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Endurteil

19 C 903/23

AG Augsburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.604,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 493,95 € seit dem 19.12.2020, aus einem Betrag von 1.999,60 € seit dem 24.08.2021, aus einem Betrag von 74,27 € seit dem 04.11.2021 und aus einem Betrag von 36,66 € seit dem 28.12.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 450,69 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2023. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.604,48 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Hauptforderung Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.604,48 € gegen den Beklagten sowohl für die Zeiten des Leerstandes als auch der Vermietung. Eine genaue Bestimmung zu welcher Zeit eine Wohnung leer stand oder bewohnt war ist nicht erforderlich, da die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten sowohl während des Leerstands, als auch zur Zeit der Vermietung hat. a) zur Zeit des Leerstands der Wohnungen Für die Zeit des Leerstandes der gegenständlichen Wohnungen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gas- bzw. Stromversorgungsvertrag. Der Anwendungsbereich der GasGVV bzw. der StromGVV ist eröffnet. Die Klägerin ist für Gas und Strom Grundversorgerin in dem Strom-/Gasnetzgebiet. Der Beklagte ist mangels anderem Vertrag grundversorgter Haushaltskunde i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GasGVV bzw. StromGVV. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über die Energiebelieferung konkludent durch die Entgegennahme der Energie zustande. Der Beklagte hat die Realofferte der Klägerin durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom bzw. Gas) angenommen. Nach BGH kommt der Gas- bzw. Stromlieferungsvertrag nicht automatisch mit dem Eigentümer der Immobilie zustande, sondern mit demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese besitzt, § 2 Abs. 2 S. 1 GasGVV bzw. StromGVV (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Zur Zeit des Leerstandes der gegenständlichen Wohnungen hatte der Beklagte die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnungen, auch wenn er sie selbst nicht bewohnte. Dabei ist es auch unerheblich, ob dem Beklagten die Vertragsbestätigung tatsächlich zugegangen ist oder nicht. Der Vertrag kam schon durch die Entnahme selbst zustande. Eine schriftliche Fixierung ist dabei für das Entstehen des Vertrags nicht erforderlich. b) Zur Zeit der Vermietung Unstreitig ist, dass zumindest die Wohnung im Erdgeschoss für eine gewisse Zeit vermietet wurde. Für die Zeit der Vermietung scheidet ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten mangels Vertragsschluss aus. Der Beklagte hatte zur Zeit der Vermietung keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die gegenständlichen Wohnungen und konnte damit nicht die Realofferte der Klägerin annehmen. Ein Vertrag zwischen den Parteien kam daher nicht zustande. Die Klägerin hat für diese Zeit allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB. Der Beklagte hatte gemäß § 2 Abs. 3 GasGVV bzw. StromGW die Pflicht der Klägerin alle für den Vertragsschluss notwendigen Daten mitzuteilen. Bei Unternehmen ist das zumindest die Firma, das Registergericht, die Registernummer und die Adresse, bei Privatpersonen zumindest der Familienname, der Vorname sowie die Adresse. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber diese Angaben bis heute nicht gemacht. Damit weiß die Klägerin bis heute nicht, wer in dieser Zeit ihr Vertragspartner war und kann ihre Rechte gegenüber diesem nicht durchsetzen. Der Schaden der Klägerin beläuft sich damit zumindest auf die berechtigten Vergütungsforderungen für Strom und Gas in der vermieteten Zeit. Eine Haftung aus § 826 BGB kommt auch bei Dritten, die in dieser Zeit nicht Vertragspartner waren, in Betracht, wenn diese das sittenwidrige Verhalten eines Vertragspartners bei Vertragsschluss bewusst unterstützen (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.05.1014 – 2 U 2401/12). Sittenwidrig ist das Verschweigen relevanter Umstände durch einen Dritten dann, wenn er mit dem Schuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des Vertragsgläubigers planmäßig