OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 M 222/22

Amtsgericht Ahaus, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAH:2022:0330.6M222.22.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.02.2022 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die beantragte Räumungsvollstreckung durchzuführen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 14.02.2022 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die beantragte Räumungsvollstreckung durchzuführen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Veräumnisurteil des AG Ahaus vom 30.12.2021, 15 C 214/21. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts mit Vollstreckungsauftrag vom 01.02.2022 mit der Räumung ("Berliner Räumung") des Wohnhauses M-Straße 19 in P, sowie einer Garage nebst Garten. Die Schuldnerin (geb. am ##.##.1952) und ihr volljähriger Sohn A3 (geboren am ##.##.1975) bewohnen, nachdem Herr A2 am ##.##.2021 verstarb, zusammen das zu räumende Wohnhaus. Der Mietvertrag datiert aus dem Jahre 1988/1989. Die Gläubigerin ist ca. seit dem Jahre 2000 Vermieterin. Der Sohn A3 bewohnt seit Mietbeginn ein Zimmer der Wohnung. Die monatliche Kaltmiete betrug 390 Euro. Die Schuldnerin hat monatliche Einkünfte in Höhe von 766 Euro. Der Sohn A3 erklärte gegenüber dem Gerichtsvollzieher, in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 auf 450Euro-Basis arbeitstätig gewesen zu sein und sich geringfügig an der Mietzahlung beteiligt zu haben. Von April bis Dezember 2021 habe er aus gesundheitlichen Gründen keiner Beschäftigung nachgehen können. Seit dem 03.01.2022 sei er in Vollzeit beschäftigt. Da er kein eigenes Konto habe, gehe der Lohn auf das Konto seiner Mutter. Einen entsprechenden Kontoauszug habe er vorgelegt. Von diesem Konto sei auch die Miete gezahlt worden. Die Schuldnerin steht seit dem 31.01.2022 unter Betreuung (Aktenzeichen). Aufgrund ihrer körperlichen Verfassung ist sie nach Ansicht des Gerichtsvollziehers auch nicht dazu in Lage, sämtliche in dem Hause anfallenden Aufgaben alleine zu regeln. Sie dürfte daher auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sein. Der Sohn der Schuldnerin habe nach Ansicht des Gerichtsvollziehers daher Mitgewahrsam an der Wohnung, so dass auch gegen ihn ein Vollstreckungstitel erforderlich sei. Daher könne er die beantragte Räumung nicht durchführen. Das zugrunde liegende Mietverhältnis besteht seit dem 05.11.2021 nicht mehr. Bereits seit September 2021 wurde keine Miete oder Nutzungsentschädigung mehr an die Gläubigerin gezahlt. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher zur Räumung verpflichtet sei. Eines Titels gegen den Sohn der Schuldnerin bedürfe es nicht. Bei einem volljährigen Kind, das weiter in der elterlichen Wohnung lebe und Gemeinschaftseinrichtungen mitbenutze, sei von einem fehlenden eigenen Besitzwillen des Kindes auszugehen. Er sei nur Besitzdiener. Die Gläubigerin bestreitet, dass der Sohn der Schuldnerin sich auch nur geringfügig an der Miete beteiligt habe. Die Gläubigerin trägt vor, der Gerichtsvollzieher bestätige in seinem Schreiben vom 17.02.2022, das die Schuldnerin den Haushalt zusammen mit ihrem volljährigen Sohn führe, dieser daher keinen eigenen Haushalt führe. Es handle sich um Mutmaßungen, dass die Schuldnerin auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sein solle. Hilfe habe der Schuldnerin ihre Betreuerin, die für die Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Rentenangelegenheiten, vertretungsbefugt sei, zu gewähren, nicht ihr Sohn, der auch keine Miete bezahle. Die Betreuerin übe ihre Amt offensichtlich faktisch nicht aus, da sie andernfalls längst für die entsprechende Räumung und Neuanmietung anderweitigen Wohnraums gesorgt hätte. II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 766 Abs. 2 ZPO, da sich die Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wendet, die beantragte Räumungsvollstreckung durchzuführen. Das hiesige Amtsgericht ist sowohl sachlich als auch örtlich ausschließlich zuständig gemäß §§ 802, 764 Abs. 2, 766 ZPO, da die Vollstreckungsmaßnahme im hiesigen Bezirk stattfinden soll. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht im Hinblick auf die Weigerung des Gerichtsvollziehers. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel §§ 704, 794 ZPO) liegen vor. Der Gerichtsvollzieher lehnt die Räumung aber zu Recht ab. Für die beantragte Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO bedarf es auch eines Vollstreckungstitels gegen den Sohn der Schuldnerin (§ 750 ZPO), da dieser Mitgewahrsam an der Wohnung ausübt. Der Gerichtsvollzieher kann hier aufgrund der sich ihm vor Ort ergebenden tatsächlichen Umstände davon ausgehen, dass der Sohn der Schuldnerin Mitbesitz an der zu räumenden Wohnung ausübt. Der Gerichtsvollzieher hat anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falls, aus der Lebenswirklichkeit, wie sie sich ihm an Ort und Stelle darbietet, zu beurteilen, ob das in der Wohnung lebende volljährige Kind Mitbesitzer oder nur Besitzdiener ist. Die Einräumung des Mitbesitzes an das volljährige Kind muss durch eine von einem entsprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters nach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss (vgl. zu Vorstehendem BGH vom 19.03.2088, I ZB 56/07 m.w.N.). Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist (vgl. zu Vorstehendem BGH vom 19.03.2088, I ZB 56/07 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die sich für den Gerichtsvollzieher vorliegend darstellende Situation in der zu räumenden Wohnung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, in denen gerade volljährig gewordene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden, mithin noch in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehen und noch ganz oder teilweise auf deren Unterhalt angewiesen sind, noch weiter übergangsweise in der elterlichen Wohnung verbleiben. Diesen volljährigen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt als Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Verkehrsanschauung keine volle Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern abhängig (vgl. insoweit OLG Hamburg vom 06.12.1990, 6 W 73/90). Vorliegend stellt sich die Situation für den Gerichtsvollzieher aber anders dar. Der 47jährige Sohn, der seit Mietbeginn in der Wohnung lebt, und die Schuldnerin, teilen sich die Wohnung, insbesondere auch, nachdem Herr A2 verstarb und die Schuldnerin offensichtlich - und im Betreuungsverfahren gerichtlich festgestellt - auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen ist. Aus Sicht des Gerichtsvollziehers und auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung soll der Sohn der Schuldnerin hier an bestimmten Räumen Teil-, an anderen Räumen Mitbesitz haben, mithin teilen sich die hilfsbedürftige Schuldnerin und ihr Sohn die Sachherrschaft an der Wohnung (vgl. auch Anmerkung vom Vors. Richter am OLG a.D. Dr. Winfried Schuschke, Köln, zu BGH vom 19.03.2088, I ZB 56/07 m.w.N., NJW 2008, 1959). Der Sohn der Schuldnerin verbleibt offensichtlich auch deshalb weiter in der Wohnung, weil er sich um die Belange seiner unterstützungs- und pflegebedürftigen Mutter kümmert (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2020, § 885 ZPO, Rz. 20). Die Erinnerung war danach zurückzuweisen. Die Kostentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Ahaus oder beim Landgericht Münster als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Ahaus, 30.03.2022Amtsgericht