Beschluss
17 C 15/13
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2013:0222.17C15.13.0A
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Leitsätze
1. Aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie dem Willen des Verordnungsgebers folgt, dass § 22 StromGVV keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit regelt.(Rn.15)
2. Wird ein Verweisungsbeschluss damit begründet, dass § 22 StromGVV nach der Gesetzessystematik nur als Bestimmung eines ausschließlichen Gerichtsstands verstanden werden kann, entfaltet der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil § 22 StromGVV eindeutig und nicht interpretationsfähig ist.(Rn.19)
3. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet ferner dann keine Bindungswirkung, wenn er seinerseits die Bindungswirkung eines vorangegangenen Verweisungsbeschlusses eines zweifelsfrei örtlich unzuständigen Gerichts mit nicht tragfähiger Begründung verneint.(Rn.21)
Tenor
Das Amtsgericht Bad Segeberg erklärt sich für örtlich unzuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie dem Willen des Verordnungsgebers folgt, dass § 22 StromGVV keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit regelt.(Rn.15) 2. Wird ein Verweisungsbeschluss damit begründet, dass § 22 StromGVV nach der Gesetzessystematik nur als Bestimmung eines ausschließlichen Gerichtsstands verstanden werden kann, entfaltet der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil § 22 StromGVV eindeutig und nicht interpretationsfähig ist.(Rn.19) 3. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet ferner dann keine Bindungswirkung, wenn er seinerseits die Bindungswirkung eines vorangegangenen Verweisungsbeschlusses eines zweifelsfrei örtlich unzuständigen Gerichts mit nicht tragfähiger Begründung verneint.(Rn.21) Das Amtsgericht Bad Segeberg erklärt sich für örtlich unzuständig. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aus einem Vertrag über die Versorgung mit Strom. Zwischen den Parteien kam zum 24.04.2008 ein Vertrag über die Versorgung mit Strom für die Verbrauchsstelle A… in … W… zustande. Der Beklagte betrieb dort in von ihm angemieteten Räumlichkeiten bis Mitte November 2008 ein Eiscafé. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Versorgungsvertrag bereits im November 2008 oder erst zum 30.03.2009 beendet wurde. Mit Schreiben vom 02.04.2009 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung über einen Betrag in Höhe von 1.714,58 €. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Beklagten diese Rechnung zugegangen ist. Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch zunächst im Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hamburg gegen den Beklagten weiterverfolgt. Im Mahnverfahren hat die Klägerin das Amtsgericht Tostedt als das Prozessgericht angegeben, an das im Falle des Widerspruchs abgegeben werden sollte. Gegen den am 30.05.2012 erlassenen und am 06.06.2012 unter der Anschrift R… in … T… zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 12.06.2012 Widerspruch eingelegt. In dem Widerspruchsschreiben hat der Beklagte angegeben, unter der Anschrift … in … H… zu wohnen. Mit Verfügung des Mahngerichts vom 14.06.2012 ist der Klägerin Nachricht über den Eingang des Widerspruchs erteilt worden, ferner sind die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert worden. Am 13.09.2012 ist die Zahlungsanzeige über den Eingang der Kosten beim Mahngericht eingegangen. Ebenfalls am 13.09.2012 ist das Verfahren an das Amtsgericht Tostedt abgegeben worden. Dort ging die Verfahrensakte am 19.09.2012 ein. Das Amtsgericht Tostedt ordnete das schriftliche Vorverfahren an und hat vergeblich versucht, die Anspruchsbegründungsschrift nebst Prozessanordnung dem Beklagten unter seiner Anschrift in T… zuzustellen. Hieraufhin ist die Zustellung erfolgreich unter der von dem Beklagten in dem Widerspruchsschreiben angegeben Adresse in H… bewirkt worden. Mit Verfügung vom 12.10.2012 hat das Amtsgericht Tostedt die Klägerin darauf hingewiesen, dass es örtlich nicht zuständig sei, weil der Beklagte in H… wohne, was zum Bezirk des Amtsgerichts Winsen (Luhe) gehöre, nur dort habe eine Zustellung erfolgen können. Die Verbrauchsstelle sei in … W… gewesen. Das Mahnverfahren sei nicht alsbald nach Mitteilung von dem Widerspruch abgegeben worden. Weiter bat das Gericht die Klägerin um Mitteilung, ob Verweisung an das Amtsgericht Winsen (Luhe) beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Winsen (Luhe) beantragt. Der Schriftsatz ist der Beklagtenvertreterin mit Verfügung des Amtsgerichts Tostedt vom 30.10.2012 übersendet worden. Mit Beschluss vom 07.11.2012 hat sich das Amtsgericht Tostedt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Winsen (Luhe) verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte in H... wohne, die abweichende Anschrift sei bereits im Mahnverfahren