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Urteil

17 C 164/14

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2014:1117.17C164.14.0A
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Leitsätze
1.Ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO an und äußert sich die beklagte Partei zur Sache nicht, kann das Gericht jedenfalls dann durch kontradiktorisches Urteil entscheiden, wenn es die Klage mangels Schlüssigkeit abweist und die klagende Partei zuvor auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat.(Rn.15) 2. Schließt ein Krankenhaus mit einer Begleitperson des Patienten (hier: Ehemann der zur Entbindung stationär aufgenommenen Ehefrau) einen gesonderten Aufnahmevertrag über die Unterbringung in einem Doppelzimmer, ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Mietzahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Begleitperson umfasst.(Rn.18) 3. Der Krankenhausträger muss die Begleitperson vor Abschluss des Aufnahmevertrages darauf hinzuweisen, dass eine Leistung in Anspruch genommen wird, die zu einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung führen kann. Die gegenüber dem Patienten bei einer Mitaufnahme einer Begleitperson bestehende Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs 2 KHEntgG besteht auch bei Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages mit einer Begleitperson.(Rn.22) 4. Kommt der Krankenhausträger seiner Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht nicht nach, ist der Aufnahmevertrag unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.28) 5. Dem Krankenhausträger stehen bei Unwirksamkeit eines Aufnahmevertrages keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Begleitperson zu. Es würde dem Schutzzweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin wird die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Der Streitwert wird auf 169,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO an und äußert sich die beklagte Partei zur Sache nicht, kann das Gericht jedenfalls dann durch kontradiktorisches Urteil entscheiden, wenn es die Klage mangels Schlüssigkeit abweist und die klagende Partei zuvor auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat.(Rn.15) 2. Schließt ein Krankenhaus mit einer Begleitperson des Patienten (hier: Ehemann der zur Entbindung stationär aufgenommenen Ehefrau) einen gesonderten Aufnahmevertrag über die Unterbringung in einem Doppelzimmer, ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Mietzahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Begleitperson umfasst.(Rn.18) 3. Der Krankenhausträger muss die Begleitperson vor Abschluss des Aufnahmevertrages darauf hinzuweisen, dass eine Leistung in Anspruch genommen wird, die zu einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung führen kann. Die gegenüber dem Patienten bei einer Mitaufnahme einer Begleitperson bestehende Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs 2 KHEntgG besteht auch bei Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages mit einer Begleitperson.(Rn.22) 4. Kommt der Krankenhausträger seiner Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht nicht nach, ist der Aufnahmevertrag unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.28) 5. Dem Krankenhausträger stehen bei Unwirksamkeit eines Aufnahmevertrages keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Begleitperson zu. Es würde dem Schutzzweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin wird die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Der Streitwert wird auf 169,50 € festgesetzt. I. 1. Das Gericht kann durch Endurteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 1 ZPO entscheiden. Die Auffassung, dass bei einer Zulassung der Berufung „in der Regel das Normalverfahren gewählt werden sollte“ (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 495a Rn. 6), steht dem jedenfalls vorliegend nicht entgegen, weil das Gericht die Klage allein aus Rechtsgründen abweist, auf die es die Klägerin hingewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit zu einer abweichenden Entscheidungsgrundlage führen könnte, zumal der Beklagte sich schriftlich nicht eingelassen hat und daher zu erwarten steht, dass er auch zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheinen würde. Soweit umstritten ist, ob bei Säumnis ein kontradiktorisches Urteil ergehen darf (s. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 495a Rn. 12 m.w.Nachw.), bedarf dieser Meinungsstreit vorliegend keiner Entscheidung. Abgesehen davon, dass das Gericht die Parteien in seinem Beschluss vom 22.08.2014 darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf einer jeden von ihm gesetzten Frist eine (auch abschließende) Entscheidung getroffen werden kann, ergeht vorliegend ein kontradiktorisches Urteil nicht zum Nachteil des „säumigen“ Beklagten, sondern zu Lasten der Klägerin, die das Gericht jedoch auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat und die ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht örtlich gemäß § 29 Abs. 1 ZPO zuständig. Allerdings folgt die örtliche Zuständigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung die Aufnahme des Beklagten in einem Doppelzimmer in dem Krankenhaus der Klägerin ist. Streitige Verpflichtung i.S. des § 29 Abs. 1 BGB ist vorliegend der Zahlungsanspruch aus dem Aufnahmevertrag. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 24.1.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 - juris Rn. 11). Etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23; BGH, Urt. v. 24.1.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 - juris Rn.11). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Parteien eine abweichende Erfüllungsortvereinbarung getroffen haben (s. hierzu BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - juris Rn. 13). Jedoch ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses. Ein wesentlicher Umstand für die Begründung eines einheitlichen Erfüllungsortes ist, ob die beiderseitigen Verpflichtungen nach der Verkehrssitte an einem einheitlichen Ort zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 24.1.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 - juris Rn. 18 f. [Beherbergungsvertrag]; BGH, Urt. v. 17.9.2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418 - juris Rn. 9 f. [Versorgungsvertrag]). Vorliegend ergibt sich zwar aus dem von der Klägerin in Kopie zur Akte gereichten Aufnahmevertrag nicht, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung der Unterbringungskosten am Sitz des Krankenhauses zu erfüllen hatte. In dem Vertrag ist eine Pflicht zur Zahlung in bar oder per EC-Karte an der Rezeption nur bei einer Abreise an Wochenenden vorgesehen (s. zur Vereinbarung einer Zahlungspflicht am Beherbergungsort LG Kempten, Urt. v. 17.12.1986 - S 2154/86, BB 1987, 929; LG Osnabrück, Beschl. v. 22.7.2002 - 2 O 1279/02, NJW-RR 2003, 789 f.; AG Garmisch-Partenkirchen, Urt. v. 2.12.1970 - 4 C 508/70, NJW 1971, 762 f.; ferner OLG Nürnberg, Urt. v. 28.11.1984 - 9 U 3061/84, NJW 1985, 1296, 1297). Auch genügt alleine die besondere Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung nicht, um einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses herzuleiten (s. zum Beherbergungsvertrag BGH, Urt. v. 24.1.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 - juris Rn. 21 ff.). Dies hätte nämlich zur Folge, dass sich nahezu bei jedem Vertragstyp ein einheitlicher Erfüllungsort ergäbe, insbesondere wäre die Sonderbestimmung des § 29a Abs. 1 ZPO überflüssig. Die Besonderheit des streitgegenständlichen Aufnahmevertrages besteht jedoch darin, dass die Aufnahme des Beklagten als Begleitperson für seine Ehefrau erfolgte, die sich zur Entbindung stationär bei der Klägerin befand. Insoweit kann für den vorliegenden „Aufnahmevertrag für Begleitpersonen“ nichts anderes gelten als für den Krankenhausaufnahmevertrag. Bei diesem liegt der Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistungen zweifellos am Ort der Klinik (s. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860, 861, Rn. 18). Auch eine Begleitperson des Patienten ist nicht verpflichtet, die angebotene Unterbringung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wie der Patient kann die Begleitperson die Unterbringung jedoch nur am Ort des Krankenhauses entgegennehmen. Der am Ort des Krankenhauses liegende Schwerpunkt des Krankenhausaufnahmevertrages strahlt daher auch auf den Aufnahmevertrag einer Begleitperson aus. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. a. Ein vertraglicher Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Zwar ist unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass zwischen den Parteien der „Aufnahmevertrag für Begleitpersonen“ am 22.03.2013 geschlossen worden ist. Gleichwohl steht der Klägerin hieraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin war vorliegend gehalten, den Beklagten vor Abschluss des Aufnahmevertrages vom 22.03.2013 darauf hinzuweisen, dass er hierdurch eine Leistung in Anspruch nimmt, die zu einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung führen kann. Gegenüber der Ehefrau des Beklagten hätte die Mitaufnahme des Beklagten eine Wahlleistung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dargestellt. Der Ehefrau des Beklagten gegenüber hätte es sich nur unter den vorliegend unstreitig nicht gegebenen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG um eine allgemeine Krankenhausleistung gehandelt, die sodann gemäß § 7 Abs. 1 KHEntgG abrechnungsfähig gewesen wäre (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 07.05.2014 - L 6 KR 1651/13). Gegenüber der Ehefrau des Beklagten wäre die Klägerin daher gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG verpflichtet gewesen, diese vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungsvereinbarung und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht in mehreren Entscheidungen konkretisiert (s. etwa BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 201/04, NJW-RR 2005, 419 ff.). Diese zu wahlärztlichen Leistungen entwickelten Grundsätze lassen sich zwar auf eine Wahlleistungsvereinbarung über die Unterbringung nicht vollständig übertragen. Jedoch fallen auch Wahlleistungen bezogen auf die Unterbringung unter die oben genannten Regelungen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1995 - III ZR 233/94, BGH NJW 1996, 781 zu § 7 Abs. 2 BPflV vom 21.08.1985). Auch hierbei handelt es sich um andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Unter Zugrundelegung dessen hätte die Klägerin die Ehefrau des Beklagten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die Unterbringung des Beklagten als Begleitperson darauf hinweisen müssen, dass die Vereinbarung einer Wahlleistung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann (vgl. auch AG Bad Segeberg, Urt. v. 21.11.2013 - 17a C 85/13). Nach Auffassung des Gerichts muss dieser Rechtsgedanke auf den Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages mit der Begleitperson übertragen und auch insoweit eine gesonderte Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht angenommen werden. Erfolgt die Aufnahme einer Begleitperson im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung, ist auch die Begleitperson der Gefahr einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung bei Inanspruchnahme einer Wahlleistung ausgesetzt. Der Beklagte hätte daher insbesondere darüber aufgeklärt werden müssen, dass seine Aufnahme als Begleitperson für ihn eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann. Die Klägerin hat nicht dargetan, dieser Aufklärungspflicht nachgekommen zu sein. Soweit es in dem Vertrag selbst heißt, dass der Beklagte sich bereit erklärt, für die Kosten des Aufenthaltes selbst zu zahlen, ist dieser Hinweis optisch nicht hervorgehoben. Eine sinnerfassende Kenntnisnahme durch den Beklagten (vgl. hierzu Schwarz, ZFSH/SGB 2000, 67, 72) hat dieser Zusatz nicht ermöglicht, weshalb die Klägerin allein hierdurch ihrer Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen ist. Soweit die Klägerin meint, dass es sich bei Leistungen zugunsten Dritter außerhalb des § 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG nicht um eine Wahlleistung zugunsten des Patienten handele, trifft dieses Argument formal betrachtet zwar zu. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Aufnahme der Begleitperson im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erfolgt, bei der es für die Begleitperson ebenso wie für den Patienten zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung kommen kann. Soweit die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, es sei nie behauptet worden, dass es sich um eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten gehandelt habe, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Vielmehr besteht gerade in einem solchen Fall für die Begleitperson ein Aufklärungs- bzw. Unterrichtungsbedürfnis, weil sie die Kosten selbst zu tragen hat. Soweit die Klägerin meint, es gälten vorliegend die „ganz normalen Regeln des Beherbergungsvertrages“, kann das Gericht dem nicht folgen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass bei Abschluss eines Beherbergungsvertrages in einem Hotel eine Aufklärung nicht geschuldet ist. Bei der Anmietung eines Zimmers in einem Hotel ist aber selbst für den Laien ohne weiteres erkennbar, dass die damit einhergehenden Kosten selbst zu tragen sind. Anders als bei einer Aufnahme in einem Krankenhaus, bei der die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes regelmäßig ungewiss ist, besteht für den Hotelgast wegen der mit dem Aufenthalt einhergehenden finanziellen Belastung kein Aufklärungsbedürfnis. Soweit die Klägerin meint, die Argumentation des Gerichts würde zu einer ausufernden Auslegung des Anwendungsbereichs von § 2 KHEntgG führen und etwa auch Zusatzleistungen wie z.B. Stellung eines Telefons oder eines Fernsehers bzw. die gemeinsame Nahrungsaufnahme in krankenhauseigenen Cafeterien erfassen, trifft dies nicht zu. Anders als die Mitaufnahme eines Patienten stellen die vorgenannten Zusatzleistungen keine Krankenhausleistungen i.S. des § 2 Abs. 1 KHEntgG dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - III ZR 37/03, BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684; BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 201/04, NJW-RR 2005, 419, juris Rn. 20 m.w.Nachw.). Dementsprechend ist auch der vorliegend zwischen den Parteien geschlossene Aufnahmevertrag unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, insbesondere also unabhängig davon, ob der Beklagte sich auf diese beruft. Die Klage ist daher ohne einen Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung bzw. Unterrichtung des Beklagten unschlüssig. b. Weitergehende Anspruchsgrundlagen, die das Begehren der Klägerin stützen könnten, bestehen nicht. Insbesondere scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche aus. Zwar ist ein nichtiger Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, wobei im Grundsatz der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und zu einer Saldierung der beiderseits erbrachten Leistungen führt. Es würde jedoch dem Schutzzweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine „Vergütung“ verlangen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1995 - III ZR 233/94, BGH NJW 1996, 781, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 13.10.2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, juris Rn. 11). c. Da der Klägerin gegen den Beklagten nach dem Gesagten ein Zahlungsanspruch nicht zusteht, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen sowie Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) unbegründet und abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für die Klägerin wird die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Rechtsstreit liegen klärungsbedürftige, da obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfragen zugrunde. Zum einen ist klärungsbedürftig, ob gegenüber einem Patienten die Mitaufnahme einer Begleitperson eine Wahlleistung i.S. des § 17 Abs. 2 KHEntgG darstellt. Zum anderen ist klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang die gegenüber einem Patienten bestehende Aufklärungs- und Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG auch bei dem Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages mit einer Begleitperson zur Anwendung kommt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aufgrund eines Vertrages über die Unterbringung des Beklagten in einem Doppelzimmer. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Die Ehefrau des Beklagten befand sich anlässlich ihrer Entbindung stationär bei der Klägerin. Am 22.03.2013 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag über die Unterbringung des Beklagten bei der Klägerin in einem Doppelzimmer. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt: Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 13.05.2013 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der für den Zeitraum 22.03. bis 24.03.2013 angefallenen Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 169,50 € auf. Die Klägerin nimmt einen Bankkredit in klagübersteigender Höhe in Anspruch, den sie mit mindestens 10 % zu verzinsen hat. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des Rechnungsbetrages sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 169,50 nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 95,54 € zu zahlen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22.08.2014 gemäß § 495a Satz 1 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und die Parteien u.a. darauf hingewiesen, dass nach Ablauf einer jeden vom Gericht gesetzten Frist eine (auch abschließende) Entscheidung ergehen kann. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Mahnkosten zurückgenommen. Ferner hat sie die auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage zurückgenommen, soweit sie 57,83 € (0,9-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer) übersteigen. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 169,50 nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 57,83 € zu zahlen. Der Beklagte hat auf die Klage nicht erwidert. Mit Schreiben vom 15.09.2014 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es die Klage für unschlüssig erachtet. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 ist die Klägerin der Auffassung des Gerichts entgegengetreten. Mit Schreiben vom 09.10.2014 hat das Gericht den Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2014 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt und darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung zuzulassen, sofern es die Klage aus den in dem Schreiben vom 15.09.2014 dargelegten Gründen abweisen sollte. Der Beklagte hat keine Stellung hierzu genommen.