Beschluss
25 C 1/15
AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Umzug - auch über große Entfernungen - rechtfertigt in der Regel nicht die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrages mit einem Fitnesscenter (Anschluss AG Bremen, 16. Oktober 2014, 10 C 47/14).(Rn.4)
2. Für ein Mahnschreiben ist in der Regel ein Ersatzbetrag von 1,- Euro anzusetzen (Anschluss AG Bad-Segeberg, 1. Dezember 2011, 17a C 78/11).(Rn.12)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 sowie weitere 83,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 271,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Umzug - auch über große Entfernungen - rechtfertigt in der Regel nicht die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrages mit einem Fitnesscenter (Anschluss AG Bremen, 16. Oktober 2014, 10 C 47/14).(Rn.4) 2. Für ein Mahnschreiben ist in der Regel ein Ersatzbetrag von 1,- Euro anzusetzen (Anschluss AG Bad-Segeberg, 1. Dezember 2011, 17a C 78/11).(Rn.12) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 sowie weitere 83,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 271,52 € festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO) Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, da der Streitwert nicht mehr als 600,- Euro beträgt. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Dabei ist abzustellen auf den Sachstand bei Ablauf der dem Beklagten mit Verfügung vom 02.02.2015 gesetzten Klageerwiderungsfrist, mithin auf den Sachstand vom 18.02.2015. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.02.2015 (Bl. 18 ff. d.A.) auf die Klage erwidert, der allerdings keine die Entscheidung tragenden neuen tatsächlichen Umstände beinhaltet. In der Hauptsache hat die Klägerin nur - jedoch auch immerhin - Anspruch auf Zahlung des regulären Wochentarifes von 6,98 Euro aus dem abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag vom 02.02.2013 (Anlage K 1), ggf. i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen des Umzuges nach Rügen stand dem Beklagten, der sich hierauf beruft, nämlich nicht zu. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der u. a. von Seiten des AG Bremen (Urteil vom 16.10.2014 - 10 C 47/14, Juris, Tz. 18 ff.) vertretenen Auffassung an, die wie folgt - überzeugend - begründet wird (Zitat nach AG Bremen, a.a.O.): „Der Mitgliedsvertrag ist nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 21.06.2013 zum 30.06.2013 beendet worden. Der Beklagte war wegen des erfolgten Umzugs nach Bremen nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (...). Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (...). Danach hat der Nutzer eines Fitnessstudios, der das Trainingsangebot infolge eines Wohnsitzwechsels wegen der Entfernung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr entrichten zu müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist aber der Umstand, dass der Beklagte aufgrund seines Umzugs die Leistung der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen kann, allein dem Risikobereich des Beklagten zuzuordnen. Denn derjenige, der bewusst einen längerfristigen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios abschließt und sich dafür im Gegenzug einen günstigeren Monatsbeitrag erkauft, trägt grundsätzlich das Risiko, den Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse während der dann längeren Laufzeit nicht mehr nutzen zu können. Dieses Risiko kann durch den Abschluss von Verträgen mit einem mutmaßlich höheren Entgelt, aber dafür mit einer geringeren Laufzeit ausgeschlossen oder jedenfalls minimiert werden. Die Gründe für den Wohnsitzwechsel nach Bremen - sei er auch mittelbar beruflich veranlasst - liegen allein in der Sphäre des Beklagten und sind allein von diesem und sind nicht auch von der Klägerin beeinflussbar (...). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach dieser Zuordnung des Wohnsitzwechsels zum Risikobereich des Beklagten ergibt sich ein Kündigungsrecht für den Beklagten auch nicht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB.“ Soweit der Beklagte sich unter Vorlage von Ausdrucken aus Internetforen, zusammengefasst als „Anlage III“ zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 54 ff. d.A.), auf gegenteilige Rechtsansichten stützt, wonach ein Wohnsitzwechsel regelmäßig ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen soll, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte bzw. Wertungen erkennbar, warum demjenigen, der sich bewusst und willentlich an eine feste Vertragsmindestlaufzeit bindet, um die damit typischerweise verbundenen Vorzüge zu erzielen, nicht konsequenterweise - gewissermaßen kehrseitig - auch abzuverlangen sein sollte, gleichzeitig auch die damit verbundenen Nachteile, konkret ein geringeres Maß an Flexibilität, zu tragen. Daher muss der Beklagte den offenen Betrag auch für die Zeit nach seinem Umzug - der ausweislich der vorgelegten Ummeldebescheinigung (Bl. 49 d.A.) am 20.08.2013 erfolgt ist - ausgleichen. Die Kündigung vom 30.08.2013 (Bl. 48 d.A.) hat aus den ausgeführten Gründen nicht zu der vom Beklagten beabsichtigten sofortigen Vertragsbeendigung geführt. Für eine - teilweise zudem rückwirkende - Hochstufung des Wochentarifes um 2,- Euro auf 8,98 Euro, wie die Klägerin sie ihrer Berechnung zu Grunde legt, besteht hingegen keine Grundlage. Insbesondere folgt sie nicht aus dem vorgelegten Vertrag. Unter „Bemerkungen“ ist lediglich von einer unklar bleibenden „Erstattung der Differenz von 104,- ZF bis 12.02.2013“ die Rede. Es wird nicht hinreichend - bzw. nicht einmal ansatzweise - deutlich, dass damit dasjenige gemeint ist, was die Klägerin nun reklamiert. Auch sonst ergibt sich aus dem Vertragstext nichts Entsprechendes. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten sind im Grundsatz schlüssig dargetan. Insbesondere wirkt sich die Teilabweisung der Klage in der Hauptsache bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (70,20 Euro) nicht zum Nachteil der Klagepartei aus, weil kein Gebührenstufensprung eingetreten ist. Sowohl die eingeklagte Forderung als auch der teilzuerkannte Betrag liegen im Bereich der Mindestgebührenstufe (bis 500,- Euro). Abzuziehen war allerdings ein Teilbetrag von 20,- Euro aus der mit insgesamt 25,- Euro angesetzten Position „Mahnkosten“. Die Klägerin hat nämlich fünf Mahnungen zu je 5,- Euro berechnet; je Mahnung ist aber nur 1,- Euro anzusetzen (vgl. AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 - 17a C 78/11, Juris, Tz. 30, m.w.N.). Daher reduziert sich der neben dem Nutzungsentgelt geforderte Betrag von insgesamt 103,20 Euro um 20,- Euro auf 83,20 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 3 S. 2, 495 Abs. 1 ZPO (Letzteres im Hinblick auf die Teilklagerücknahme aus dem Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 28.01.2015; Bl. 9 ff. d.A.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.