5 Gs 736/25
Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
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Gemäß §§ 102, 105 StPO wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Beschuldigten angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Utensilien zum Besprühen / Bemalen von Gegenständen sowie Utensilien zum Herstellen von Graffitis, namentlich Farbspraydosen und Malerzubehör.
Kleidung mit Farbanhaftungen.
IT-Datenträger.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.