mitgeteilt worden. Die Verbrauchsstelle sei in W... gewesen. Keiner dieser Orte liege im Bezirk des Amtsgerichts Tostedt. Am 09.11.2012 ist die Verfahrensakte bei dem Amtsgericht Winsen (Luhe) eingegangen. Mit Verfügung vom 12.11.2012 hat dieses darauf hingewiesen, dass es sich nicht für zuständig hält, weil örtlich ausschließlich zuständig das Gericht sei, wo sich die Abnahmestelle befinde. Nach § 22 StromGVV gelte nämlich, dass Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden sei. Dies könne angesichts der Gesetzessystematik lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass diese Regelung die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmen wolle, in dessen Bezirk der Ort der Elektrizitätsabnahme liege. Dies sei nicht das Amtsgericht Winsen (Luhe). Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Tostedt sei daher nicht eingetreten, denn es habe sich mit der Frage der ausschließlichen Zuständigkeit auch nach dem Akteninhalt nicht befasst. Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht der Auffassung sei, § 22 StromGVV regele eine ausschließliche Zuständigkeit. Hilfsweise hat sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bad Segeberg beantragt. Mit Verfügung vom 20.11.2012 ist der Beklagtenvertreterin eine Abschrift des Schriftsatzes vom 16.11.2012 zur Kenntnis übersandt worden. Mit Beschluss vom 07.01.2013 hat sich das Amtsgericht Winsen (Luhe) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Segeberg verwiesen. Zur Begründung hat es seine Ausführungen aus der Hinweisverfügung vom 12.11.2012 wiederholt. Am 15.01.2013 ist die Verfahrensakte bei dem hiesigen Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 18.01.2013 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich ebenfalls für örtlich unzuständig erachtet, weil § 22 StromGVV keine ausschließliche Zuständigkeit regele und die Klägerin daher von ihrem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO bindend Gebrauch gemacht habe. Weiter hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) für willkürlich erachtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es sich daher ebenfalls für örtlich unzuständig erklären und sodann das Oberlandesgericht Celle um Zuständigkeitsbestimmung ersuchen wolle. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Die Parteien haben sich nicht geäußert. II. Das Gericht ist örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, weshalb es dies wie tenoriert ausgesprochen hat. 1. Örtlich zuständig ist vorliegend das Amtsgericht Winsen (Luhe). Es kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass das hiesige Gericht gemäß § 22 StromGVV örtlich zuständig wäre, wenn die Klägerin ihren Anspruch sogleich bei dem hiesigen Gericht geltend gemacht oder das hiesige Gericht im Mahnverfahren als das Streitgericht angegeben hätte. Insbesondere bleibt die durch § 22 StromGVV begründete Zuständigkeit unabhängig davon bestehen, ob der Beklagte seinen Geschäftsbetrieb an der Abnahmestelle noch betreibt oder dort seinen Wohnsitz hat. Indes hat die Klägerin im Mahnverfahren als Streitgericht das Amtsgericht Tostedt angegeben. Damit hat die Klägerin bindend von ihrem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids bestehenden Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand des Wohnsitzes (§§ 12, 13 ZPO) und dem Gerichtsstand der Stromabnahme (§ 22 StromGVV) gemäß § 35 ZPO Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Das Amtsgericht Tostedt war für den damaligen Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig. Nachdem der Beklagte (offenbar) nach Zustellung des Mahnbescheids schon im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nach H... verzogen ist, ist das Amtsgericht Winsen (Luhe) gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt dauerte nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort. Da der Beklagte jedenfalls noch vor Eingang der Akten beim Amtsgericht Tostedt umgezogen ist, kommt es dabei nicht darauf an, wann beim Übergang vom Mahnverfahren zum Streitverfahren die Rechtshängigkeit eintritt (s. hierzu BGH, Beschl. v. 05.02.2009 - III ZR 164/08, BGHZ 179, 329 = NJW 2009, 1213, juris Rn. 16 f.). Aus § 696 Abs. 3 ZPO folgt nichts Abweichendes. Zum einen ist die Streitsache vorliegend nicht „alsbald nach Erhebung des Widerspruchs“ abgegeben worden, zum anderen findet die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO bei der Zuständigkeitsbestimmung keine Anwendung (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 09.07.2007 - 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278 f., juris Rn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 696 Rn. 6). Im Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakte beim Amtsgericht Tostedt wohnte der Beklagte im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Winsen (Luhe). Jedenfalls nachdem