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Endurteil

103 C 498/22

AG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung, mit der Versicherungsschutz für eine auf die §§ 826, 852 BGB gestützte Schadensersatzklage gegen den Fahrzeughersteller wegen einer Manipulation der Abgasreinigung des Dieselmotors (hier: Typ EA 189) nach Erwerb des Fahrzeugs begehrt wird, liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können und die Rechtsauffassung des Versicherungsnehmers vertretbar erscheint. Hierbei darf nicht darauf abgestellt werden, dass schwierige Tat- oder Rechtsfragen, von denen der Erfolg abhängt, ungeklärt sind oder ihre Beantwortung umstritten ist; insoweit ist derselbe Maßstab anzulegen wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe iRd § 114 ZPO, wonach deren Klärung ebenfalls nicht in das Prüfungsverfahren vorverlagert werden darf. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung, mit der Versicherungsschutz für eine auf die §§ 826, 852 BGB gestützte Schadensersatzklage gegen den Fahrzeughersteller wegen einer Manipulation der Abgasreinigung des Dieselmotors (hier: Typ EA 189) nach Erwerb des Fahrzeugs begehrt wird, liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können und die Rechtsauffassung des Versicherungsnehmers vertretbar erscheint. Hierbei darf nicht darauf abgestellt werden, dass schwierige Tat- oder Rechtsfragen, von denen der Erfolg abhängt, ungeklärt sind oder ihre Beantwortung umstritten ist; insoweit ist derselbe Maßstab anzulegen wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe iRd § 114 ZPO, wonach deren Klärung ebenfalls nicht in das Prüfungsverfahren vorverlagert werden darf. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 22.03.2012 (FIN: …) Deckungsschutz zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.254,84 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Hierüber war gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, nachdem eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Der Sachverhalt ist umfassend vorgetragen und steht lediglich zur rechtlichen Wertung, nicht aber zur Sachaufklärung oder Beweiserhebung. 1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 VVG, die sachliche aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Bayreuth, § 281 ZPO. Der Kläger ist im Verfahren ordnungsgemäß vertreten, die Vollmacht wurde gemäß § 80 ZPO auf Rüge zur Vorlage gebracht (Anlage K8 im Anlagenheft Klagepartei). Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Kläger den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Über die Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs herrschen keine Zweifel, denn der Kläger benennt die Parteien des Rechtsstreits, den Rechtsgrund der Deckungsverpflichtung unter Angabe der Versicherungsnummer, den Schadensfall und den Kostenumfang mit der Bezifferung als außergerichtliche und erstinstanzliche Kosten, sowie das Klageziel. Die Substantiierung der klagebegründeten Tatsachen ist in der Begründetheit der Klage zu prüfen und führt nicht zur Unzulässigkeit (arg ex. § 264 Nr. 1, 282 Abs. 1 ZPO). Der Kläger genügt diesen Anforderungen, indem er den konkreten Sachverhalt und Lebensvorgang (Kauf des Neuwagens mit dem manipulierten Motor) vorträgt, aus dem er die Deckungszusage aus der Rechtsschutzversicherung herleitet. Weitere Details wie die gefahrenen Kilometer und die Gesamtlaufleistung sind nicht für den Antrag notwendig, da dies Fragen der Begründetheit sind. Da ein Feststellungsurteil gestaltende Wirkung entfaltet und nicht vollstreckt wird, muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, (nur) so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Dem genügt der Antrag deshalb, weil er auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte und damit eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Eine genaue Bezifferung der Erstattungspflicht war nicht notwendig. Es liegt auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor, weil die Beklagte ihre Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellt und den Beklagten bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung nicht zuzumuten ist, das Verfahren zunächst auf eigene Kosten zu finanzieren, um dann bei der Beklagten Regress zu nehmen. Hierbei braucht er sich nicht auf das Schiedsverfahren verweisen zu lassen, denn ein solches lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen und erlaubt dem Kläger sofortige Deckungsklage zu erheben (Harbauer/Schmitt VVG § 128 Rn. 6). 2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Deckungszusage aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 125 VVG zu. Danach ist der Versicherer bei einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderliche Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. 2.1. Die Beklagte ist eintrittspflichtig, da zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0003-1073-4777 vom 30. Oktober 2008 bis 29. Oktober 2019 bestand. Der Rechtschutzfall ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages am 22. März 2012 eingetreten, der in die versicherte Zeit fällt. Der Versicherungsvertrag umfasst auch den streitgegenständlichen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 125 VVG. Nicht bestritten wurde der klägerische Vortrag, dass zwischen den Parteien die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezüglich des Erwerbs eines Fahrzeuges grundsätzlich versichert ist. Auf die Beendigung des Versicherungsschutzes kommt es nicht an, weil die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung eintrittspflichtig bleibt. 