurde gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht geführt. Gegenstand des Verfahrens war eine Strafanzeige der Zeugen L, die mitteilten, der Betroffene habe über das Portal „warmesbett.de“ eine Unterbringungsmöglichkeit für ukrainische Flüchtlinge angeboten – namentlich für die Zeugin T5 und deren neunjährigen Sohn. Den Zeugen sei hierbei aufgefallen, dass der Betroffene unterschiedliche Berufe (u.a. als Pädagoge) und Namen angab. Ferner habe er angegeben, zwei Kinder zu haben, die sich in einem Internat befänden. Er habe sodann – unter dem Vorwand, dass er Arzt sei – Unterkunft und psychologische Hilfe für das minderjährige Kind angeboten und mit diesem das Gespräch gesucht. In Ermangelung einer Überschreitung einer Strafbarkeit wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. StA Köln 255 Js 9/22 – Bl. 90 d. A.). Unter Verweis auf das geführte Ermittlungsverfahren und die Parallelen zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln (102 KLs 5/14) regte die Staatsanwaltschaft Köln mit Schreiben vom 13.04.2022 (StA Köln 255 Js 9/22 – Bl. 90R f. d. A.) gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal ausdrücklich an, die Weisung Nr. 5 aus dem Beschluss vom 27.03.2017 abzuändern. Mit undatiertem Beschluss änderte das Landgericht Wuppertal (21 StVK 386/20 FA) (Bl. 12 f. d. A.) die Weisung aus dem Beschluss wie folgt: Dem Verurteilten wird gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB die Weisung erteilt, zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wurde der Betroffene am 13.04.2022 gegen 16:15 Uhr von den Zeugen M und PK X als Fahrzeugführer überprüft. Die Überprüfung ergab, dass der Betroffene den am 06.09.2011 geborenen Zeugen S2 alleine in seinem Fahrzeug mitführte. Der Zeuge S2 gab gegenüber den Polizeibeamten ferner an, der Betroffene habe ihn des Öfteren von seiner Schule abgeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die FA1 des Verfahrens StA Köln 254 Js 410/22 – insbesondere auf den Bericht Bl. 12 Bezug genommen. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 31.03.2022 (Az. 65 XIV(B) 3/22) (Bl. 3 ff. d. A. 254 Js 410/22) erfolgte am 01.04.2022 eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Betroffenen. Hierbei wurden eine Vielzahl von Datenträgern (u.a. Festplatten und Mobiltelefone – u.a. ein I-Phone 12) sichergestellt. Im Rahmen der erfolgten Auswertung konnten mehrere hundert kinderpornografische Bild- und Videodateien gesichert werden. Diese zeigen wiederholt den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern. Insbesondere zeigen die Aufnahmen u.a. mutmaßliche ärztliche Untersuchungen der Genitalien von kleinen Jungen und Kinder unter der Dusche. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Sonderheft „KIPO“ (d. A. 254 Js 410/22) Bezug genommen. Insbesondere konnten auch Videoaufzeichnungen gesichert werden, die den Zeugen S2 nackt unter der Dusche zeigen (Bl. 1 ff. SH „KIPO“ – Ass. 10 – Auffällige Aufn. Badewanne – 254 Js 410/22). Darüber hinaus wurden Aufnahmen eines vor einer Toilette stehenden Jungen sichergestellt, die auf das unbekleidete Genital des Kindes fokussiert sind (Bl. 1 ff. SH „KIPO“ – Ass. 19 – Auffällig Aufn. Toilette – 254 Js 410/22). Der Junge konnte anhand der Unterwäsche als der Stiefsohn des Angeschuldigten identifiziert werden, der aufgrund des Einzugs des Angeschuldigten in die Wohnung der Familie in Obhut genommen wurde. Es ist auf den Aufnahmen zu erkennen, dass dieser unter einer Phimose leidet. Ferner wurden auf dem I-Phone u.a. 13 Textdateien gesichert, die – in Romanform – sexuelle Handlungen beschreiben, die an Kindern vorgenommen werden. U.a. konnten folgende Texte gesichert