Beschluss
42 XVII 388/00 R
AG Bad Homburg Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADHO:2015:0526.42XVII388.00R.0A
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Tenor
In der Betreuungssache
betreffend , geboren am
z. Zt.
wird die Aufhebung der Betreuung abgelehnt.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 25.02.2015 mit der Begründung, er sei vollkommen gesund und habe zu seinem Betreuer keinen Kontakt, die Aufhebung der Betreuung beantragt.
Diesem Antrag ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil die Betreuungsanordnung nicht auf Antrag des Betroffenen erfolgt war.
Der Antrag des Betroffenen hat deshalb die rechtliche Bedeutung einer Aufhebungsanregung, deren Erfolg sich danach beurteilt, ob die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen sind (vergleiche § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB).
Insoweit steht es nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen zunächst der Fortsetzung der Betreuung nicht entgegen, dass die Betreuung nunmehr gegen den Willen und Widerstand des Betroffenen erfolgt.
Denn der Arzt der Psychiatrie hat in dem Sachverständigengutachten vom 09.04.2015 nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass der Betroffene weiterhin an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit regelhaft auftretenden mutistisch-katatonen Zuständen und selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen leidet und auf Grund der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Denkens, Fühlens und Handelns außerstande ist, seine Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenkreises der Betreuung selbständig oder mit Hilfe Dritter zu erledigen, wobei er zudem krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.
Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Betroffene sich nur schwer betreubar zeigt und den Kontakt zu seinem Betreuer ablehnt. Denn im Hinblick auf die besondere Schwere der Erkrankung des Betroffenen kann es 4ederzeit erforderlich werden, dass der Betreuer — auch durch Maßnahmen zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen — zu dessen Wohl tätig werden muss, ohne dass der Betroffene dies akzeptieren kann. Schließlich bleibt weiter zu hoffen, dass sich der Betroffene zumindest in bescheidenem Umfang auf eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer mittelfristig einlässt.
Auch der Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde des Hochtaunuskreises haben sich für den Fortbestand der Betreuung ausgesprochen. Der Betroffene hat sich dem richterlichen Anhörungsversuch entzogen.
Entscheidungsgründe
In der Betreuungssache betreffend , geboren am z. Zt. wird die Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 25.02.2015 mit der Begründung, er sei vollkommen gesund und habe zu seinem Betreuer keinen Kontakt, die Aufhebung der Betreuung beantragt. Diesem Antrag ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil die Betreuungsanordnung nicht auf Antrag des Betroffenen erfolgt war. Der Antrag des Betroffenen hat deshalb die rechtliche Bedeutung einer Aufhebungsanregung, deren Erfolg sich danach beurteilt, ob die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen sind (vergleiche § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit steht es nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen zunächst der Fortsetzung der Betreuung nicht entgegen, dass die Betreuung nunmehr gegen den Willen und Widerstand des Betroffenen erfolgt. Denn der Arzt der Psychiatrie hat in dem Sachverständigengutachten vom 09.04.2015 nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass der Betroffene weiterhin an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit regelhaft auftretenden mutistisch-katatonen Zuständen und selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen leidet und auf Grund der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Denkens, Fühlens und Handelns außerstande ist, seine Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenkreises der Betreuung selbständig oder mit Hilfe Dritter zu erledigen, wobei er zudem krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Betroffene sich nur schwer betreubar zeigt und den Kontakt zu seinem Betreuer ablehnt. Denn im Hinblick auf die besondere Schwere der Erkrankung des Betroffenen kann es 4ederzeit erforderlich werden, dass der Betreuer — auch durch Maßnahmen zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen — zu dessen Wohl tätig werden muss, ohne dass der Betroffene dies akzeptieren kann. Schließlich bleibt weiter zu hoffen, dass sich der Betroffene zumindest in bescheidenem Umfang auf eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer mittelfristig einlässt. Auch der Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde des Hochtaunuskreises haben sich für den Fortbestand der Betreuung ausgesprochen. Der Betroffene hat sich dem richterlichen Anhörungsversuch entzogen.