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Beschluss

43 F 3/09

Amtsgericht Bad Oeynhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI2:2009:0108.43F3.09.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 08.08.2008 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 08.08.2008 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe Die gem. § 29 a FGG erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Antragsteller hatte ausreichend und umfänglich Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Ihm ist umfänglich rechtliches Gehör gewährt worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2008 enthalten in der Sache keine neuen Gesichtspunkte. Der Antragsteller legt lediglich dar, dass und aus welchen – verfahrensbekannten – Gründen er mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet dies nicht. Bad Oeynhausen, 08.01.2009 Amtsgericht – Familiengericht – Israel Richterin am Amtsgericht