werden: „ Kindernutte Jonathan “ (Bl. 1 – 27a d. SH 254 Js 410/22) Es handelt sich um die Geschichte eines 5-jährigen Jungen, der von seinem Vater auf einem Bauernhof sexuell missbraucht wird. „ Ein kleiner Freund für zwei Nächte “ (Bl. 28 - 50 d. SH 254 Js 410/22) Auch hierbei handelt es um eine Geschichte, die den sexuellen Missbrauch eines 5-jährigen Jungen durch einen erwachsenen Mann beschreibt. Ohne Titel (Bl. 51 – 56 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt den sexuellen Missbrauch eines 13-jährigen Jungen und dessen Erniedrigung (sowie weiterer Kinder) durch die Mutter des Jungen. „ Erik und Florian “(Bl. 57 – 61 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt den sexuellen Missbrauch und die Erniedrigung eines 10-jährigen Kindes (Florian) durch den 14-jährigen Erik. „ Cowboy “ (Bl. 62 - 66 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt offensichtlich einen Jungen im unbekannten Alter (er schläft noch mit Teddybären im Bett), der sexuell durch einen Arzt missbraucht wird. „ Der Junge unter der Brücke “ (Bl. 67 - 71 d. SH 254 Js 410/22) Gegenstand der Geschichte ist der sexuelle Missbrauch eines erwachsenen Mannes an einem minderjährigen Jungen, den dieser als Anhalter mitnimmt. „ Indianer-Spiele “ (Bl. 72 – 80 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt sexuelle Handlungen, die Kinder aneinander vornehmen, um sich sexuell zu befriedigen. „ (Reup) Der Möbelpacker “ (Bl. 81 - 87 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt, die Vornahme sexueller Handlungen eines erwachsenen Möbelpackers an einem minderjährigen Jungen. „ Die Geschichte des Familienvaters “ (Bl. 88 - 90 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt das Zusammentreffen eines Mannes mit pädophilen Neigungen mit Kindern, der u.a. Kontakt zu Kindern in Kinderheimen oder Hilfeeinrichtungen hat; ohne, dass es zu sexuellen Übergriffen kommt. „ Der Morgen danach u.a. “ (Bl. 91 - 128 d. SH 254 Js 410/22) Die Geschichte beschreibt den sexuellen Missbrauch, die Folter und Erniedrigung von Kindern durch Erwachsene. „ Jetzt aussteigen “ (Bl. 129 - 131 d. SH 254 Js 410/22) Gegenstand der Geschichte ist u.a. der sexuelle Missbrauch des Waisenkindes X durch den erwachsenen (Pflegevater) X. „ Exit now “ (Bl. 129 - 131 d. SH 254 Js 410/22) Es handelt sich um die englische Fassung der Geschichte „Jetzt aussteigen“. „ Das Schwein “ (Bl. 134 – 150 d. SH 254 Js 410/22) Es handelt sich um mehrere Geschichten, die u.a. den sexuellen Missbrauch eines erwachsenen Mannes an verwahrlosten Jungen (Alter 2 und 5 Jahre) darstellen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Sonderheft 254 Js 410/22 Bezug genommen. Im Rahmen seiner polizeilichen Anhörung am 23.11.2022 (Bl. 462 ff. d. HA 254 Js 410/22) bekundete der Zeuge S2, dass der Betroffene diesen mehrfach betreut habe. Er habe ferner in der Wohnung des Betroffenen geduscht, wobei dieser in das Badezimmer getreten sei und etwas auf seinem Mobiltelefon angeschaut habe. Die Zeugin S räumte im Rahmen ihrer Vernehmung am 18.11.2022 ein, dass der Zeuge S2 sich tatsächlich in der Wohnung des Betroffenen befunden habe. Auch konnte sie – anhand von körperlichen Merkmalen – ihren Sohn sicher als die Person identifizieren, die auf den Aufnahmen, die bei dem Betroffenen sichergestellt wurden, abgebildet ist (Bl. 457 f. d. HA 254 Js 410/22). Am 20.12.