Urteil
3 C 241/20
Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAR:2021:0111.3C241.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 481,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 481,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher 481,68 € aus §§ 7, 17 StVG, § 1 PflVG iVm. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB. 1. Der Kläger ist auf der Grundlage der Rückabtretungs- bzw. Abtretungsvereinbarungen vom 25.11.2020 und 07.12.2020 (Bl. 124f. d.A.) hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. 2. Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs einen Mietwagen anmieten. Allerdings kann er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – NJW 2013, 1539). 3. Den erforderlichen Mietpreis schätzt das Gericht auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert des sogenannten „Mietpreisspiegels“ der Firma „Eurotax-Schwacke“ für das Jahr 2020 und dem Wert des sogenannten „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2019“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“ (vgl. grds. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013 – 5 S 46/11 – juris). Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten beziffert das Gericht mit 721,68 €, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung in Höhe von 240,00 € ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 481,68 € ergibt. Es ergibt sich folgende Berechnung: a) Unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste 2020 ergeben sich für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 7 für 8 Tage Mietpreiskosten in Höhe von 689,31 € (Wochen-Pauschale, arithmetisches Mittel, 603,15 € : 7 Tage x 8 Tage; vgl. zur Berechnung OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 108/10 – Schaden-Praxis 2012, 75). Hinzu kommen Kosten für die Vollkaskoversicherung für 8 Tage (8 x 22,56 € = 180,48 €), die Winterreifen (8 x 10,99 € = 87,92 €) sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ergibt sich also folgende Berechnung: Normaltarif Schwacke-Liste 2020, PLZ 597 Gruppe 7: 8 Tage 689,31 € Vollkaskoversicherung 180,48 € Winterreifen 87,92 € Zwischensumme 957,71 € MwSt. 181,96 € gesamt 1.139,67 € b) Unter Zugrundelegung der Erhebungen des Fraunhofer-Institutes (Interneterhebung nach Schwacke-Klassifikation) wäre ein Mietpreis für 8 Tage in Höhe von 303,68 € (7-Tages-Pauschale, Mittelwert, 265,72 € : 7 Tage x 8 Tage) inkl. Mehrwertsteuer erforderlich . Die marktübliche Haftungsreduzierung ist hier bereits in den erhobenen Preisen berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich also folgende Berechnung: Normaltarif Fraunhofer-Liste 2019, PLZ 59 Gruppe 7: 8 Tage 303,68 € gesamt 303,68 € c) Der Mittelwert zwischen den beiden Listen beträgt (1.139,67 € + 303,68 € = 1.443,35 € /2 =) 721,68 €. Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von insgesamt 240,00 € ergibt sich ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 481,68 €. 4. Soweit die Beklagte vorgetragen hatte, der Anspruch sei zu kürzen, da es sich bei dem Mietwagen nicht um ein sog. „Selbstfahrermietfahrzeug“ gehandelt habe, dringen sie damit nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts ist es schadensrechtlich irrelevant, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Mietfahrzeug um ein „Selbstfahrermietfahrzeug“ handelt oder nicht. Der Geschädigte muss bei Anmietung eines Mietfahrzeugs im Zusammenhang mit einem Unfall nicht prüfen, ob das Mietfahrzeug korrekt angemeldet und versichert ist oder ob sich der Vermieter wettbewerbswidrige Vorteile verschafft hat (so auch AG Landsberg am Lech, Urteil vom 31.10.2018 – 2 C 141/18 – SVR 2019, 145). Dem Geschädigten muss nicht einmal die Zulassungsform „Selbstfahrermietfahrzeug“ bekannt sein. Bei lebensnaher Betrachtung wird man überdies davon ausgehen müssen, dass die Auswahl des konkreten Mietfahrzeugs dem Einflussbereich des Geschädigten üblicherweise entzogen ist. Vielmehr sucht in der Regel der gewerbliche Autovermieter – hier die Autovermietung Gunkel – ein Fahrzeug aus seinem Pool aus. 5. Auch mit dem Verweis auf ihr Angebot an den Kläger vom 09.03.2020, ihm ein günstigeres als das angemietete Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, dringt die Beklagte nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (zuletzt BGH, Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 – NJW 2019, 2538 m.w.N.). Allerdings ist ein unterhalb des Normaltarifs liegender Tarif, den z.B. ein Haftpflichtversicherer mit einem Autovermieter vereinbart hat, nur dann für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu berücksichtigen, wenn dem Geschädigten dieser bei Anmietung des Fahrzeugs bekannt und damit unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zugänglich war (MüKo/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 436; m.V.a. BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58). Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 – r+s 2009, 481). Hier ist die Anmietung am Unfalltag, dem 06.03.2020, geschehen. Der Anruf durch den Mitarbeiter der Beklagten ist unstreitig erst am 09.03.2020 erfolgt. Allerdings war dem Kläger der Wechsel des Mietwagens nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar. Abgesehen von den nach den unbestrittenen Angaben aus dem Schriftsatz vom 16.10.2020 (Bl. 102 d.A.) geschilderten tatsächlichen Schwierigkeiten – das Fahrzeug befand sich z.B. an der 70km entfernten Arbeitsstelle – konnte der Kläger jedenfalls davon ausgehen, sein Mietfahrzeug bereits am Freitag, den 13.03.2020 wieder abgeben zu können. Bei einer derart kurzen Mietdauer war der mit dem Fahrzeugwechsel verbundene Aufwand nach Ansicht des Gerichts jedenfalls unverhältnismäßig und unzumutbar. 6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Abschlag von 10% für die Eigenersparnis nicht vorzunehmen. Der Abschlag wird grundsätzlich vorgenommen, da in der Zeit des Unfalls des Pkws des Geschädigten dieser keinem Verschleiß etc. unterliegt. Allerdings ist ein Abzug dann nicht angemessen, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug, also ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet (LG Arnsberg, a.a.O.). So liegt der Fall hier. 7. Dass der Kläger mit dem Mietfahrzeug insgesamt 875km zurückgelegt hat, ist nach der Darlegung in dem Schriftsatz vom 20.10.2020 (Bl. 100 d.A.) nicht mehr substantiiert bestritten worden. Sie ergeben sich ebenfalls aus der Eintragung auf dem Mietvertrag (Bl. 111 d.A.). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . XXX