das Amtsgericht Tostedt darauf hingewiesen hat, dass es weder für den jetzigen Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig ist noch der Ort der Stromabnahme in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, hat die Klägerin ihr Wahlrecht dadurch bindend ausgewirkt, dass sie mit Schriftsatz vom 25.10.2012 die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Winsen (Luhe) beantragt hat. Damit ist nur noch das Amtsgericht Winsen (Luhe) als das Wohnsitzgericht und nicht mehr das hiesige Gericht (als das für den Ort der Stromabnahme i.S. des § 22 StromGVV zuständige Gericht) örtlich zuständig. Das der Klägerin zustehende Wahlrecht entfällt auch nicht deshalb, weil § 22 StromGVV eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit regelt. Der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Winsen (Luhe) kann sich das hiesige Gericht nicht anschließen. Soweit das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Auffassung vertritt, § 22 StromGVV könne „angesichts der Gesetzessystematik lediglich dahingehend ausgelegt werden“, dass „diese Regelung die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmen will, in dessen Bezirk die Elektrizitätsentnahme liegt“, kann dem nicht gefolgt werden. Im Gegenteil sprechen Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Wille des Versorgungsgebers ersichtlich gegen eine solche Auslegung. Die Bestimmung des § 22 StromGVV findet sich in Teil 6 der StromGVV, der die „Schlussbestimmungen“ regelt. Aus der amtlichen Überschrift ergibt sich, dass die Regelung den „Gerichtsstand“ regelt. Die Regelung entspricht Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO, wobei dort in den folgenden Regelungen zwischen den allgemeinen, den besonderen und den ausschließlich Gerichtsständen differenziert wird. Ausschließliche Gerichtsstände sind im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (vgl. §§ 24, 29a, 32a, 32b ZPO). Schon vor diesem Hintergrund sprechen der Wortlaut der Regelung sowie die Gesetzessystematik gegen die Auffassung, § 22 StromGVV regle eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Bestimmung des § 22 StromGVV entspricht § 29 ZPO, der jedoch lediglich eine besondere und gerade keine ausschließliche Zuständigkeit regelt (s. zu dessen Anwendbarkeit auf Energieversorgungsverträge vor Inkrafttreten des § 22 StromGVV bereits BGH, Urt. v. 17.09.2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418). Auch der Sinn und Zweck sowie der Wille des Verordnungsgebers sprechen ersichtlich gegen die vom Amtsgericht Winsen (Luhe) vertretene Auffassung. In der Versordnungsbegründung heißt es, § 22 StromGVV ersetze den bisherigen § 34 AVBEltV; die Festsetzung des Ortes der Elektrizitätsentnahme durch den Kunden als Gerichtsstand diene den Interessen des Kunden an einer möglichst ortsnahen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis (BR-Drucks. 306/06, S. 42). Die Bestimmung des § 22 StromGVV soll damit dem Kunden bei einer Klage gegen das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit eröffnen, dieses unabhängig vom Sitz des Unternehmens am Ort der Stromabnahme verklagen zu können. Dass mit der Regelung eine ausschließliche Klagemöglichkeit am Ort der Stromabnahme geschaffen werden sollte, ergibt sich hieraus gerade nicht und ginge auch weit über den mit der Vorschrift bezweckten Schutz des Kunden hinaus. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der Bestimmung des § 22 StromGVV für den Versorger bei einer (Zahlungs-)Klage gegen den Kunden eine solche ausschließlich am Ort der Stromabnahme möglich ist. Ein tragfähiger Grund, dem Versorger bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden die Wahlmöglichkeit zwischen dem Ort der Stromabnahme und dem Wohnsitz des Kunden zu nehmen, ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere greift hier der nach der Verordnungsbegründung von § 22 StromGVV intendierte Kundenschutz nicht. 2. Das Gericht ist auch nicht deshalb örtlich zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden ist. Allerdings entfaltet auch ein unrichtiger Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verweisung willkürlich erfolgt ist. Dies ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts der Fall. a. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) entfaltet deshalb keine Bindungswirkung, weil er sich über die seine eigene Zuständigkeit gemäß §§ 12, 13, 35 ZPO begründenden Bestimmungen, insbesondere über die durch die Ausübung des Wahlrechts der Klägerin eingetretene Bindungswirkung, ohne tragfähige Begründung und ohne Auseinandersetzung mit Inhalt und Zweck des § 22 StromGVV hinwegsetzt. Da die von dem verweisenden Gericht vertretene Rechtsauffassung nach dem oben Gesagten ersichtlich in Widerspruch zu Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie dem Willen des Verordnungsgebers steht, entbehrt sie einer rechtlichen Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 f., juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 ff., juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2006 - 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 f., juris Rn. 9 f.). Die Bestimmung des § 22 StromGVV ist nach dem oben Gesagten eindeutig und daher nicht interpretationsfähig (vgl. OLG München, Beschl. v. 19.10.1993 - 22 AR 69/93, NJW-RR 1994, 892; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.07.1993 - 13 AR 7/93, NJW 1993, 2448 f.). Auch der Umstand, dass die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt und der Beklagte einer Verweisung zumindest nicht widersprochen hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist die Klägerin der Auffassung des verweisenden Gerichts entgegengetreten und hat lediglich hilfsweise die Verweisung an das hiesige Gericht beantragt. Zum anderen war das Amtsgericht Winsen (Luhe) nach dem oben Gesagten unzweifelhaft zuständig und hat von sich aus auf die nicht bestehende Verweisungsmöglichkeit hingewiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 ff., juris Rn. 17). b. Darüber hinaus entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) jedenfalls deshalb keine Bindungswirkung, weil es seinerseits gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 07.11.2012 gebunden gewesen ist. Über diese Bindungswirkung hat sich das Amtsgericht Winsen (Luhe) ohne tragfähige Begründung hinweggesetzt. Selbst wenn man insoweit mit dem Amtsgericht Winsen (Luhe) davon ausgehen wollte, dass § 22 StromGVV eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit begründet, stellt sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt nicht als willkürlich dar. Alleine aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Tostedt seinen Verweisungsbeschluss ausschließlich auf die Wohnsitzzuständigkeit des Amtsgerichts Winsen (Luhe) gestützt und nicht im Einzelnen geprüft hat, ob das hiesige Gericht gemäß § 22 StromGVV ausschließlich zuständig ist, folgt nicht, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt als willkürlich angesehen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt dann als willkürlich angesehen werden könnte, wenn es selbst nach § 22 StromGVV zuständig gewesen wäre (vgl. zu § 29 ZPO BGH, Beschl. v. 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 f.; a.A. OLG München, Beschl. v. 09.07.2007 - 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278 f., juris Rn. 3). Denn das Amtsgericht Tostedt war nach dem oben Gesagten in keinem Fall örtlich zuständig, weshalb insbesondere die von diesem ausgesprochene örtliche Unzuständigkeit selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Winsen (Luhe) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt könnte vor diesem Hintergrund allenfalls insoweit als willkürlich angesehen werden, als dieses von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Winsen (Luhe) gemäß §§ 12, 13 ZPO ausgegangen ist, ohne sich dabei mit der Frage zu befassen, ob § 22 StromGVV eine ausschließliche Zuständigkeit begründet und daher das hiesige Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist. Auch wenn sich nach Aktenlage das Amtsgericht Tostedt mit dieser Frage nicht befasst hat, kann die Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 07.11.2012 nicht verneint werden. Eine Befassung mit der Frage, ob das hiesige Gericht gemäß § 22 StromGVV örtlich zuständig ist, musste sich für das Amtsgericht Tostedt deshalb nicht aufdrängen, weil die Klägerin im Mahnverfahren das Wohnsitzgericht als Prozessgericht benannt, auch im Weiteren auf den Hinweis des Amtsgerichts Tostedt hin die Verweisung an das Wohnsitzgericht in Winsen (Luhe) beantragt und keine der Parteien diese Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat. Darüber hinaus musste sich das Amtsgericht Tostedt mit der Frage, ob § 22 StromGVV eine ausschließliche Zuständigkeit begründet, auch deshalb nicht auseinandersetzen, weil eine solche Auslegung des § 22 StromGVV nach dem oben Gesagten nicht naheliegend ist, geschweige denn sich für das Amtsgericht Tostedt aufdrängen musste. Selbst wenn man daher mit dem Amtsgericht Winsen (Luhe) davon ausgehen wollte, § 22 StromGVV begründe eine ausschließliche Zuständigkeit, würde sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt allenfalls als fehlerhaft, nicht jedoch als willkürlich darstellen. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass sich das angerufene Gericht für örtlich unzuständig zu erklären hat. Da sich sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Amtsgericht Winsen (Luhe) sowie das erkennende Gericht rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben, ist das gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht Celle um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu ersuchen.