zusammenwirkt. Nach Überzeugung des Gerichts liegt eine sittenwidrige Schädigung in diesem Fall vor. Wie oben erläutert kommt der Strom- bzw. Gaslieferungsvertrag im Rahmen der Grundversorgung konkludent durch Entnahme von Energie und damit durch Annahme der Realofferte durch den Grundversorger, die Klägerin, zustande. Vertragspartner wird derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilie hat. Um zu der angemessenen berechtigten Vergütung für die Leistung zu kommen muss die Klägerin wissen, wer ihr Vertragspartner ist. Sie hat also ein berechtigtes Interesse daran, unaufgefordert und unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wer sein Kunde ist. Zwar ist es möglich, dass der Beklagte von seiner Mitteilungspflicht aus § 2 Abs. 2, 3 StromGVV bzw. GasGVV zu Beginn nichts wusste. Dass entnommene Energie bezahlt werden muss und man als Grundversorger wissen muss, an wen der Strom geliefert wird, ist allerdings Allgemeinwissen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beklagte zunächst seiner Mitteilungspflicht nicht bewusst war, hätte er zumindest nach den unstreitig zugegangenen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen der Klägerin unproblematisch mitteilen können, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständliche Wohnung in diesem Zeitraum innehatte. Der Beklagte machte sich den Umstand, dass die Klägerin Schwierigkeiten mit dem Herausfinden des Namens und der Adresse ihres Kunden hatte, zu Nutzen. Es ist eben kein Leichtes für die Klägerin herauszufinden wer in den streitgegenständlichen Wohnungen wohnt. Sie ist darauf angewiesen diese Information entweder durch den Eigentümer oder durch ihren Kunden zu bekommen. Hingegen wäre es dem Beklagten ein Leichtes gewesen der Klägerin diese Informationen zu vermitteln. Das war ihm auch zumutbar, da er als Eigentümer und Vermieter der gegenständlichen Wohnungen diese offensichtlich notwendigen Informationen mit der Klägerin zu teilen hat. Trotz unstreitiger mehrfacher Aufforderung zur Zahlung und trotz anwaltlicher Aufforderung missachtete der Beklagte seine Pflicht zur Mitteilung und verweigerte jegliche Auskunft, die ihm unproblematisch zur Verfügung stand. Der Beklagte handelte damit mit direktem Vorsatz der Schädigung. Der Beklagte ist verpflichtet im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB der Klägerin den Schaden zu ersetzen der ihr dadurch entstanden ist. Das beläuft sich zumindest auf die angemessenen Kosten für Strom und Gas in der Zeit der Vermietung der Wohnung. c) Zinsen Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist mit einem Betrag von EUR 493,95 seit dem 19.12.2020 in Verzug, mit einem Betrag von EUR 1.999,60 seit dem 24.08.2021, mit einem Betrag von EUR 74,27 seit dem 04.11.2021 und mit einem Betrag von EUR 36,66 seit dem 28.12.2021. 2. Nebenforderung Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von EUR 450,69. Eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich. Für die Zeit der Vermietung besteht der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten aus §§ 826 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB. a) Mahnungen Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Mahnungen in Höhe von EUR 4,00 nach § 17 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV gegen den Beklagten. b) Sperrungen Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sperrungen der Anschlüsse gegen Beklagten nach § 19 GasGVV bzw. StromGVV in Höhe von EUR 112,54 und EUR 112,10. c) Anwaltliche Rechtsverfolgungskosten Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 219,80 gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. d) Bonitätsauskunft Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gem. §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, da die Auskunft erforderlich war, um die Vermögensverhältnisse des Beklagten mit Rücksicht auf eine etwaige Zwangsvollstreckung in Erfahrung zu bringen. e) Zinsen Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§, 291, 288 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten wurde die Klageschrift am 04.04.2023 zugestellt, die Forderung ist damit seit 05.04.2023 zu verzinsen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert war in Höhe von 2.604,48 festzusetzen.