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Schöffengericht – als Jugendschutzgericht – des Amtsgerichts Brühl (Az. 254 Js 410/22 = AG Brühl 60 Ls 376/22) wegen Verbrechen und Vergehen gem. §§ 145a, 176e Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 (in der Fassung vom 01.01.2021). Am 23.11.2022 wendete sich der Betroffene per Email an Frau C2 und berichtete von neuerlichen Therapieansätzen seinerseits und teilte mit, dass eine weitere Therapie erforderlich sei, die Modalitäten aber derzeit ungeklärt seien. Im Nachgang kam es 28.11.2022 zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Betroffenen und Frau C. In diesem berichtete der Betroffene von unbearbeiteten psychischen Problemen. Ferner teilte er mit, ihm kämen wieder Bilder und Phantasien in den Kopf, die sich auf Kinder bezögen und sexueller Natur seien. 2. Mit Antragsschrift vom 20.12.2022 – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. d. A.) – hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses auf elektronische Aufenthaltsüberwachung gem. § 34c Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW des Betroffenen für den Zeitraum von drei Monaten gestellt. Der Betroffene ist am 01.02.2023 persönlich zum Antrag angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bergheim gem. § 34c Abs. 6 S. 1 PolG NRW örtlich zuständig, da der Landrat als Kreispolizeibehörde seinen Sitz in Bergheim hat. Der Antrag ist auch begründet. Gem. § 34c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW kann eine Person verpflichtet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 178, 182 des Strafgesetzbuchs unerlässlich ist. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für die Begehung einer Katalogstraftat gem. § 34c Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. §§ 174 bis 178, 182 StGB (BeckOK PolR NRW/Barczak, 23. Ed. 1.9.2022, PolG NRW § 34c Rn. 18). Eine konkrete Gefahr ist anzunehmen, wenn im Einzelfall eine Prognose ergibt, dass aufgrund der ermittelten Sachlage eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei gewöhnlichem Fortgang der Dinge eine Schädigung für normativ geschützte Rechtsgüter eintreten wird (BeckOK PolR NRW/Worms/Gusy, 23. Ed. 1.9.2022, PolG NRW § 8 Rn. 110). An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind – aufgrund des hohen Schutzgutes – keine überspannten Anforderungen zu stellen. Insbesondere steht der Prognose nicht entgegen, dass andere Deutungen der festgestellten Tatsachen und Äußerungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. zu § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 ZB 3/21 –, juris). Als Anknüpfungspunkt für die Einzelfallprognose kommen nur solche gefahrerhöhenden Umstände in Betracht, die sich nicht alleine aus der Anlassverurteilung ergeben. Eine alleinige Anknüpfung an die ursprüngliche Verurteilung – ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen – ist nicht möglich, da die Regelung des § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes andernfalls eine Sperrwirkung entfalten würde (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz BeckOK PolR NRW/Barczak, 23. Ed. 1.9.2022, PolG NRW § 34c Rn. 9). Es erscheint fraglich, ob eine konkrete Gefahr für eine Verwirklichung des § 176e StGB, der Gegenstand der Anklage vor dem Amtsgericht Brühl ist, ausreichend ist. Nach dem Wortlaut des § 34c Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW, der § 176e StGB ausdrücklich einschließt, wäre dies der Fall. Dagegen spricht, dass § 176e StGB (eingeführt mit Wirkung vom 22.9.2021) erst nach der letzten Neufassung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW (eingeführt mit Wirkung vom 20.12.2018) eingeführt wurde und dass alle weiteren Katalogtatbestände an einen unmittelbaren Kontakt zwischen Täter und Opfer anknüpfen, was i.R.d. § 176e StGB gerade nicht der Fall ist. Ob es sich – was wahrscheinlich ist – um ein redaktionelles Versehen des Landesgesetzgebers handelt, kann im Ergebnis jedoch auch dahinstehen, denn