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Urteil

25 C 133/14

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Terminsantrag nach § 495a Satz 2 ZPO kann nur bis zum Ablauf der im vereinfachten Verfahren gesetzten Frist zur schriftlichen Stellungnahme erfolgen; ein erst nach Ablauf dieser Frist - der dem Schluss der mündlichen Verhandlung im regulären Verfahren entspricht - gestellter Terminsantrag kann übergangen werden.(Rn.2) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Verwandte voneinander die Duldung der Ablage von Grabschmuck auf dem Grab eines gemeinsamen Angehörigen verlangen können.(Rn.3)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Terminsantrag nach § 495a Satz 2 ZPO kann nur bis zum Ablauf der im vereinfachten Verfahren gesetzten Frist zur schriftlichen Stellungnahme erfolgen; ein erst nach Ablauf dieser Frist - der dem Schluss der mündlichen Verhandlung im regulären Verfahren entspricht - gestellter Terminsantrag kann übergangen werden.(Rn.2) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Verwandte voneinander die Duldung der Ablage von Grabschmuck auf dem Grab eines gemeinsamen Angehörigen verlangen können.(Rn.3) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO) I. Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Dabei ist hier der Sachstand bei Ablauf der zuletzt gesetzten Vortrags- und Stellungnahmefrist maßgeblich, mithin der Sachstand vom 21.10.2014, denn bis zum 21.10.2014 war dem Kläger eine Replik mit Schreiben des Gerichts vom 02.10.2014 (Bl. 33 d.A.), dem Kläger zugestellt am 07.10.2014 (Bl. 34 d.A.), nachgelassen. Neben der Klageschrift vom 09.07.2014 (Bl. 1 ff. d.A.) und der Klageerwiderungsschrift vom 30.09.2014 (Bl. 22 ff. d.A.) ist daher auch die vorab per Fax am 21.10.2014 und damit fristgemäß bei Gericht eingegangene Replikschrift vom 21.10.2014 (Bl. 35 ff. d.A.) zu berücksichtigen. Nicht mehr nachzugehen war hingegen dem erst am 22.10.2014 „nachgeschobenen“ Terminsantrag des Klägers gemäß § 495a S. 2 ZPO (Bl. 55 f. d.A.), denn der Ablauf der zuletzt gesetzten Frist im vereinfachten Verfahren entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. d. §§ 296a S. 1, 495 Abs. 1 ZPO (vgl. AG Norden, Beschluss vom 06.10.1999 - 5 C 402/99, JurBüro 2000, 370); nach Schluss der Verhandlung aber sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Dementsprechend enthielt bereits die Verfügung des Gerichts vom 21.08.2014 (Bl. 14 d.A.) den ausdrücklichen Hinweis, dass der Terminsantrag innerhalb der jeweils zuletzt gesetzten Frist gestellt werden müsse. Das ist hier verabsäumt worden. II. In der Sache besteht der eingeklagte Anspruch, der ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass die Beklagte eine Grabschmuckablage durch den Kläger selbst bzw. eine vom Kläger beauftragte Person und nach Auswahl des Klägers zu dulden habe, in dieser Form nicht. Unstreitig ist die verstorbene Mutter des Klägers, um deren Grab es geht, in einem Gemeinschaftsgrab mit dem Vater der Beklagten - deren Tante die verstorbene Mutter des Klägers ist - und den gemeinsamen Großeltern der beiden Rechtsstreitsparteien beigesetzt; Kläger und Beklagte sind Cousin und Cousine. Ebenfalls unstreitig ist, dass allein die Beklagte Inhaber des Grabnutzungsrechtes - für das gesamte Gemeinschaftsgrab - nach Maßgabe der geltenden Friedhofssatzung ist. Als solche ist die Beklagte gegenüber dem Friedhofsträger, also der evangelischen Kirchengemeinde H., die den Friedhof als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V, S. 617) betreibt (vgl. dort § 14 Abs. 1 Nr. 3 u.a.), zur angemessenen Grabpflege und u. a. auch zur Entfernung verwelkter Gestecke verpflichtet (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 der Friedhofsordnung der evangelischen Kirchengemeinde H. vom ...). Angesichts dieser Umstände kann der Kläger jedenfalls nicht, wie eingeklagt, verlangen, dass er selbst das Gesteck nach Gestaltungsform, Materialverwendung, Größe etc. ohne Mitwirkung der Beklagten bestimmt und ablegt bzw. durch eigene Beauftragte, auch insoweit ohne Mitwirkung der Beklagten, die all dies dulden soll, ablegen lässt. Es stellt sich hier durchaus schon die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch fußen soll. Die Klage- und auch die Replikschrift verhalten sich hierzu jedenfalls ebensowenig wie die vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz. Letztlich wird man im Zweifel nur auf allgemeine Grundsätze, insbesondere Treu und Glauben (§ 242 BGB), abstellen können. Selbst das - ungeschriebene bzw. im Gesetz allenfalls unvollständig anklingende - Bestattungsrecht der nächsten Angehörigen (vgl. hierzu etwa Weidlich, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Vor § 1922 Rdnr. 9 ff., m.w.N.) dürfte dem Kläger hier nicht unmittelbar zu Gute kommen, da es vorrangig den eigentlichen Bestattungsvorgang betrifft, also die Grablegung, nicht aber die sich anschließende Grabpflege, soweit sie zumindest über eine enge Zeitspanne unmittelbar nach der Bestattung hinausgeht und nicht mehr als Bestandteil des Bestattungsvorganges gelten kann (vgl. Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 1968 Rdnr. 4). Auch bei Anwendung der Grundsätze zum Bestattungsrecht wäre ein Klageerfolg indes nicht zu ersehen, denn in diesem Fall wäre - sofern nicht der Erblasser vorrangig eine Bestimmung getroffen hat - der Verwandtschaftsgrad maßgeblich, d. h. die engeren Verwandten wären vorrangig berechtigt vor den ferneren. Die Beklagte ist hier zwar mit der verstorbenen Mutter des Klägers nur in fernerem Grad verwandt als der Kläger (und auch nur in der Seitenlinie), steht aber ebenfalls in einem erstgradigen Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem ebenfalls in dem hier streitbegriffenen Gemeinschaftsgrab beigesetzten Vater. Zu den dort weiterhin beigesetzten gemeinsamen Großeltern der Parteien besteht ohnehin von jeder Seite ein identisches - zweitgradiges - Verwandtschaftsverhältnis. Da das Gemeinschaftsgrab zwangsläufig als Einheit zu sehen ist, eben weil es als Gemeinschaftsgrab konzipiert und gewidmet ist, kann insofern nicht isoliert auf den Gradunterschied der Verwandtschaft der Parteien nur zur Mutter des Klägers abgestellt werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aber ist der Grad der Verwandtschaft des Klägers zu den beigesetzten Verstorbenen nicht enger als derjenige der Beklagten. Ein Vorrecht kommt dem Kläger insoweit nicht zu; Entsprechendes macht er allerdings auch nicht geltend. Aus Gründen der Pietät, normativ verankert letztlich wohl in § 242 BGB und dem dort fixierten Prinzip von Treu und Glauben, wird man dem Kläger daher immerhin - jedoch auch nur - das (insoweit selbstverständlich auch wehrfähige und insbesondere klagbare) Recht zuzuerkennen haben, an der Grabpflege über die Beklagte - nicht neben ihr bzw. an ihr „vorbei“ - beteiligt zu werden. Ein Anspruch besteht daher nur, jedoch auch immerhin, dahingehend, dass die Beklagte z. B. ein ihr durch den Kläger - oder durch z. B. ein Fachunternehmen im Auftrag des Klägers - übersandtes Gesteck zum Totensonntag (oder ggf. auch zu anderen Anlässen) auf das Grab legt, wobei es der Beklagten gestattet ist und sein muss, dieses Gesteck auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu prüfen, wobei hierbei selbstverständlich nicht allein die subjektiven Geschmacksvorstellungen der Beklagten maßgeblich sein können, sondern die Beklagte im Grundsatz zu einer wohlwollenden und nicht übertrieben engen Prüfung von Rechts wegen gehalten sein wird, den ihr vom Kläger übermittelten Schmuck also nur dann wird ablehnen bzw. zurückweisen dürfen, wenn er mit dem übrigen Grabschmuck bzw. der Grabanlage selbst evident unvereinbar erscheint. Bzgl. der Dauer, für die ein solcherart übermitteltes Gesteck auf dem Grab zu verbleiben hat, wird man der Beklagten keine starre zeitliche Vorgabe - wie mit der Klage verlangt - machen können. Die Beklagte ist gegenüber dem Friedhofsträger zur Entfernung verwelkter Gestecke verpflichtet, ohne sich durch Verweis auf eine zivilrechtliche Verurteilung im Verhältnis zum hiesigen Kläger gegenüber dem Friedhofsträger „freizeichnen“ zu können, da ein solches Urteil gegenüber dem Friedhofsträger nicht wirken würde (vgl. § 325 ZPO). Daher muss es der Beklagten zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung beboten erscheint. Nach Treu und Glauben wird aber auch hierbei eine großzügige Handhabung geboten sein, d. h. die Entfernung darf erst erfolgen, wenn das Gesteck objektiv eindeutig verwelkt ist und auf dem Grab nicht mehr verbleiben kann. Die Entfernung darf jedenfalls nicht derart zeitnah erfolgen, dass das vorstehend umrissene Recht des Klägers, von der Beklagten die Ablage eines angemessenen Grabschmuckes zu verlangen, faktisch ausgehebelt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Sie entspricht der bereits mit Beschluss vom 15.07.2014 (Bl. 10 d.A.) erfolgten vorläufigen Wertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben. VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.