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Urteil

23 C 432/12

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Anspruch aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO auf Führung eines Kontos als so genanntes "P-Konto" besteht nicht bei debitorischen Konten.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.369,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO auf Führung eines Kontos als so genanntes "P-Konto" besteht nicht bei debitorischen Konten.(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.369,50 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere zu dem gemäß § 21 Abs. 1 ZPO zuständigen Gericht erhoben, denn das in Rede stehende Konto ist über die ... Filiale der Beklagten geführt und abgewickelt worden, aber nicht begründet. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Verletzung des gesetzlichen Anspruches aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO, das "einfache" Kontokorrentgirokonto in ein so genanntes "P-Konto" umzuwandeln, besteht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob einem solchen Anspruch, sollte er dem Grunde nach bestehen, hier im Hinblick auf das Vorverhalten der Klägerin die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstünden. Offen bleiben kann weiter, ob ein ersatzfähiger Schaden bestünde, insbesondere, ob einem Schaden entgegenstünde, dass die Klägerin - was für sich betrachtet unstreitig ist - infolge der von ihr monierten Verrechnungen bzw. Auskehrungen von Verbindlichkeiten in Höhe der Zuflüsse, die sie sonst abgehoben und anderweitig verwendet hätte, frei geworden ist. Offen bleiben kann auch, welche Zuflüsse im Einzelnen den Schutz des § 850k ZPO genossen hätten, wenn das Girokonto im hier in Rede stehenden Zeitraum als Pfändungsschutzkonto geführt worden wäre, was umfänglich Gegenstand insbesondere des Teilabhilfeverfahrens gewesen ist. Jedenfalls nämlich scheidet eine verletzungstaugliche Rechtspflicht der Beklagten aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO deshalb aus, weil das betreffende Konto durchgehend im Soll stand, der Anspruch aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO aber notwendigerweise ein Guthabenkonto voraussetzt. Ein solches lag hier unstreitig nicht vor. Wie bereits mit Hinweis vom 04.03.2013 (Bl. 60 ff. d.A.) ausgeführt worden war, ist umstritten, ob ein debitorisches Konto überhaupt den Schutz des § 850k ZPO in seiner zum 01.01.2012 in Kraft getretenen - viel kritisierten und diskutierten - Neufassung genießt. Das Gericht schließt sich im Ergebnis derjenigen Auffassung an, nach der ein Anspruch aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO nur bei einem Guthabenkonto entstehen kann (so u. a. Bitter, ZIP 2011, 149, 151 f., m.w.N., und Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2010, S. 139; a. A. etwa Büchel, ZInsO 2010, 20, 25, und Becker, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 850k Rdnr. 8; offenlassend etwa Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850k Rdnr. 16, der sich allerdings auf Bitter, a.a.O., bezieht; diese Frage - zumindest für den zum 01.01.2012 in Kraft getretenen § 850k ZPO n.F. - gar nicht berührend etwa Riedel, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.01.2013, § 850k Rdnr. 4 ff., der nur zu § 850k ZPO a.F. und § 850l ZPO a.F. ausführt, dass auch künftige Guthaben geschützt seien). Hierfür spricht bereits der Normwortlaut. In § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO, der in unmittelbarem Zusammenhang mit § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO steht, stellt das Gesetz ausdrücklich auf die Pfändung eines vorhandenen Guthabens ab. Auch der Eingangsabsatz (§ 850k Abs. 1 ZPO) will seinem Wortlaut nach erkennbar nur Guthabenschutz - nicht Gutschriftenschutz - gewähren; das Gesetz knüpft an den Saldenstand an, nicht an einzelne Buchungsvorgänge, die in ihrer Gesamtheit in einen Saldo münden. Zwar wird der Fall eines hinter dem geschützten Sockelbetrag zurückbleibenden Guthabens geregelt (§ 850k Abs. 1 S. 3 ZPO), nicht aber der Fall des Sollsaldos. Diese Entscheidung - Beschränkung der Anwendung des § 850k ZPO auf kreditorische Konten - hat der Reformgesetzgeber bewusst getroffen (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 19, und Bezug nehmend hierauf u. a. Graf-Schlicker/Lindner, ZIP 2009, 989, 993, und Bitter, ZIP 2011, 149, 151). Man mag diese Entscheidung rechtspolitisch in Zweifel ziehen, Raum für eine Analogie besteht insoweit jedenfalls nicht, da keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (Bitter, ZIP 2011, 149, 152, m.w.N.). Damit war die Klage abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 2. Halbs., 711 ZPO und §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Die Klägerin, die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhalten hat, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer zwischen den Parteien streitigen Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Führung eines Kontos der Klägerin als Pfändungsschutzkonto aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO in Anspruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zunächst gleichzeitig zwei Girokonten, nämlich zum einen das als Kontokorrentkonto geführte "einfache" Konto unter der Nummer ..., das einen Dispositionskreditrahmen von zunächst 930,00 Euro