es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene – bei gewöhnlichem Fortgang – eine neue Straftat nach § 176 StGB begehen wird. Dazu im Einzelnen: Der Betroffene ist – wie ausführlich dargestellt – in der Vergangenheit bereits wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen (§§ 176 Abs. 1, 53 StGB) zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen der Begutachtung wurde, wie aufgezeigt, auch eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausbeuterisch-sexuellen Charakteristika und eine Aufhebung der Empathiefähigkeit (gegenüber Kindern) zu Gunsten der eigenen sexuellen Lust festgestellt. Wie die Kammer im Rahmen der Urteilsbegründung dargestellt hat, erachtete sie „– in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen – die Bearbeitung seiner [des Betroffenen] Persönlichkeitsprobleme schon während des Strafvollzuges, vorzugsweise in der Sozialtherapie, für dringend geboten “ (S. 33 der Urteilsgründe; Bl. 49 d. A.). Dass es in Folge des Strafvollzugs, durch den Eintritt der Führungsaufsicht und/oder durch die Anbindung als KURS-Proband zu einer Änderung in der Verhaltenseinstellung des Betroffenen gekommen ist, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil. Ausweislich des Berichts von Frau C (Bl. 85 ff. d. A.) ist eine endgültige therapeutische Aufarbeitung der Persönlichkeitsprobleme nicht erfolgt. Wie der Betroffene mit Email vom 23.11.2022 selbst mitgeteilt hat, besteht – nach Auskunft seiner behandelnden Ärzte – weiterhin erheblicher Therapiebedarf. Auch wenn sich im Nachgang an die Verurteilung aus dem Jahr 2014 keine erneute Strafbarkeit nach § 176 StGB verifizieren lässt, ergeben sich aufgrund des neuerlichen Verhaltens des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die anlasstatbezogene und in seiner Persönlichkeit angelegte (abstrakte) Gefährlichkeit jederzeit wieder in einer Tatbegehung nach § 176 StGB münden wird. Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Betroffene – wie im Fall 1 der Anklage vom 20.12.2022 dargelegt – den Zeugen S2 vor dem 07.01.2021 in seiner Wohnung beherbergt hat, er den Zeugen bei dieser Gelegenheit (gegen seinen Willen) im Badezimmer während des Duschens aufgesucht und ihn hierbei nackt gefilmt hat. Dies folgt aus den Videoaufzeichnungen, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen sichergestellt worden sind. Diese Aufnahmen sind dem Betroffenen zuzurechnen, denn der Zeuge S2 vermochte sich im Rahmen seiner Anhörung an die Umstände zu erinnern, die zur Videoaufzeichnung durch den Betroffenen geführt haben dürften. Ferner konnte die Zeugin S anhand anatomischer Merkmale ihren Sohn als die Person identifizieren, die auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen ist. Wie sich aus der unmittelbaren Beobachtung der Zeugen M und PK Simons hinreichend gesichert ergibt, befand sich der Betroffene zudem am 13.04.2022 alleine mit dem zehnjährigen Zeugen S2 in dem von ihm genutzten PKW. Unerheblich ist insoweit die – i.Ü. wenig glaubhafte – Einlassung des Betroffenen in der Anhörung, es habe sich nur um eine kurze Sequenz gehandelt, ohne objektive Gefährlichkeit für den Zeugen S. Denn maßgeblich ist insoweit, dass der Betroffene sich seiner Gefährlichkeit offensichtlich nicht bewusst ist und derartige Situationen (trotz Auflagen i.R.d. Führungsaufsicht) nicht vermeidet. Aufgrund dieser gesichert festgestellten Verstöße kann dahinstehen, ob und in welcher Art der Betroffene bereits im März 2022 (unter Vorspiegelung falscher Tatsachen) versuchte, Kontakt zu dem Zeugen T5 herzustellen. Der Betroffene verkehrte damit also nicht nur – unter Verstoß gegen die Führungsaufsichtsweisungen – mehrfach alleine mit dem Zeugen S2, vielmehr erfolgte diese Kontaktaufnahme mit einer eindeutigen sexuellen Intention. Es handelte sich demnach nicht nur um einen einmaligen Verstoß gegen das Kontaktverbot – aus altruistischen Motiven o.