Urteil
1 C 251/24
AG Bad Salzungen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSA:2025:0522.1C251.24.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In der Satzung einer Genossenschaft sind Gründe festzulegen, aus denen ein Mitglied aus einer Genossenschaft ausgeschlossen werden kann. Der Ausschlusstatbestand muss mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann.(Rn.32)
2. Zwar kann es sich bei den festgelegten Ausschlusstatbeständen auch um unbestimmte Rechtsbegriffe und insoweit Auffangtatbestände handeln. Denn nicht jedes Verhalten oder jeder Umstand ist vorhersehbar. Der Ausschlussgrund darf jedoch nicht so weit gefasst sein, dass seine Reichweite nicht mehr hinreichend eingrenzbar ist und sich eine Kündigung auch ohne weiteres regelmäßig auf § 626 BGB stützen könnte, wie „wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt“.(Rn.35)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kläger durch ihren Beschluss vom 13.06.2024 nicht ausschließen konnte, die Kläger demgemäß weiterhin Genossenschaftsmitglieder bei der Beklagten sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Mitglieder der Genossenschaft weiterhin zu führen und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Satzung einer Genossenschaft sind Gründe festzulegen, aus denen ein Mitglied aus einer Genossenschaft ausgeschlossen werden kann. Der Ausschlusstatbestand muss mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann.(Rn.32) 2. Zwar kann es sich bei den festgelegten Ausschlusstatbeständen auch um unbestimmte Rechtsbegriffe und insoweit Auffangtatbestände handeln. Denn nicht jedes Verhalten oder jeder Umstand ist vorhersehbar. Der Ausschlussgrund darf jedoch nicht so weit gefasst sein, dass seine Reichweite nicht mehr hinreichend eingrenzbar ist und sich eine Kündigung auch ohne weiteres regelmäßig auf § 626 BGB stützen könnte, wie „wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt“.(Rn.35) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kläger durch ihren Beschluss vom 13.06.2024 nicht ausschließen konnte, die Kläger demgemäß weiterhin Genossenschaftsmitglieder bei der Beklagten sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Mitglieder der Genossenschaft weiterhin zu führen und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig. Sie ist das zulässige Rechtsmittel um die Unwirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse im Wege einer Feststellungsklage desjenigen Mitglieds feststellen zu lassen, dessen Mitgliedschaftsverhältnis durch sie betroffen wird. Ausschließungsbeschlüsse sind nämlich Rechtsverhältnisse im Sinne von § 256 I ZPO, weshalb unmittelbar auf die Feststellung der Unwirksamkeit derartiger Beschlüsse geklagt werden kann (BGH, Urteil vom 21-10-1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227). Der Beschluss vom 13.06.2024 ist nichtig, da es schon an einer hinreichend bestimmten Grundlage für den Ausschluss der Genossenschaftsmitglieder fehlt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist es zunächst, dass er durch das zuständige Organ auf wirksamer satzungsmäßiger Grundlage formell ordnungsgemäß, ohne Gesetzesverstoß und unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze ergangen ist und dass die Maßnahme auf richtiger Tatsachengrundlage ergriffen wurde und nicht grob unbillig oder willkürlich war (OLG Brandenburg Urt. v. 28.12.2017 - 6 U 40/16, BeckRS 2017, 140641). Das wegen eines Ausschließungsbeschlusses angerufene staatliche Gericht hat dem entsprechend sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses zu überprüfen (ebd.). Nach § 68 I GenG sind die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, in der Satzung festzulegen. Dabei sind die zu bestimmenden Ausschlussgründe tatbestandlich so klar zu fassen, dass ihr Inhalt für das Genossenschaftsmitglied verständlich ist; denn er muss erkennen können, unter welchen Umständen er mit seiner Ausschließung zu rechnen hat und damit die Möglichkeit haben, sein Verhalten entsprechend einzurichten. Der Ausschlusstatbestand muss daher mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 68 Rn. 5; Henssler/Strohn/Geibel, 6. Aufl. 2024, GenG § 68 Rn. 4). Diesem Klarheitsgebot genügt die Ausschlussregelung in § 9 I lit.f der Satzung nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Ausschlusstatbeständen auch um unbestimmte Rechtsbegriffe und insoweit Auffangtatbestände handeln kann, da nicht jedes Verhalten oder jeder Umstand vorhersehbar ist (MHdB GesR VII/Pöhlmann, 6. Aufl. 2020, § 90 Rn. 2). Vorliegend ist jedoch der in § 9 I lit f. der Satzung der Beklagten normierte Ausschlussgrund so weit gefasst, dass seine Reichweite nicht mehr hinreichend eingrenzbar ist. Dies ist mit der Intention des § 68 GenG nicht zu vereinbaren. Denn dieser legt erschöpfend fest, dass der Ausschuss der Mitglieder in der Satzung bestimmt werden muss und somit auf die allgemein gehaltenen Beendigungstatbestände des § 626 BGB oder des § 314 BGB nicht zurückgegriffen werden kann. Würde man nun gestatten, dass ein derart allgemein gehaltener Ausschlussgrund - wie § 9 I lit f. der Satzung der Beklagten - zur Kündigung herangezogen werden könnte, würde dieser Normzweck letztlich unterlaufen werden. Denn dann ließe sich die Kündigung auch ohne weiteres regelmäßig auf § 626 BGB stützen. Dies entspräche jedoch offenkundig nicht der Intention des Gesetzgebers. Ist eine wirksame Satzungsgrundlage für den Ausschluss eines Mitgliedes nicht