und später 880,00 Euro enthielt, und zum anderen das Pfändungsschutzkonto mit der Nummer ..., das auf Wunsch der Klägerin am 17.04.2012 aufgelöst worden ist, obgleich die Beklagte von der Auflösung abgeraten hatte. Das verbliebene "einfache" Girokonto befand sich jedenfalls in der Zeit zwischen dem 17.07.2012 und dem 05.09.2012 durchgehend im Soll. Während dieser Zeit wurden Pfändungen in das vorbezeichnete Konto ausgebracht. Auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Gerichts vom 02.07.2012 zum Geschäftszeichen 7 M 796/12 (Anlage B 3 = Bl. 55 ff. d.A.) und den daraufhin ergangenen weiteren Beschluss vom 16.08.2012 (Anlage 4 = Bl. 69 f. d.A.), mit dem die Pfändung teilweise aufgehoben worden ist, wird Bezug genommen. Nachdem sie von der Pfändung, die mit der Zustellung an die Beklagte am 17.07.2012 bewirkt worden war, Kenntnis erlangte, forderte die Klägerin die Beklagte auf, das verbliebene "einfache" Konto fortan als Pfändungsschutzkonto zu führen. Dieses Ansinnen wies die Beklagte zurück, zuletzt mit Schreiben vom 28.08.2012 (Anlage 2 = Bl. 66 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2012 (Anlage B 3 = Bl. 55 d.A.) kündigte die Beklagte das Konto zum 30.11.2012. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 05.09.2012 (Anlage AG 2 = Bl. 23 f. d.A.) hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sich zwischenzeitlich zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bei einem anderen Kreditinstitut gezwungen gesehen zu haben. Zwischen Juli und September 2012 sind dem Konto, dessen Umwandlung in ein so genanntes "P-Konto" die Beklagte verweigert hat, wiederholt Zahlungen zugeflossen, u. a. Kindergeld, Unterhaltsrenten und Unterhaltsvorschussleistungen. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 02.10.2012 (Bl. 2 d.A.), Seiten 3 f. des weiteren klägerischen Schriftsatzes vom 07.01.2013 (Bl. 13 f. d.A.) und den weiteren klägerischen Schriftsatz vom 23.01.2013 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat die Zuflüsse u. a. mit dem offenen Anspruch auf Rückführung des Überziehungskredites und den laufenden Kontoführungskosten, Zinsen usw. verrechnet. Die Klägerin errechnet einen Betrag von insgesamt 1.794,50 Euro, der ihr - wie sie meint - im Falle der Führung des Kontos als "P-Konto" unpfändbar zugestanden habe und den die Beklagte in diesem Fall ungeachtet der Kontokorrentabrede auch nicht habe verrechnen dürfen. Dass die Beklagte die Umwandlung in ein "P-Konto" verweigert habe, sei vor dem Hintergrund des § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO als pflichtwidrig anzusehen. Die Beklagte habe sich daher auf der Grundlage des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und müsse die Klägerin so stellen, als wäre das Konto im fraglichen Bereich tatsächlich als Pfändungsschutzkonto geführt worden. Dann, so meint die Klägerin, wären Zuflüsse in Höhe von 1.794,50 Euro vom Pfändungsschutz umfasst und abgehoben worden. In dieser Höhe liege daher ein Schaden vor, den die Beklagte auszugleichen habe. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat die Klägerin zunächst den o. g. Betrag von 1.794,50 Euro geltend gemacht. Das PKH-Gesuch ist zunächst mit Beschluss vom 03.12.2012 (Bl. 6 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, insgesamt zurückgewiesen worden. Auf sofortige Beschwerde der Klägerin hin ist im Wege der Teilabhilfe mit Beschluss vom 23.01.2013 (Bl. 25 ff. d.A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, Prozesskostenhilfe für einen Klagebetrag von 1.369,50 Euro bewilligt worden. Die weitergehende Beschwerde hat die Klägerin zurückgenommen. Auf die im Beschwerdeverfahren erteilten Hinweise vom 09.01.2013 (Bl. 15 ff. d.A.) und 29.01.2013 (Bl. 29 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Im streitigen Hauptsacheverfahren beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2013 (Bl. 65 d.A.), der Beklagten zugestellt am 14.02.2013 (Bl. 37 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.369,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, dass kein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bestanden habe. Angesichts der vorherigen Auflösung des "alten" Pfändungsschutzkontos von Seiten der Klägerin entgegen nachdrücklichem Abraten der Mitarbeiter der Beklagten sei das Verhalten der Klägerin insgesamt als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich anzusehen. Im Übrigen sei der Klägerin aber auch kein Schaden entstanden, da die Klägerin im Zuge der vorgenommenen Verrechnungen im Verhältnis zur Beklagten und der Auskehrung von Teilbeträgen an den Pfändungsgläubiger von bestehenden Verbindlichkeiten frei geworden sei. Jedenfalls aber habe aus der Kontoüberziehung noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wenigstens in Höhe der Klageforderung bestanden, mit dem die Beklagte aufrechnet. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.01.2013 (Bl. 20 ff. d.A.) und 28.02.2013 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Hinweis vom 04.03.2013 (Bl. 60 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, hat das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass zweifelhaft sei, ob hinsichtlich eines debitorischen Kontos überhaupt ein Anspruch aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO bestünde. Weiter vorgetragen worden ist auf diesen Hinweis nicht.