ä. –, vielmehr liegt (wie bereits in der Vergangenheit) ein zielgerichtetes Handeln zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse vor; unter Verletzung der Bedürfnisse und Schutzbedürftigkeit von Kindern. Ferner kommt hinzu, dass der Betroffene den gleichen Modus Operandi wählte, der bereits Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Köln war. Auch hier suchte er Kontakt zu Jungen im Alter von ca. 10 Jahren und fotografierte – wie dargestellt – u.a. den damaligen Nebenkläger V nackt unter der Dusche. Dies lässt erkennen, dass die i.R.d. Begutachtung festgestellte Persönlichkeitsstruktur immer noch vorhanden ist und der Betroffene sein Bedürfnis nach sexuelle Stimulation und Befriedigung im alten Tatmuster – allerdings mit neuen Opfern – weiter auslebt. Der Betroffene hat ferner bereits erhebliche Zeit in Strafhaft verbracht und er ist als KURS-Proband (mit höchster Gefährdungsstufe) in ein Kontroll- und Hilfesystem eingebunden. Wie aus dem unterschriebenen Belehrungsprotokoll vom 06.07.2017 (Bl. 70 d. A.) folgt, hatte er ausdrücklich Kenntnis von den Weisungen i.R.d. Führungsaufsicht und er kannte die Möglichkeit der Strafbarkeit eines Verstoßes und billigte diese. Ferner steht er unter Bewährung (wenn auch nicht wegen einschlägiger Straftaten). Doch auch diese Faktoren hatten keine verhaltenssteuernde Wirkung. Dies manifestiert, dass ihm ein Verstoß gegen Weisungen und eine mögliche Strafbarkeit seines Handelns (trotz Hafterfahrung und möglichem Bewährungswiderruf) entweder gleichgültig ist oder sein sexueller „Hang“ so massiv ausgeprägt ist, dass er jedwede Bedenken hinter seinen sexuellen Bedürfnissen zurückstellt. Auch nach seiner Haftentlassung beschäftigte sich der Betroffene eindringlich mit Straftaten zum Nachteil von Kindern, die den Tatbestand der §§ 176 ff. StGB erfüllen. Wie dargestellt, konnten im Rahmen der Durchsuchung beim dem Betroffenen eine Vielzahl von Bild- und Videodateien sichergestellt werden, die den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen. Ferner konnten – wie aufgezeigt – eine Vielzahl von Textdateien aufgefunden werden, die teils abartigste Beschreibungen des (schweren) sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung von Kindern enthalten und als „Anleitung“ für solche Taten dienen können. Der Besitz dieser Videos und Texte stellt nicht nur eine strafbare Handlung dar, vielmehr ergeben sich hier besorgniserregende Parallelen zu den Anlasstaten und dem aktuellen Verhalten des Betroffenen. Exemplarisch anhand der Geschichte „ Jetzt aussteigen “ (Bl. 129 - 131 d. SH 254 Js 410/22) und dem identischen (englisch-sprachigen) Text „ Exit now “ (Bl. 129 - 131 d. SH 254 Js 410/22 die den Missbrauch des Waisenkindes „Kieran“ durch seinen „Pflegevater“ Mike beschreibt: … Deutlich treten hier die Parallelen zu den Missbrauchsfällen in der Anlassverurteilung und auch zum Fall des Zeugen S2 zutage. In beiden Fällen kam es – wie in der Geschichte des Kindes „Kieran“ – zu einem sexuell-übergriffigen Verhalten unter der Dusche. Alle Opfer des Betroffenen waren im gleichen Alter wie das Waisenkind „Kieran“. Unterschiede ergeben sich allenfalls insofern, dass der Betroffene den Zeugen S2 unter der Dusche „nur“ gefilmt hat und die Schwelle des §§ 176 ff. StGB noch nicht überschritten hat. Aus dieser Tatsache lässt sich indes nicht ableiten, dass von dem Betroffenen keine Gefahr mehr ausgeht und er es beim Angucken und Filmen von