Beschluss
53 M 4046/21
AG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Widerspruch des Schuldners vom 20.04.2021, per elektronischer Post eingegangen am 21.04.2021, gegen die Eintragungsanordnung vom 30.03.2021 der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht Augsburg, wird zurückgewiesen. 2. Dio Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. 3. Die Kosten trägt der Schuldner Die Gerichtsvollzieherin ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung ist nicht begründet, da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben ist. Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen erkennen. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich einzustellen oder zu beschränken unter den Voraussetzungen des § 775 ZPO. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ein Zahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst sind materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen sind. Hierfür steht dem Schuldner ausschließlich der Zivilrechtsweg im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bzw. der Verwaltungsgerichtsweg offen. Die formellen Einwendungen des Schuldners waren bereits im Parallelverfahren 01 M 1364/21 vom Landgericht Augsburg geprüft und zurückgewiesen. Eine einstweilige Aussetzung der Eintragung gegen Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da eine sofortige Zurückweisung erfolgte. Der Schuldner trägt wiederholt die gleichen Argumente zu verschiedenen Verfahren und Rechtsmitteln vor, ohne jemals damit durchgedrungen zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.