vorhanden, ist der Beschluss nichtig (Henssler/Strohn/Geibel, 6. Aufl. 2024, GenG § 68 Rn. 11). Unabhängig davon fehlt es, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 9 I lit f. der Satzung den Bestimmtheitsanforderungen genügen würde, in dem angefochtenen Beschluss auch an einer hinreichenden Begründung. Bereits im Ausschließungsbeschluss müssen die Umstände bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden, welche Satzungsvorschrift verletzt und aus welchen Umständen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, 41). Dies bedeutet, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret und eindeutig bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann (ebd.). Der allgemeine Hinweis auf die Satzungsvorschriften bzw. ein pauschale Verweis auf etwaige Veröffentlichungen, wie es in dem vorliegenden Beschluss der Fall ist (vgl. Anlage 1a-1c), kann vor diesem Hintergrund nicht ausreichend sein. Den Klägern wird in der Begründung noch nicht einmal vorgeworfen, die Veröffentlichungen selbst verfasst bzw. gebilligt zu haben. Darüber hinaus geht aus der Begründung in keine Weise hervor, welcher Teil der Veröffentlichungen nun letztlich überhaupt moniert wird und inwieweit diese Veröffentlichungen den Interessen der Genossenschaft entgegenstehen sollen. Ein konkreter Vorwurf für ein Verhalten, welches mit den Belangen der Genossenschaft nicht zu vereinbaren seien soll, ist dieser Begründung somit nicht ansatzweise zu entnehmen. Ob darüber hinausgehend der Beschluss vom 13.06.2024 auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses über den Ausschluss aus der Genossenschaft. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind die Vorstände der Klägerin zu 1). Die Beklagte firmiert als eingetragene Genossenschaft (eG). In der Satzung der Beklagten heißt es unter § 9 I f) u.a. „Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.“ Auf die als Anlage B1 vorgelegte Satzung der Beklagten wird im Übrigen verwiesen. Die Kläger wurden bis zum 13.06.2024 als Genossenschaftsmitglieder bei der Beklagten geführt. Mit Bescheid vom Dezember 2023 bestellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) als Aufsichtsbehörde der Beklagten --- zum Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat der Beklagten gemäß § 45c I 1 KWG. Am 27.02.2024 bestellte der Sonderbeauftragte --- und --- zu Vorständen der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.05.2024 übersandte der Vorstand der Beklagten den Klägern ein Anhörungsschreiben zum Ausschluss eines Mitglieds. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf § 9 I f) der Satzung der Beklagten in dem Schreiben angegeben, dass aufgrund Veröffentlichungen auf der Homepage der Kläger, zuletzt am 01.05.2024 und am 07.05.2024 beabsichtigt ist, die Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen. Hintergründe waren Veröffentlichungen der Kläger auf den Medien „geno-nachrichten.de“ „igenos-sued.de“, „GenoLeaks.de“ und „wegfrei.de“ Am 01.05.2024 behaupteten die Kläger im Medium igenos-sued.de unter dem Titel „Der blockierte Aufsichtsrat“, der seitens der BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte --- hindere den gewählten Aufsichtsrat an seiner Arbeit und blockiere im Übrigen auch die Konstituierung des neuen Aufsichtsrates. Außerdem werde die genossenschaftliche Idee zu einer „Werbeaussage herabgestuft.“ Am 08.05.2024 schrieben die Kläger auf igenos-sued.de: „Dem des Saales verwiesenen Aufsichtsratsmitgliedes kann man nur zustimmen, wenn ihn dieses Verlangen an ein Denunziantentum nach dem Vorbild der Stasi erinnert.“ Zuvor schon setzten sich die Kläger auf verschiedenen Medien kritisch mit einem vermeintlichen Thüringer Bankenskandal auseinander. Unter dem 25.11.2024 thematisiert die Seite „igenos-sued.de“ eine von ihr offenbar wahrgenommene „sozialistische Umlagerung“ Am 05.11.2024 erschien auf der Seite „genos-nachrichten“: „Gesetzesverstöße, Straftatbestände und andere juristische Zusammenhänge gären nicht nur, oder sind abzusehen, sondern sind längst eingetreten.“ Im Weiteren wird vorgetragen, dass von den Klägern ein Strafantrag gegen die Beklagte bzw. deren Mitglieder gestellt worden sei. Mit Beschluss vom 13.06.2024 schloss der Vorstand der Beklagten die Kläger mit der im Anhörungsbogen mitgeteilten Begründung als Genossenschaftsmitglieder der Beklagten aus. Auf den Anhörungsbogen (Anlage KL1) und auf den Beschluss vom 13.06.2024 (Anlage KL1a-1c) wird im Übrigen verwiesen. Eine von den Klägern am 28.06.2024 eingelegte Beschwerde wurde von --- am 09.08.2024 zurückgewiesen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die BaFin nicht berechtigt gewesen sei, Vorstände der Genossenschaft zu bestellen. Vor diesem Hintergrund sei der damalige Vorstand nicht befugt gewesen, den Ausschluss eines Genossenschaftsmitglieds zu beschließen. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen die Belange der Genossenschaft durch das Verhalten der Kläger nicht erkennbar. Darüber hinaus hätte es zu einer wirksamen Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Die Kläger beantragen, Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kläger durch ihren Beschluss vom 13.6.2024 nicht ausschließen konnte, die Kläger demgemäß weiterhin Genossenschaftsmitglieder bei der Beklagten sind. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Mitglied der Genossenschaft weiterhin zu führen und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.