minderjährigen Jungen belassen wird. Im Gegenteil. Auch i.R.d. Anlasstaten erfolgte zunächst eine längerfristige Kontaktanbahnung und Grenzüberschreitung, die schließlich – in letzter Konsequenz und während der richtigen Gelegenheit – in Taten nach § 176 StGB mündeten. Bei ungestörtem Fortgang wäre auch der Zeuge S2 mit hoher Wahrscheinlich Opfer des sexuellen Missbrauchs des Betroffenen geworden. Auch wenn der Zeuge S sich nunmehr aufgrund einer Gefährderansprache von dem Betroffenen fernhält, kommt jedes Kind zu dem der Betroffene Kontakt aufnimmt bzw. Kontakt hält als potenzielles weiteres Opfer in Betracht. Umso mehr, als der Betroffene – anhand von perverser Literatur – seinen sexuellen Fantasien, die weiterhin bestehen, Auftrieb verleiht. Dass der Betroffene nunmehr i.R.d. Anhörung behauptet hat, die Feststellungen der Zeugin C2 (Bl. 85 ff. d. A.) seinen unrichtig, er habe niemals behauptet, sexuelle Fantasien zu haben, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen ist durch das Auffinden der Bilder und der „Sex-Literatur“ objektiv belegt, dass der Betroffene derartige Fantasien hatte und sich damit beschäftigt hat, da sich anders das Auffinden dieser Medien – in der Heftigkeit der Darstellung und in ihrer Masse – nicht erklären lässt. Einer Anhörung der Zeugin C2 bedurfte es insoweit nicht. Massiv bedenklich erscheint insofern insbesondere auch, dass die vorgenannte Geschichte des Kindes „Kieran“ für den Betroffenen offensichtlich eine besondere Bedeutung einnimmt, denn anders ist nicht zu erklären, dass sie – im Gegensatz zu anderen Texten – in zweifacher (Sprach-)Ausführung bei diesem sichergestellt werden konnte. Auch erfolgte bisher nicht – wie dargestellt – die bereits von der Kammer empfohlene endgültige therapeutische Aufarbeitung. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welcher Form der Betroffene tatsächlich Therapiebemühungen unternommen hat und ob es tatsächlich – wie von dem Betroffenen behauptet – zu einem zeitnahen Beginn der therapeutischen Behandlung kommt. Denn wären die bisherigen Therapieansätze erfolgreich gewesen, wäre es nicht zu der erneuten Übergriffen und strafbewährten Handlungen gekommen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren namentlich der erfolgten Vorverurteilung, der massiv problematischen Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, der fortbestehenden sexuellen Fantasien gegenüber Kindern, der zweifachen Verstöße gegen die Weisungen i.R.d. Führungsaufsicht (in Kenntnis der Strafbarkeit), der Anfertigung von Nacktbildern des Zeugen S2 (insbesondere unter Berücksichtigung der Parallelen zur Anlassverurteilung), des fehlenden Erfolgs der Kontroll- und Hilfsmaßnahmen i.R.d. Führungs-/ Bewährungsaufsicht und des KURS-Programms, der intensiven Auseinandersetzung mit dem (schwerem) sexuellen Missbrauch in Wort, Bild und Ton und ohne eine erfolgreich abgeschlossene Therapie bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass die erneute Tatbegehung des Betroffenen nur noch eine Frage der Zeit und der hinreichenden Gelegenheit ist. Der Einholung eines Prognosegutachtens über die Gefährlichkeit des Betroffenen bedurfte es nicht. Denn das Gericht konnte – auch unter Berücksichtigung der erfolgten Begutachtung in der Vergangenheit – und der Vielzahl der dargestellten Anknüpfungspunkte die Prognoseentscheidung aus eigener Sachkunde treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung nötig sein könnten, haben sich nicht ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 ZB 3/21 – Rn. 22, juris). Die Maßnahme ist auch unerlässlich. Die Installation einer Fußfessel ist insbesondere geeignet, eine durch den Betroffenen drohende