Endurteil
19 C 518/22
AG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine E-Mail, in der dazu aufgefordert wird, den Kundenservice des Absenders zu bewerten, stellt eine Werbe-E-Mail dar, die bei fehlender Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt. (Rn. 30 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine E-Mail, in der dazu aufgefordert wird, den Kundenservice des Absenders zu bewerten, stellt eine Werbe-E-Mail dar, die bei fehlender Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt. (Rn. 30 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Kläger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail Adresse „....de“ zu kontaktieren, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Klägers vorliegt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. a) Bei der E-Mail vom 17.01.2022 handelt es sich um eine Werbe-E-Mail. Die Beurteilung von Werbung richtet sich zentral nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Unter dem Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, bspw. in Form der Imagewerbung. Im Rahmen der Imagewerbung steht nicht die Werbung eines Produktes im Vordergrund, sondern der Eindruck, den ein Unternehmen oder ein Produkt in der Öffentlichkeit hinterlässt, vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, BGH NJW 2018, 3506 (3507). Durch die E-Mail vom 17.01.2022, sollte der Kläger den Kundenservice der Beklagten bewerten. Diese Bewertung dient dazu, anhand von Kundenfeedback, die Dienstleistungen bzw. den Kundenservice der Beklagten zu verbessern. Durch einen guten Kundenservice verbessert sich auch das Image des Unternehmens, wodurch, bei einer E-Mail die der Bewertung des Kundenservices dient, von einer Werbe-E-Mail auszugehen ist. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die E-Mail einen Produktbezug hat oder nicht. Durch die Äußerungen seitens der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass sie sich durchaus über den Werbecharakter bewusst war. Der Kläger hat per Widerruf den Empfang von Werbe-E-Mails untersagt. Die Beklagte äußerte gegenüber dem Kläger, dass am 17.01.2022 die Einstellung, dem Beklagten keine Werbe-E-Mails zukommen zulassen, geändert worden ist, wodurch der Widerspruch des Beklagten dies zu unterlassen im System nicht mehr vermerkt war. Erst nach dem Telefonat und nach Aufhebung dieser Sperre wurde dem Beklagten eine E-Mail zur Bewertung des Telefonates zugestellt. Diese E-Mail wäre dem Kläger nicht zugestellt worden, wenn der Widerspruch noch korrekterweise im System vermerkt gewesen wäre. Die Beklagte äußerte gegenüber dem Kläger, dass von dem Telefonat kein Mitschnitt zur Verfügung stehe, wodurch nicht gesagt werden kann, ob das Löschen des Widerrufes durch den Kläger erwünscht war. Unabhängig davon trägt die Beklagte hierfür die Beweislast, der sie nicht nachkommen kann, und zum anderen äußerte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Aufhebung des Widerspruchs ein Fehler eines Mitarbeiters war. Die Beklagte äußerte in diesem Zusammenhang, dass die Sperre für werbliche Kommunikation nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Beklagten wieder eingestellt worden sei. Das die Beklagte auf erneute Rückfrage seitens des Klägers, keine weitere E-Mail zur Bewertung des Kundenservices verschickte untermalt erneut, dass von einem Werbecharakter auszugehen ist. In der streitgegenständlichen E-Mail vermerkte die Beklagte, dass die Privatsphäre der Kunden respektiert werde, wodurch der Kunde die Möglichkeit - mittels eines Links - hat sich von den werblichen E-Mail-Nachrichten von ... abzumelden. b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist verletzt. § 1004 BGB schützt unmittelbar nur das Eigentum und gemäß Verweisung bestimmte dingliche Rechte. Es findet jedoch eine analoge Anwendung auf Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB statt. Zu den „sonstigen Rechten“ zählt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. c) Die Beklagte ist als unmittelbare Verursacherin Handlungsstörerin. d) Es handelt sich um eine rechtswidrige Beeinträchtigung. Der Kläger müsste die Beeinträchtigung dulden, wenn sie nach § 1004 Abs. 2 BGB analog rechtmäßig wäre. Für die Rechtmäßigkeit ist hier eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein rechtswidriger Eingriff liegt schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Wie bereits oben vermerkt, lag eine solche Einwilligung nicht vor. Das Interesse des Klägers überwiegt das Interesse der Beklagten. Der Kläger hat das Recht darauf, dass seine Privatsphäre geschützt wird. Er hat explizit einen Widerruf erteilt, damit ihm keine Werbe-E-Mails zugestellt werden. Das Interesse der Beklagten, eine Bewertung für Ihren Kundenservice zu bekommen steht im Vergleich zum Interesse des Klägers außer Verhältnis. f) Die Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist gegeben. Trotz Widerspruchs bekam der Kläger die verfahrensgegenständliche Werbe-E-Mail. Nach dem Telefonat erhielt der Kläger die E-Mail zur Bewertung. Da er die E-Mail zugestellt bekam, obwohl der Werbewiderspruch noch nicht erloschen war, kann von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Beklagte verweigerte das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung. Dies wäre deutlich kostengünstiger gewesen. Bei einem funktionierenden System innerhalb des Unternehmens würde auch keine Gefahr bestehen, dass dem Kläger erneut eine Werbe-E-Mail zugestellt wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert war in Höhe von 1.000 € festzusetzen.