2.2. Für die bereits eingeleitete Rechtsverfolgung des Klägers seiner Ansprüche gegenüber der V. AG im Verfahren vor dem Landgericht Bayreuth besteht hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt demnach vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden können und die Rechtsauffassung des Versicherungsnehmers vertretbar erscheint. Hierbei darf nicht darauf abgestellt werden, das schwierige Tat- oder Rechtsfragen, von denen der Erfolg abhängt, ungeklärt sind oder ist ihre Beantwortung umstritten ist; insoweit ist derselbe Maßstab anzulegen wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des § 114 ZPO, wonach deren Klärung ebenfalls nicht in das Prüfungsverfahren vorverlagert werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2007, IV ZB 37/06, Rn. 7; BGH VersR 1990, 414; 1987, 1186; OLG Düsseldorf VersR 2018, 27). Auch der vertraglich versprochene Rechtsschutz darf die gerichtliche Wertung nicht vorwegnehmen (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 128 Rn. 2). Hierbei kann dahinstehen, ob sich der Kläger zur Stützung der Erfolgsaussichten seiner Klage wegen des unzweifelhaft bestehenden Anspruch aus § 826 BGB darauf berufen kann, dass die Frage, ob die Einrede der Verjährung erhoben wird, erst im Hauptsacheprozess zu klären ist oder dies antizipiert werden darf, wie die Beklagte meint oder ob die Deckung gemäß § 128 Satz 2, 3 VVG fingiert wird, da der Anspruch aus § 826 BGB auch nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 Satz 1 BGB durchsetzbar ist und insoweit Verjährung noch nicht eingetreten ist. Zwar war die Rechtsfrage, ob § 852 BGB einen solchen Anspruch hergibt, zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte strittig gewesen. Allerdings dürfen hinreichende Erfolgsaussichten nicht bereits verneint werden, wenn mehrere Gerichte den Anspruch zugesprochen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21.9.2017 – I-4 U 87/17). Ansprüche aus § 852 BGB bei manipulierten Fahrzeugen der Marke VW wurden, wie die Klagepartei ausführt, bereits mehrfach obergerichtlich zugebilligt (vgl. bsph. OLG Celle, BeckRS 2021, 33471; OLG Düsseldorf, 23 U 143/20; OLG Dresden, BeckRS 2021, 32685; OLG Karlsruhe, 13 U 168/21; OLG Köln, BeckRS 2021, 33950; OLG München, BeckRS 2021, 35327). Spätestens seit der grundlegenden höchstrichterlichen Entscheidung vom 21.02.2022 ist die Anwendung des § 852 BGB in Betracht zu ziehen (BGH Urt. v. 21.2.2022 – VIa ZR 8/21, BeckRS 2022, 6222). Die Anwendbarkeit des § 852 BGB scheidet auch nicht aus, weil die Beklagte sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hat. Die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage soll den Rechtschutz der Verbraucher erhöhen, dies würde dem widersprechen, wenn bei Nichtinanspruchnahme dieser, die Rechte aus § 852 BGB nicht mehr individuell geltend gemacht werden können (BGH a.a.O.). Der Kläger hat in seiner Deckungsanfrage die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die zur Prüfung der Erfolgsaussichten des § 852 BGB genügen, denn für die Abwicklung von sog. Dieselfällen hat der BGH zu Recht klargestellt, dass der Käufer eines Neuwagens, soweit er aufgrund des ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrags nach § 826 BGB geschädigt ist, den daraus entstehenden Vermögensvorteil beim Beklagten auch nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs über § 852 S. 1 BGB herausverlangen kann (BGH BeckRS 2022, 6222 Rn. 71). Der subjektbezogene Vermögensschaden liegt unabhängig davon vor, ob der Geschädigte einen Anspruch nach § 826 durchsetzen kann oder nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs sein Begehren auf § 852 stützt. (BeckOK BGB/Spindler, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 852 Rn. 5). Nicht überzeugend sind die Ausführungen der Beklagten bezüglich der notwendigen Bezifferung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, denn die Beklagte kann ohne weiteres die Einstandspflicht unter den Voraussetzungen des § 128 VVG überprüfen, ohne die Anspruchshöhe zu kennen. Dies widerspricht auch nicht dem Wesen des Versicherungsvertrages, denn die Beklagte kann, wie der Kläger überzeugend vorträgt, die Versicherungspflicht (Deckungszusage) unter Verweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten einschränken. Der über § 852 BGB herzuleitende Anspruch war weder in der Bewilligungsreife (13.04.2021) noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, der hier gemäß § 128 Abs. 2 BGB dem Ablauf der Stellungnahmefrist entspricht (17.06.2022), verjährt. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren hat mit dem Kauf des Fahrzeugs am 22.03.2012 begonnen und wurde durch die Klageerhebung vom 16.02.2022 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO gehemmt. Somit kann der Kläger Deckung der Prozesskosten verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich gem. § 709 Satz 1 ZPO. Hierbei sind nur die Prozesskosten dieses Verfahrens maßgeblich. Sie übersteigen mit geschätzt 2.517,90 € jedoch die Grenze des § 708 Nr. 11 ZPO. Zur Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 19.05.2022 Bezug genommen.