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Beschluss

21 IN 388/09

Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGAR:2011:0321.21IN388.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Buchheister, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid wie folgt festgesetzt: Vergütung 47.686,51 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 712,00 EUR Zwischensumme 48.398,51 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 48.398,51 EUR 9.195,72 EUR Endbetrag 57.594,23 EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. 1 G r ü n d e 2 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.11.2009 bis zum 01.12.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). 3 Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. 4 Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). 5 Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). 6 Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). 7 Das verwaltete Vermögen betrug 2.018.679,19 EUR. 8 Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 68.123,58 EUR. 9 Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 17030,90 EUR zu. 10 Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung 11 einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von 47.686,51 EUR gerechtfertigt. 12 Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2011 verwiesen. 13 Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. 14 Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. 15 Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. 16 Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.