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Urteil

25 C 193/14

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 stellt einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar.(Rn.9) 2. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag - von dem der Mieter objektiv profitiert - zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen „ungemessen“ ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt.(Rn.9) 3. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege - also niemals mit letzter Exaktheit - möglich ist.(Rn.9) 4. Ausnahmsweise genügt ein einfaches Bestreiten hinsichtlich der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Beauftragung eines Hausmeisters, wenn der Mieter vorgerichtlich vom Vermieter einen detaillierten Tätigkeitsbericht des Hausmeisters und Einsicht in entsprechende Dokumente verlangt hatte und der Vermieter diesen Auskunfts- und Belegeinsichtanspruch des Mieters insoweit nicht erfüllt hat.(Rn.10) 5. Wird die Tätigkeit des Hausmeister auch nicht während des Prozesses näher spezifiziert, so kann das Gericht den anzusetzenden Wert je Quadratmeter schätzen.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 156,50 € seit dem 01.03.2014 sowie aus weiteren 10,56 € seit dem 12.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 300,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 stellt einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar.(Rn.9) 2. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag - von dem der Mieter objektiv profitiert - zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen „ungemessen“ ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt.(Rn.9) 3. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege - also niemals mit letzter Exaktheit - möglich ist.(Rn.9) 4. Ausnahmsweise genügt ein einfaches Bestreiten hinsichtlich der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Beauftragung eines Hausmeisters, wenn der Mieter vorgerichtlich vom Vermieter einen detaillierten Tätigkeitsbericht des Hausmeisters und Einsicht in entsprechende Dokumente verlangt hatte und der Vermieter diesen Auskunfts- und Belegeinsichtanspruch des Mieters insoweit nicht erfüllt hat.(Rn.10) 5. Wird die Tätigkeit des Hausmeister auch nicht während des Prozesses näher spezifiziert, so kann das Gericht den anzusetzenden Wert je Quadratmeter schätzen.(Rn.10) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 156,50 € seit dem 01.03.2014 sowie aus weiteren 10,56 € seit dem 12.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 300,72 € festgesetzt. I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Ohne Abzüge, also insgesamt, begründet ist die Klage, soweit sie sich - insoweit nur streitig für den Abrechnungszeitraum 2012 - auf die Heizkosten bezieht. Für 2013 stehen die Heizkosten nicht in Streit. Für 2012 ist der von der Klägerin auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2077 ermittelte Betrag rechnerisch unstreitig. Streitig ist - auf der Ebene der Rechtsansichten - lediglich, ob die VDI-Richtlinie 2077 einen zulässigen Abrechnungsmodus darstellt. Hiervon geht das Gericht - mit der Klagepartei - aus, so dass die für 2012 angesetzten Heizkosten bzw. der darauf entfallende Anteil der Beklagten antragsgemäß zuzuerkennen sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus darstellt, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2077 im Mietvertrag hält das Gericht insoweit nicht für erforderlich; ausreichend ist, dass der Mietvertrag eine Abrechnung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2077 nicht - ausdrücklich oder dem Sinnzusammenhang nach - ausschließt, wofür hier nichts zu ersehen ist. Konkrete Einwände gegen die VDI-Richtlinie 2077 als solche bzw. deren einzelne Rechenschritte bringt die Beklagte nicht vor. Sie moniert sinngemäß vielmehr, die Berechnung als durchschnittlicher Mieter nicht nachvollziehen zu können; insbesondere sei letztlich nicht nachvollziehbar, worauf der erhebliche Anteil von über 80% des Gesamtenergieverbrauches zurückgehe, der weder über den Zähler in der Wohnung der Beklagten noch über die Zähler der weiteren Wohnungen in dem Mehrparteienobjekt erfasst werde. Dieser Einwand dringt letztlich aber nicht durch und führt weder zu fehlender formeller Wirksamkeit noch zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, und das ist auch aus Laienperspektive im Ergebnis eingängig, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag - von dem der Mieter objektiv profitiert - zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen „ungemessen“ ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege - also niemals mit letzter Exaktheit - möglich ist. Mehr kann und mehr muss das Erfassungs- und Umlagesystem insoweit nicht leisten. Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass sich die Wohnung der Beklagten hier konkret am Ende des Heizleitungsstranges und in Außenwandlage befindet. Zwar dürfte dieser einzelfallbezogene Umstand in der Tat dazu führen, dass die Beklagte per saldo „schlechter abschneidet“ als andere Mieter im mittleren Strangbereich und mit Innenlage zwischen wenigstens zwei angrenzenden Wohnungen. Insoweit muss hier aus Sicht des Gerichts aber die Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der generellen Handhabbarkeit des Abrechnungs- und Umlagesystems und der Rechtssicherheit zurücktreten, zumal sich derartige Gerechtigkeitslücken auch bei der von der Beklagten anerkannten teilweisen Abrechnung der Heizkosten nach Wohnflächenanteilen ergeben würden, denn auch der Wohnflächenanteil trifft keine Aussage über die konkrete