Urteil
1 C 89/23
AG Bad Urach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGURACH:2023:1017.1C89.23.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Nachbar ohne erkennbare Vorankündigung das anliegende Grundstück überbaut, ist es erforderlich und zweckmäßig, dass der betroffene Grundstückseigentümer zur Beseitigung und Wiederherstellung einen Rechtsanwalt einschaltet.(Rn.13)
2. Die Hauptforderung und die von ihr abhängenden Nebenforderungen sind gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Februar 2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 453,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Nachbar ohne erkennbare Vorankündigung das anliegende Grundstück überbaut, ist es erforderlich und zweckmäßig, dass der betroffene Grundstückseigentümer zur Beseitigung und Wiederherstellung einen Rechtsanwalt einschaltet.(Rn.13) 2. Die Hauptforderung und die von ihr abhängenden Nebenforderungen sind gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln.(Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Februar 2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 453,87 € festgesetzt. I. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Bad Urach zulässig, weil die Ansprüche auf eine unerlaubte Grenzüberbauung gestützt werden und die schädigende Handlung in J. und damit im hiesigen Gerichtsbezirk begangen wurde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 GVG. Beim Streitwert von unter 600,- Euro hat das Gericht das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet. Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Tatbestand kann nach § 313a Abs. 1 ZPO entfallen, weil ein Rechtsmittel aufgrund § 511 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist. II. Die Klage ist in der Hauptsache aus § 823 Abs. 1 BGB begründet. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer zumindest fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 1.) Mit dem Überbau hat die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück verletzt. Die Klägerin mußte den Überbau nicht nach § 912 BGB dulden. Zwar kann das Gericht dem Parteivortrag nicht entnehmen, daß die Klägerin „vor oder sofort nach“ der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt hat. Das Gericht hält allerdings den Grenzüberbau für grob fahrlässig. Denn in unmittelbarer Nähe zu den Arbeiten der Beklagten ist ein Grenzpunkt im Pflaster eingelassen. Außerdem entnimmt das Gericht dem Schreiben vom 14. Dezember 2022, daß die Beklagte auch Pflastersteine der Klägerin entfernt hat. Insofern mußte sich für die Beklagte bei Durchführung der Arbeiten aufdrängen, daß sie auf dem fremden Grundstück arbeitete oder arbeiten ließ. Daher geht das Gericht von grober Fahrlässigkeit aus. 2.) a) Ein Geschädigter kann Kosten der Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auch ersetzt verlangen, wenn die Ansprüche nicht auf Schadensersatz gerichtet sind. Der Schädiger ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB auch bei Verletzung eines nicht-vermögensrechtlichen absoluten Rechts zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die durch die Verletzung des Rechts adäquat verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 24. April 1990 – VI ZR 110/89 –, BGHZ 111, 168-182, Rn. 16). Allerdings sind nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 24. April 1990 – VI ZR 110/89 –, BGHZ 111, 168-182, Rn. 17). Unter diesen Voraussetzungen zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, Rn. 5, MDR 2006, 929; Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - BGHZ 127, 348). b) Das erkennende Gericht wertet im vorliegenden Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig. Die Parteien sind Nachbarn, die Beklagte beging mit dem Grenzüberbau eine unerlaubte Handlung, die sich im Entfernen der Pflastersteine der Klägerin über den Überbau hinaus gesteigert hat. Ob nach einer solchen Handlung die Beklagte tatsächlich, wie der Beklagtenvertreter behauptet, einem von der Klägerin direkt ausgesprochenen Beseitigungsverlangen nachgekommen wäre, erscheint dem Gericht zumindest fragwürdig. Die Beklagte hat das Grundstück der Klägerin überbaut. Es wäre an ihr gewesen, initiativ zu werden und die Klägerin um Erlaubnis zum Überbau zu fragen. Dies kann das Gericht aber nicht erkennen. Wenn aber die Beklagte ohne erkennbare Vorankündigung das Grundstück der Klägerin überbaut, erscheint es auch konsequent, daß die Klägerin zur Beseitigung und Wiederherstellung anwaltlichen Rat einholt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, daß die Klägerin auch eine Zuleitung von Regenwasser auf ihr Grundstück vermutete, so daß bei der Verfolgung der Ansprüche mehrere Aspekte zu berücksichtigen waren (Rückbau, Wiedereinsetzen der Steine, Gefälle). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, daß sich die Klägerin anwaltlicher Unterstützung bediente. In der Höhe ist eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 3.500,- Euro (361,40 Euro) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, brutto insgesamt 453,87 Euro, nicht zu beanstanden. 3.) Der Anspruch ist seit 4. Februar 2023 zu verzinsen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Die Anspruchsgrundlage setzt Schuldnerverzug voraus, der durch Fälligkeit und Mahnung eintritt, § 286 Abs. 1 BGB. Als Anspruch aus unerlaubter Handlung ist der Anspruch nach § 271 BGB mit seiner Entstehung fällig. Entstanden ist der Anspruch folglich an dem - nicht vorgetragenen - Tag, als die Klägerin das Rechtsanwaltshonorar zahlte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 14. Dezember 2022 eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB darstellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 gab der Klägervertreter „also die letzte Möglichkeit zum Ausgleich der im Schreiben vom 14.12.2022 mitgeteilten Kosten in Höhe von 453,87 € bis längstens“ 03.02.2023. Damit stundete die Klägerin die Kosten bis 3. Februar 2023 mit der Folge, daß die Beklagte bis dahin nicht in Verzug geraten konnte. Das Schreiben vom 20. Januar 2023 erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen an eine Mahnung, so daß mit Ablauf des 3. Februar 2023 (§ 187 Abs. 1 BGB) die Zinspflicht aus § 288 Abs. 1 BGB begann. III. Die Nebenforderung ist nicht begründet. Der Kläger kann keine weiteren Aufwendungen für seinen Rechtsanwalt als Schaden ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, daß der Kläger seinem Rechtsanwalt erneut einen Auftrag erteilte. Nach § 15 Abs. 1 RVG gelten die gesetzlichen Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. 1.) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09 –, Rn. 16, juris). Bis zur Erledigung des Auftrags erfolgt die etwa erweiterte Tätigkeit meist innerhalb dieses bisherigen Auftrags und nicht etwa auf Grund eines (selbstverständlich) möglichen neuen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10. Februar 1995 - 2 U 90/94 - OLGR 1995, 107; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, RVG § 15 Rn. 24). 2.) Nach diesen Grundsätzen umfaßt der Auftrag an den Rechtsanwalt grundsätzlich die Geltendmachung der Hauptforderungen und der Nebenforderungen. Die Nebenforderungen bilden sich nach § 4 ZPO nicht im Streitwert ab und sind daher grundsätzlich nicht geeignet, eine neue Angelegenheit zu begründen. Sie hängen von der Hauptsache ab und stehen schon deshalb mit der Hauptforderung in Zusammenhang. Ein wirtschaftlich handelnder Geschädigter würde in der konkreten Situation auch nicht zwei (jeweils kostenpflichtige) Aufträge an den Rechtsanwalt erteilen, gerichtet einmal auf die Beseitigung der Verletzung und ein zweites Mal auf die außergerichtlichen Kosten. Die Hauptforderung und die von ihr abhängenden Nebenforderungen sind deshalb gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu betrachten. Weitere außergerichtliche Gebühren kann die Klägerin daher nicht beanspruchen. IV. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Zinsen und der Nebenforderung teilweise obsiegt, wirkt sich dies auf die Kostenquote nicht aus. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gegen das Urteil ist die Berufung nicht statthaft (s. o.), so daß das Gericht keine Schutzanordnungen bei der vorläufigen Vollstreckung anordnet. Die Parteien streiten über Rechtsanwaltshonorar. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und Eigentümer ihrer jeweiligen Grundstücke in J., W-Str X und X/1. Die Beklagte ließ eine Bodenfläche ausbetonieren, wobei die Grenze zum klägerischen Grundstück überbaut wurde mit einer Grenzverletzung von - insoweit strittig - einigen bis zu 15 cm. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.12.2022 wurde die Beklagte dann aufgefordert, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wobei die entsprechenden entfernten Pflastersteine auf dem klägerischen Grundstück wieder einzubringen wären und ein Gefälle an der Betonfläche so auszuführen ist, dass Wasser nicht in Richtung des klägerischen Grundstücks abläuft. Hierfür wurde Frist gesetzt bis 19.01.2023. Wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert bis spätestens 28.12.2022 eingehend. Die Beklagte beseitigte jedenfalls den Grenzüberbau bis 18. Januar 2023. Die Klägerin macht die für das Schreiben vom 14. Dezember 2022 verauslagten Rechtsanwaltskosten sowie weitere Rechtsanwaltskosten für das anhängige Verfahren nach RVG geltend. Die Beklagte behauptet, am 14. Dezember 2022 sei sie nicht in Verzug gewesen und schulde daher keinen Schadensersatz.