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Urteil

2 C 28/14

AG ALTENA, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schaden durch einen bereits abgekoppelten und von Hand gerangierten Anhänger kann dem Betrieb des zuvor ziehenden Fahrzeugs zuzurechnen sein, wenn räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Abstellung bestehen. • Zwischenhaftung der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach § 78 VVG bzw. §§ 426, 840 BGB kommt im Innenverhältnis nur in Betracht, wenn die spezifischen Voraussetzungen der AKB (A.1.1.5.) vorliegen; bei manuellem Abkoppeln und Rangieren greift diese Regelung typischerweise nicht. • Ein innerer Ausgleich nach § 17 StVG kann entfallen, wenn die Klägerin dazu erforderliche Tatsachen (z. B. Haltereigenschaft) nicht vorträgt. • Fehlende Hauptforderung führt zum Untergang aller Nebenforderungen der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Haftung nach Abkoppeln des Anhängers: Außenhaftung des Zugfahrzeugs, Innenverhältnis zuungunsten der Klägerin • Ein Schaden durch einen bereits abgekoppelten und von Hand gerangierten Anhänger kann dem Betrieb des zuvor ziehenden Fahrzeugs zuzurechnen sein, wenn räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Abstellung bestehen. • Zwischenhaftung der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach § 78 VVG bzw. §§ 426, 840 BGB kommt im Innenverhältnis nur in Betracht, wenn die spezifischen Voraussetzungen der AKB (A.1.1.5.) vorliegen; bei manuellem Abkoppeln und Rangieren greift diese Regelung typischerweise nicht. • Ein innerer Ausgleich nach § 17 StVG kann entfallen, wenn die Klägerin dazu erforderliche Tatsachen (z. B. Haltereigenschaft) nicht vorträgt. • Fehlende Hauptforderung führt zum Untergang aller Nebenforderungen der Klägerin. Die bei der L Versicherungs-AG versicherte Anhängerkombination war auf ebener Fläche abgestellt; nach Abkoppeln durch einen Zeugen sollte der Anhänger etwa 10 m von Hand rangiert werden. Dabei entglitt der Anhänger und beschädigte einen geparkten Pkw; die L Versicherungs-AG regulierte den Schaden in Höhe von 1.384,44 € und forderte anschließend hälftigen Ausgleich von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs. Die Klägerin ist von der L Versicherung bevollmächtigt, den Regress in eigenem Namen geltend zu machen. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und bestritt eine geteilte Haftung unter Berufung auf AKB-Regelungen; die Klägerin verlangt 692,22 € nebst Zinsen. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 692,22 € besteht nicht. • Außenverhältnis: Der Schaden ist der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs zuzurechnen, weil ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Abstellen/Abkoppeln und dem Schadenereignis besteht; damit besteht eine Haftung der Versicherung des Zugfahrzeugs gegenüber dem Geschädigten (§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG). • Innenverhältnis: Ein hälftiger Ausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der A.1.1.5. AKB (neue Fassung) nicht erfüllt sind; der Anhänger war bei der Kollision nicht mehr verbunden und befand sich nicht infolge kinetischer Energie in Bewegung. • § 78 VVG ist gegenüber § 17 StVG und § 426 BGB vorrangig anzuwenden, greift hier aber nicht mangels AKB-Voraussetzungen; daher besteht keine auf § 78 VVG gestützte Doppelversicherungsregelung zugunsten der Klägerin. • Ein Anspruch nach § 17 StVG scheitert am fehlenden Vortrag der Klägerin zu den Haltereigenschaften; selbst bei Anwendung von § 17 StVG würde der Verursachungsbeitrag des Ziehens gegenüber dem späteren manuellen Rangieren zurücktreten. • Ein Ausgleich nach §§ 426, 840 BGB ist ausgeschlossen, weil nach A.1.1.5. AKB im Innenverhältnis anders bestimmt ist und manuelles Abkoppeln sowie Handrangieren die dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. • Mangels durchsetzbarer Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen (Zinsen etc.). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 692,22 € aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG oder aus sonstigen deliktischen oder haftungsrechtlichen Grundlagen. Zwar ist der Schaden im Außenverhältnis der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs zuzurechnen, im Innenverhältnis zwischen den Versicherern greift jedoch die hälftige Teilung nicht, da die Voraussetzungen der einschlägigen AKB-Regelung (A.1.1.5.) nicht vorliegen und die Klägerin erforderliche Tatsachen nicht vorgetragen hat. Folge: Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs trägt die Regulierung gegenüber dem Geschädigten allein; ein interner Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.