Beschluss
1 F 686/21
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen) Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO): Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar: Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto Unterhalt 864,00 € nichtselbständige Tätigkeit 300,00 € Kindergeld 908,00 € Wohngeld 440,00 € Gesamt 2.512,00 € Einkommen: 2.512,00 € Hiervon sind abzusetzen: Versicherungen Summe -28,00 € Wohnkosten Summe -740,00 € Freibeträge Antragsteller (B.) -494,00 € Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) -414,00 € Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) -414,00 € Kind 6-13 Jahre (B.) -342,00 € Summe -1.664,00 € Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: -145,00 € Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen. Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen. Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich. II. Allgemeine Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).