Belegenheit und Eigenart der Einzelwohnung im Objekt und damit zu der Frage, in welchem Maß gerade die konkret betroffene Wohnung tatsächlich von Rohr- und selbstverständlich auch Raumwärme angrenzender Wohnpartien profitiert. Teilweise Erfolg hat die Verteidigung der Beklagten hingegen, sowohl für 2012 als auch für 2013, soweit es die Positionen "Hausmeister" und "Grundstückspflege/Winterdienst" betrifft. Einen konkreten - qualifizierten - Gegenvortrag derart, dass die Beklagte substantiiert dargetan hätte, dass die Positionen "Hausmeister" und "Grundstückspflege/Winterdienst" kostengünstiger hätten erledigt werden können, z. B. durch Benennung eines preisgünstigeren anderen Anbieters (vgl. AG Pinneberg, Urteil vom 17.10.2013 - 83 C 207/12, WuM 2013, 731, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 64, für Versicherungskosten), gibt es allerdings nicht. Grundsätzlich wäre ein solches Gegenvorbringen, jedenfalls nach herrschender Auffassung, zu fordern; insbesondere reicht es nach herrschender Auffassung nicht aus, dass der Mieter sich lediglich auf einen Vergleich mit einem überregionalen Durchschnittskostenwert je Quadratmeter stützt (vgl. AG Pinneberg, a.a.O., Tz. 69, und grundlegend BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18). Abgesehen davon hat die Beklagte hier nicht einmal auf einen derartigen Kostenspiegel Bezug genommen, sondern lediglich "in den Raum gestellt", ein Quadratmetersatz von 30 Cent sei "ortsüblich". Unterlegt worden ist dies nicht. Daher wären hier der Klägerin im Prinzip die angesetzten Kosten in voller Höhe zuzusprechen. Allerdings hat die Beklagte vorgerichtlich die Klägerin gebeten, das Einsatzspektrum des Hausmeisters durch einen detaillierten Tätigkeitsbericht nachvollziehbar darzutun und der Beklagten in entsprechende Dokumente Einsicht zu gewähren. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen und hat damit den Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch der Beklagten insoweit nicht erfüllt. Nur aus diesem Grunde hat die Beklagte sich hier ausnahmsweise bereits durch einfaches Bestreiten beachtlich verteidigt und einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in relevanter Weise behauptet. Dem wiederum ist die Klägerin im Prozess nicht hinreichend entgegengetreten, da auch ihr Replikvortrag die Tätigkeit des Hausmeisters nicht näher spezifiziert. Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen schätz das Gericht - gestützt auf §§ 287 Abs. 2, 495 Abs. 1 ZPO - den anzusetzenden Wert je Quadratmeter auf 40,- Cent, also im Mittelbereich zwischen den Wertangaben der Parteien von 50 Cent (Klägerin) bzw. 30 Cent (Beklagte). Damit ergibt sich eine Reduktion der Nachzahlungsbeträge, soweit sie die streitbegriffenen Positionen "Hausmeister" und "Grundstückspflege/Winterdienst" betreffen, um 73,81 Euro für 2012 und um 59,85 Euro für 2013. Von der Klageforderung sind daher insgesamt 133,66 Euro abzuziehen; es verbleibt ein berechtigter Nachzahlungssaldo von insgesamt 167,06 Euro, wie zuerkannt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Infolge der erfolgten Berufungszulassung war von einem Ausspruch nach § 713 ZPO abzusehen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. V. Die von beiden Seiten ausdrücklich angeregte Berufungszulassung folgt aus § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um Nachzahlungsbeträge aus Betriebskostenabrechnungen. Die Parteien sind - die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge anstelle des ursprünglichen Vermieters - durch einen schriftlichen Mietvertrag vom 20.10.2009 über eine Wohnung in der ... Straße in ... verbunden, für dessen Inhalt auf die Anlage K 1 (Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Klägerin errechnet für das Abrechnungsjahr 2012 einen Nachzahlungssaldo von 230,31 Euro und für das Abrechnungsjahr 2013 von 70,41 Euro. Auf die Abrechnungen vom 15.08.2013 (Anlage K 2; Bl. 27 d.A.) und 29.07.2014 (Anlage K 4; Bl. 36 f. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hat bereits vorgerichtlich Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben und Zahlungen verweigert. Die Klägerin hat zunächst den Nachzahlungssaldo für 2012 im Mahnverfahren verfolgt. Die Sache ist als Streitsache an das hiesige Gericht abgegeben worden. Die Klägerin beantragt nach zwischenzeitlicher Klageerweiterung um den Nachzahlungssaldo für 2013 mit Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 34 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 11.02.2015 (Bl. 45-Rs. d.A.), zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,31 Euro seit dem 01.03.2014 sowie aus weiteren 70,41 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre vorgerichtlichen Einwände, für deren Inhalt auf die Schreiben vom 04.11.2013 (Anlage B 1; Bl. 59 f. d.A.), 03.01.2014 (Anlage B 2; Bl. 61 f. d.A.) und 08.09.2014 (Anlage B 4; Bl. 65 d.A.) verwiesen wird. Sie moniert insbesondere, dass die Klägerin den Heizkostenanteil der Beklagten für 2012 nach dem so genannten Rohrwärmekorrekturverfahren gemäß VDI-Richtlinie 2077 errechnet habe. Dass die Berechnung auf dieser Grundlage erfolgt ist, steht dabei außer Streit. Die Beklagte hält diesen Abrechnungsschlüssel für unzulässig. Außerdem moniert sie die weiteren Nebenkostenpunkte „Hausmeisterkosten“ und die Kosten für "Grundstückspflege/Winterdienst". Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Bezug genommen wird insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Hinweise des Gerichts aus der Verfügung vom 25.02.2015 (Bl. 68 f. d.A.) und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 07.04.2015.