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Beschluss

17a C 163/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2013:0918.17AC163.13.0A
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Leitsätze
1. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, muss es einen dem Antragsteller zuvor gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erteilten Hinweis jedenfalls dann nicht dem Antragsgegner bekannt geben, wenn sich dieser ausschließlich auf den aus Sicht des Gerichts fehlenden Verfügungsgrund bezieht.(Rn.9) 2. Wendet sich ein Kunde gegen die Ankündigung eines Versorgungsunternehmens, die Versorgungsleistung (hier: Strom) einzustellen, besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Kunde die Unterlassung der Unterbrechung begehrt, kein Verfügungsgrund, wenn das Versorgungsunternehmen zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung das Grundstück bzw. die Wohnung des Kunden betreten muss. In diesem Fall kann der Kunde die von ihm für rechts- bzw. vertragswidrig erachtete Sperrung der Versorgungsleistung bereits dadurch verhindern, dass er dem Versorgungsunternehmen den Zutritt verweigert und dieses darauf angewiesen ist, gegen den Kunden einen entsprechenden gerichtlichen Duldungstitel zu erwirken (Anschluss AG Ludwigslust, 17. Oktober 2011, 5 C 149/11, RdE 2012, 74).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 03.09.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 534,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, muss es einen dem Antragsteller zuvor gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erteilten Hinweis jedenfalls dann nicht dem Antragsgegner bekannt geben, wenn sich dieser ausschließlich auf den aus Sicht des Gerichts fehlenden Verfügungsgrund bezieht.(Rn.9) 2. Wendet sich ein Kunde gegen die Ankündigung eines Versorgungsunternehmens, die Versorgungsleistung (hier: Strom) einzustellen, besteht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Kunde die Unterlassung der Unterbrechung begehrt, kein Verfügungsgrund, wenn das Versorgungsunternehmen zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung das Grundstück bzw. die Wohnung des Kunden betreten muss. In diesem Fall kann der Kunde die von ihm für rechts- bzw. vertragswidrig erachtete Sperrung der Versorgungsleistung bereits dadurch verhindern, dass er dem Versorgungsunternehmen den Zutritt verweigert und dieses darauf angewiesen ist, gegen den Kunden einen entsprechenden gerichtlichen Duldungstitel zu erwirken (Anschluss AG Ludwigslust, 17. Oktober 2011, 5 C 149/11, RdE 2012, 74).(Rn.11) Der Antrag des Antragstellers vom 03.09.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 534,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer Unterbrechung der Versorgung seiner Wohnung mit Strom. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 03.09.2013, bei Gericht eingegangen am 11.09.2013, vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, unter der Anschrift B… Straße … in … S…. Dieses Objekt werde von der Antragsgegnerin mit Strom versorgt. Mit Schreiben vom 05.08.2013 habe die Antragsgegnerin ihn aufgefordert, Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 3.571,88 € zu zahlen. In dem Schreiben sei darauf hingewiesen worden, dass für den Fall einer Nichtzahlung in vier Wochen die Energieversorgung an der Verbrauchsstelle B… Straße … in … S… eingestellt werde. Er habe mit Schreiben vom 07.08.2013 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sich die vermeintliche Forderung in Höhe von 3.571,88 € auf die Verbrauchsstelle S… Straße … in … I… beziehe, wo er zu keiner Zeit Eigentümer bzw. Mieter der Immobilie gewesen sei und insoweit mit der Antragsgegnerin auch kein Vertragsverhältnis unterhalte bzw. unterhalten habe. Bezogen auf die Verbrauchsstelle B… Straße … in … S… bestünden keine Zahlungsrückstände. Er habe zudem bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Bad Segeberg zu dem Az. 9 C 289/12 einen Beschluss erwirkt, mit welchem der Antragsgegnerin aufgegeben worden sei, es zu unterlassen, die Energieversorgung in der Verbrauchsstelle B… Straße … in … S… zu unterlassen. Mit Schreiben vom 11.09.2013 hat das Gericht den Antragstellervertreter darauf hingewiesen, dass weiter dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müsste, ob für die Durchführung der Versorgungsunterbrechung das Grundstück bzw. die Wohnung des Antragstellers betreten werden müsste. Für diesen Fall wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass es beabsichtigt, den Antrag als unbegründet abzulehnen, weil der Antragsteller die Durchführung der Versorgungsunterbrechung schlicht dadurch verhindern könne, dass er der Antragsgegnerin keinen Zutritt zu der Verbrauchstelle gewähre und diese dann darauf angewiesen sei, einen Duldungstitel zu erwirken. Mit Schreiben vom 17.09.2013 hat der Antragsteller vorgetragen, dass ein Betreten des Grundstückes bzw. der Wohnung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung erforderlich sei. Er ist der Auffassung, dass gleichwohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet sei, weil er nicht erst abwarten müssen, ob die Antragsgegnerin ankündigungsgemäß wegen der Stromsperre tätig werde und sodann abwehrhalber reagieren müsse. Die Antragsgegnerin habe es vielmehr gänzlich zu unterlassen, ankündigungsgemäß wegen der Sperrung der Stromversorgung aktiv zu werden bzw. rechtswidrige Ankündigungen insoweit auszubringen. Der Antragsteller beantragt, - wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - den Erlass folgender einstweiliger Verfügung: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Energieversorgung im Hause B… Straße … in … S. mit Zählernummer … zu unterbrechen, im Falle schon unterbrochener Stromversorgung diese unverzüglich wieder herzustellen. Das Gericht hat der Antragsgegnerin weder den Schriftsatz vom 03.09.2013 noch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 11.09.2013 bekannt gemacht. II. Das Gericht war nicht gehalten, die Antragsgegnerin am Verfahren zu beteiligen. Das Gericht war auch nicht gehalten, der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 11.09.2013 zu geben. Allerdings ist umstritten, in wie weit das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren befugt ist, rechtliche Hinweise nach § 139 Abs. 1 ZPO zu erteilen bzw. ob es gehalten ist, bei Erteilung entsprechender Hinweise dem am Verfahren nicht beteiligten Antragsgegner seinerseits rechtliches Gehör zu gewähren (s. hierzu umfassend Teplitzky, GRUR 2008, 34 ff.). Nach Auffassung des Gerichts war es jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht gehalten, der Antragsgegnerin den gerichtlichen Hinweis vom 11.09.2013 zur Kenntnis zu bringen. Erweist sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet und weist das Gericht diesen durch Beschluss zurück, handelt es sich lediglich um die Fortsetzung des eingeleiteten einseitigen Verfahrens. Soweit im Schrifttum auch für den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag - wie vorliegend - trotz des gerichtlichen Hinweises aufrecht erhält, die Bekanntgabe des Hinweises an den Antragsgegner für notwendig erachtet wird, weil ein substantielles Interesse des Antragsgegners an der Kenntnis vom Inhalt des Hinweises im Hinblick auf die Chancengleichheit in einem möglicherweise drohenden Hauptsacheverfahren bestehen könne (so Teplitzky, GRUR 2008, 34, 40), kann dem jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn sich der gerichtliche Hinweis - wie vorliegend - nicht auf den Verfügungsanspruch, sondern ausschließlich auf den Verfügungsgrund bezieht und daher im Hinblick auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren bedeutungslos ist. Der zulässige Antrag des Antragstellers vom 03.09.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob sich unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers ein Verfügungsanspruch ergibt. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Da die Antragsgegnerin auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers darauf angewiesen ist, zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung sein Grundstück bzw. seine Wohnung zu betreten, kann der Antragsteller die von ihm für rechts- bzw. vertragswidrig erachtete Sperrung des Stromanschlusses bereits dadurch verhindert werden, dass er der Antragsgegnerin den Zutritt verweigert. Die Antragsgegnerin ist in diesem Fall darauf angewiesen, einen entsprechenden Duldungstitel zu erwirken. Dass der Antragssteller sich damit dem Risiko aussetzt, selbst in einem von der Antragsgegnerin angestrengten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen zu werden, gehört nicht zu den Gefahren, die durch einen einstweiligen Rechtsschutz abgewendet werden sollen (s. zum Ganzen AG Ludwigslust, Beschl. v. 17.10.2011 - 5 C 149/11, RdE 2012, 74 f.). Dem Antragsteller ist ferner zuzugeben, dass die Antragsgegnerin sich bereits dann vertragswidrig verhält, wenn sie unberechtigt mit einer Sperrung der Versorgung droht. Indes hat dies lediglich zur Folge, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen etwaig sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen hätte. Auch stünde dem Antragsteller ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Diese Ansprüche kann der Antragsteller bei Fehlen nicht anders abwendbarer Nachteile aber eben nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Das Interesse des Antragstellers ist vorliegend nach Auffassung des LG Kiel - gemäß § 6 Satz 1 ZPO analog - mit dem sechsfachen Betrag der zuletzt geschuldeten Abschlagszahlungen, vorliegend also 6 x 89,00 €, ohne Abschlag zu bewerten (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 05.08.2011 - 10 T 30/11). Eine Entscheidung nach § 511 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog nur zulässig, wenn die Beschwer 600,00 € übersteigt (LG Kiel, Beschl. v. 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211, 1212). Auch wäre unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsauffassung des LG Kiel eine Beschwer über 600,00 € nicht erreicht. Jedoch ist vorliegend über den Antrag nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden worden (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 922 Rn. 10).