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Urteil

17 C 90/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2013:0704.17C90.13.0A
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Leitsätze
1. Die von dem Energieversorger in einer Abrechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV gesetzte Frist begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stellt keine gesetzliche Gestattung für eine einseitige Leistungsbestimmung dar, sie regelt ausschließlich die Befugnis des Versorgers zur Bestimmung der Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB.(Rn.5) (Rn.7) 2. Ein privatrechtlich organisierter Versorger ist nicht berechtigt, gemäß § 315 BGB analog einseitig die Leistungszeit i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bestimmen.(Rn.6)
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2013 (Az.: 13-…) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,92 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese Kosten hat die Beklagte alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 162,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von dem Energieversorger in einer Abrechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV gesetzte Frist begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stellt keine gesetzliche Gestattung für eine einseitige Leistungsbestimmung dar, sie regelt ausschließlich die Befugnis des Versorgers zur Bestimmung der Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB.(Rn.5) (Rn.7) 2. Ein privatrechtlich organisierter Versorger ist nicht berechtigt, gemäß § 315 BGB analog einseitig die Leistungszeit i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bestimmen.(Rn.6) Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2013 (Az.: 13-…) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,92 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese Kosten hat die Beklagte alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 162,92 € festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hin war der Vollstreckungsbescheid wie tenoriert neu zu fassen. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Auf der Grundlage ihres unbestritten gebliebenen Sachvortrages kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB analog für die Belieferung der Verbrauchsstelle … in … mit Strom aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Stromlieferungsvertrag gemäß der Schlussrechnung vom 17.02.2012 (Vertragskonto-Nr. …) den Verbrauchszeitraum 23.08.2011 bis 01.01.2012 betreffend Zahlung in Höhe von 162,92 € verlangen. Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB i.V. mit § 696 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 08.03.2012 geltend macht, ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Der Klägerin stehen lediglich Prozesszinsen zu, weil sie zu einem vorangegangenen Verzugseintritt nicht schlüssig vorgetragen hat. Soweit in der Rechnung vom 17.02.2012 der Zusatz „Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 07.03.2012…“ enthalten ist, wird ein Verzug hierdurch nicht begründet. Die Rechnung kann unter Zugrundelegung ihres Wortlautes nicht als (befristete) Mahnung i.S. des § 286 Abs. 1 BGB ausgelegt werden (vgl. BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Von einer kalendermäßigen Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Leistungszeit durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil getroffen wurde. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht nicht aus, sofern dieser nicht gemäß § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51 m.w.Nachw.). Dass die Parteien vorliegend vertraglich eine Leistungszeit vereinbart oder der Klägerin das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung eingeräumt haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB analog steht der Klägerin nicht zu. Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass eine einseitige Leistungszeitbestimmung möglich ist, betrifft dies rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1983 – III ZR 227/82, MDR 1984, 558; BGH, Urt. v. 15.02.2005 – X ZR 87/04, NJW 2005, 1772 f.; BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 BGH, Beschl. v. 19.09.2006 – X ZR 49/05, GE 2006, 1608 ff.). Dies alles ist bei der Klägerin nicht der Fall. Der Klägerin ist auch durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV eine Befugnis zur einseitigen Bestimmung durch Gesetz nicht eingeräumt worden (s. hierzu bereits AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.2011 – 17a C 78/11, juris Rn. 27). Eine solche Bestimmungsbefugnis durch Gesetz ist nur möglich, wenn auch die Schuld durch Gesetz begründet wird (MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 56). Das ist vorliegend nicht der Fall, die Schuld ist durch Vertrag begründet worden. Darüber hinaus betrifft § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV schon seinem Wortlaut nach lediglich die Fälligkeit der Forderung, die zwar Voraussetzung für einen Verzugseintritt ist (§ 286 Abs. 1 BGB), zur Verzugsbegründung allein jedoch nicht ausreicht. Aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV folgt lediglich, dass der Versorger berechtigt ist, den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen (§ 271 Abs. 1 BGB), wobei dem Kunden durch die Regelung eine zweiwöchige Prüf- und Dispositionsfrist eingeräumt wird (vgl. Danner/Theobald/Hartmann, § 17 StromGVV Rn. 8). Andernfalls wäre die Nachzahlungsforderung des Versorgers schon mit dem Zugang der Rechnung fällig (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2006 – VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, 1421 zu einer Betriebskostenabrechnung). Dass mit dieser Regelung dem Versorger zugleich die Befugnis zu einer einseitigen Leistungsbestimmung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt werden sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder der Gesetzessystematik. Auch der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 306/06, S. 37) lässt sich ein dahingehender Wille des Verordnungsgebers nicht entnehmen. Das Gericht vermag daher der nicht näher begründeten Gegenauffassung des OLG Schleswig (Urt. v. 14.02.2013 – 16 U 74/12, S. 10) nicht zu folgen. Ob durch eine Rechtsverordnung wie dem § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV überhaupt wirksam eine über § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinausgehende Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung geregelt werden könnte, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Schließlich ist ein Verzug nicht gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB eingetreten, weil die Klägerin den Beklagten, der Verbraucher i.S. des § 13 BGB ist, nicht auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen hat. Nach dem Gesagten war die weitergehende Klage bezogen auf die Verzugszinsen abzuweisen. Da die Klägerin zum Verzugseintritt nicht schlüssig vorgetragen hat, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, die Auskunftskosten in Höhe von 20,80 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39,00 € unbegründet und abzuweisen, diese könnten allenfalls als Teil des Verzugsschadens von dem Beklagten zu erstatten sein. Das Gericht war nicht gehalten, die Klägerin auf die Unschlüssigkeit der Klage bezogen auf die Zinsen sowie den weitergehenden Verzugsschaden hinzuweisen. Zum einen handelt es sich insoweit um Nebenforderungen i.S. des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zum anderen ist der Klägerin die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichts aus zahlreichen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten, u. a. dem Verfahren 17a C 78/11, bekannt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 700 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ein Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Zwar konnte die Zuvielforderung im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG keine Mehrkosten verursachen, jedoch setzt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter voraus, dass es sich zudem um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung gehandelt hat, wobei die Nebenforderungen in die Bildung des fiktiven Streitwertes einzuberechnen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 92 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend konnte unter Zugrundelegung dessen jedenfalls bei einem Überschreiten einer Grenze von 10 % nicht mehr von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung ausgegangen werden. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies gilt auch, soweit das Gericht hinsichtlich des Verzugsbeginns von der bestehenden Rechtsprechung des OLG Schleswig (a.a.O.) abgewichen ist. Die Zulassung der Berufung ist nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). Dieser Zulassungstatbestand ist dann gegeben, wenn das erstinstanzliche Urteil in einer Rechtsfrage auf deren Entscheidung das Urteil beruht, von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und Anlass besteht, die Rechtsfrage einer (abermaligen) Klärung zugänglich zu machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ist die Zulassung der Berufung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO). Allein die Abweichung von einer bereits bestehenden Rechtsprechung zwingt noch nicht zu einer Zulassung der Berufung. Denn der Gesetzgeber hat bewusst in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Zulassungsgrund der „Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO a.F.) nicht übernommen. Die Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn dieser Abweichung eine allgemeine Bedeutung zukommt und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung hat, der Einzelfall also für die Rechtspraxis symptomatische oder wegen der Bedeutung der Streitfrage des ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens oder wegen eines öffentlichen Interesses eine allgemeine Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 12; BT-Drs. 14/4722, S. 105). Eine solche Bedeutung für die Allgemeinheit ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. (unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)