Gefahr abzuwenden. Durch die Maßnahme kann ein genaues Bewegungsbild des Betroffenen erstellt werden, das nachvollziehbar macht, ob der Betroffene außerhalb des unmittelbaren häuslichen Umfeldes den Kontakt zu potenziellen Opfern „sucht“. Trotz seiner diagnostizierten Persönlichkeitsdefizite ist es dem Betroffenen auch in der Vergangenheit immer wieder gelungen, seine Opfer außerhalb des häuslichen Umfeldes kennenzulernen. Er ist als Brötchenlieferant tätig, sodass sich bereits daraus ein erheblicher Bewegungsradius außerhalb des häuslichen Umfelds ergeben kann. Nach Aussage der Zeugen S hat der Betroffene den Zeugen auch des Öfteren von der Schule abgeholt, sodass er derartige Orte nicht etwa kategorisch meiden würde, um Kinder und i.E. sich selbst zu schützen. Der Betroffene hat sich im Übrigen auch mit Texten auseinandergesetzt, die die Kontaktanbahnung und auch den Missbrauch von Kindern außerhalb des häuslichen Umfelds betreffen. Exemplarische für die Kontaktanbahnung ist hier z.B. „ Die Geschichte des Familienvaters – Kap. 1 “ in der es wörtlich heißt: … Auch der Text „ Der Junge unter der Brücke “ (Bl. 67 - 71 d. SH 254 Js 410/22) beschreibt den unmittelbaren Missbrauch außerhalb des häuslichen Umfelds. Dies manifestiert, dass derartige Gedankengänge und Fantasien dem Betroffenen jedenfalls nicht fremd sind und eine Überwachung seines Bewegungsverhaltens zwingend erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass der Betroffene in der Vergangenheit die unmittelbaren Taten in seinem häuslichen Umfeld begangen hat. Im Übrigen geht von der Maßnahme eine verhaltenssteuernde Wirkung aus. Da der Betroffene trotz einer Einbindung in die Führungsaufsicht und als KURS-Proband bereits (erfolglos) Hilfestellungen erhält, sind – wie dargestellt – keinerlei anderweitige Maßnahmen erkennbar, die verhaltenssteuernde Wirkung auf ihn haben könnten. Als offene Maßnahme ist sie insbesondere weniger einschneidend als eine alternativ in Betracht kommende ständige Observation (§ 16a PolG NRW) durch polizeiliche Einsatzkräfte, bei der nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch die Tätigkeiten und Gesprächspartner der betroffenen Person wahrgenommen werden und dadurch ein sehr viel umfangreicheres Persönlichkeitsbild entstehen kann als bei der Übertragung der bloßen Standortdaten (BeckOK PolR NRW/Barczak, 23. Ed. 1.9.2022, PolG NRW § 34c Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 ZB 3/21 –, Rn. 32, juris m.w.N.). Auch der Einsatz von libido-hemmenden Medikamenten stellt kein milderes Mittel dar; selbst dann, wenn der Betroffene – wie in der Anhörung erklärt – bereit wäre, diese einzunehmen. Es handelt sich um einen körperlichen Eingriff, der deutlich intensiver ist als eine (zeitlich befristete) Überwachung nach § 34c PolG. Im Übrigen ist der Erfolg einer solchen Maßnahme – in Anbetracht der tiefverwurzelten Persönlichkeitsstörung des Betroffenen – ungewiss. Ferner kann die Einnahme nicht zuverlässig kontrolliert werden. Die Maßnahme erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Die Maßnahme ist angemessen. Soweit mit der im Vordergrund stehenden Maßnahme Grundrechte des Betroffenen tangiert werden, ist dies von ihm – vor dem Hintergrund des immensen Wertes der geschützten Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung von Kindern) – hinzunehmen. Die sofortige Vollziehbarkeit folgt aus § 34c Abs. 8 S. 1 PolG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da der Betroffene durch sein grobes Verschulden Anlass für das hiesiges Verfahren gegeben hat. X Bergheim, 01.02.2023Amtsgericht XRichter am Amtsgericht Ausgefertigt X Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle