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Urteil

16 C 177/13

Amtsgericht Ahaus, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAH:2014:0630.16C177.13.00
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Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17.03.2014 wird aufrecht erhalten.

2.

Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17.03.2014 wird aufrecht erhalten. 2. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien sind Brüder und die einzigen Abkömmlinge der am 28.07.2011 in N verstorbenen Frau T. Der Vater war bereits vorverstorben. Beide Elternteile sind ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verstorben. Am 31.08.1985 haben der Kläger und der Beklagte auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren Eltern, den Eheleuten T1 und T, verzichtet. Der Erbverzichtsvertrag vom 31.08.1985 hat, soweit er den Kläger betrifft, folgenden Inhalt: "§ 1: Zur Abgeltung des dem Erschienenen zu 3) (Anmerkung: dies ist der Kläger) beim Ableben seiner beiden Eltern zustehenden künftigen Erbteils- und Pflichtteilsanspruch zahlt der Erschienene zu 4) (Anmerkung: dies ist der Beklagte) einen Betrag von 30.000,-- DM. Die Zahlung ist nach Abschluss dieses Vertrages fällig. Unter Berücksichtigung der bereits in der Vergangenheit durch die Erschienenen zu 1) und 2) (Anmerkung: dies waren die Eltern) gezahlten Barbeträge übersteigen diese Gesamtzuwendungen der Erschienenen zu 1), 2) und 4) den gesetzlichen Erbanspruch des Erschienenen zu 3). Der Erschienene zu 3) verzichtet im Hinblick darauf auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Erschienenen zu 1) und 2)." Im Übrigen wird auf die Kopie der Urkunde vom 31.08.1985, Blatt 27 - 29 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Beklagte war seit dem 29.03.2001 für das Girokonto der verstorbenen Mutter und seit dem 04.10.2006 für zwei Sparbücher der verstorbenen Mutter bankbevollmächtigt. Mit Schreiben vom 03.05.2013 forderte der anwaltlich vertretene Kläger den Beklagten auf, Auskunft darüber zu geben, welche Verfügungen er im Zeitraum der Bankbevollmächtigung getätigt habe. Dem kam der Beklagte durch E-Mail vom 21.05.2013 nach. Die E-Mail hat u. a. den Inhalt: "In der Anlage übersende ich Ihnen die von Ihnen verlangten Belege der Sparkasse N." Im Übrigen wird Bezug genommen auf die E-Mail vom 21.05.2013, Blatt 9 - 15 der Gerichtsakte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Erbe seiner Mutter geworden sei. Der Erbverzicht sei entsprechend der Zweifelsregelung des § 2350 Abs. 2 BGB unwirksam. Ihm stünde daher gegen den Beklagten ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus § 666 BGB zu. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. ihm Auskunft über sämtliche Verfügungen zu geben, die der Beklagte in Bankvollmacht der am 28.07.2011 in N verstorbenen Mutter der Parteien, Frau T, über ihr Girokonto mit der Kontonummer 1 seit dem 29.03.2001 sowie seit dem 04.10.2006 über ihre Sparbücher mit den Kontonummern 4 und 5, sämtlich bei der Sparkasse N-F, tätigte; 2. gegenüber ihm Auskunft zu geben, welche sich im Nachlass befindlichen Schmuckstücke der Erblasserin von ihm (den Beklagten) in Besitz und sodann an seine Tochter übergeben wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Erbverzichtsvertrag nicht unwirksam sei, da er entgegen der Zweifelsregelung des § 2350 Abs. 2 BGB gültig sei. Aus diesem Grunde stünde dem Kläger kein Anspruch aus §§ 666, 1922 BGB zu. Das Gericht hat durch mündliche Verhandlungen vom 17.03.2014 und vom 30.06.2014 zur Sache verhandelt und jeweils den Kläger und den Beklagten zur Sache vernommen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 17.03.2014 (Blatt 71 der Gerichtsakte) und vom 30.06.2014 (Blatt 98 der Gerichtsakte). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 1922, 666 BGB besteht nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob der den Anwendungsbereich des § 666 BGB überhaupt erst eröffnende Auftrag in dem Verhältnis des Beklagten zur gemeinsamen Mutter der Parteien bestand. Dies wäre in Abgrenzung des Auftragsverhältnisses zu einem Gefälligkeitsverhältnis lediglich dann der Fall, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille zwischen den Parteien vorgelegen hätte. Für einen Rechtsbindungswillen spräche, wenn die Konten im Wesentlichen das Vermögen des Erblassers ausgemacht oder sich nicht unerhebliche Werte auf den Konten befunden hätten (Horn, Schabel, NJW 2012, 3473). Maßgeblich ist auch, ob der Vollmachtgeber sich erkennbar auf die Zusage des Anderen verlässt. Vorgetragen wurde dazu nichts. Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht die enge persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der verstorbenen Erlasserin, deren direkter Abkömmlich der Beklagte war. In diesen Fällen ist von einem engen Vertrauensverhältnis auszugehen, welches es nicht rechtfertigt, den anderen einseitig mit dem Risiko zu belasten, Ausgaben genauer angeben oder belegen zu müssen (Horn, Schabel, NJW 2012, 3473 f. für den Fall einer Ehegattenvollmacht; OLG Brandenburg v. 19.03.2009, Az: 12 U 171/08; OLG Düsseldorf v. 28.03.2006, Az: I-4 U 102/05). Ob ein solcher Fall hier vorgelegen hat, hätte weiteren Sachvortrages bedurft. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da der Anspruch des Klägers schon aus anderen Gründen nicht besteht. Dahinstehen kann auch, inwieweit nicht zumindest der Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist durch Erteilung der begehrten Informationen am 01.04.2010. Jedenfalls besteht kein Anspruch des Klägers aus §§ 1922, 666 BGB, weil der Kläger kein Erbe nach der gemeinsamen Mutter der Parteien geworden ist. Der Kläger hat am 31.08.1985 wirksam auf sein Erbe verzichtet, § 2346 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Erbverzichts sind nicht ersichtlich. Der Erbverzicht war auch nicht gemäß der Zweifelsregelung des § 2350 Abs. 2 BGB auf den Fall beschränkt, dass er nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge oder des Ehegatten des Erblassers gelten sollte. Der Erbverzichtsvertrag vom 31.08.1985 (Blatt 27 ff. der Gerichtsakte) ist nach seinem Inhalt kein relativer Erbverzicht, sondern ein absoluter Erbverzicht, so dass § 2350 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden kann (vgl. Staudinger/Schotten, § 2350, Rn. 2, Aufl. 2010). Ein absoluter Erbverzicht wird ohne jede Bedingung erklärt, d. h. es ist dem Verzichtenden gleichgültig, wer an seine Stelle tritt; beim relativen Erbverzicht wird dieser dem gegenüber so vereinbart, dass er nur zu Gunsten eines Anderen erklärt wird (Staudinger a. a. O., Rn. 1). Nach insoweit übereinstimmendem Vortrag des Klägers und der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 und auch nach Sinn und Zweck des vorgelegten Vertrages war mit dem Erbverzicht verbunden, dass der Kläger mit dem Erhalt der dort geregelten Summe (30.000,00 DM) und der Beklagte mit dem Erhalt des Hausgrundstücks C-str. xx, N-G, "ausgezahlt" sein sollten. Es habe dem überlebenden Elternteil freigestellt werden sollen, das noch vorhandene Erbe nach freiem Ermessen aufzuteilen. Sie hätten beide keine Ansprüche für den Fall haben sollen, dass das Erbe nicht ihnen zufloss. Danach liegt hier ein absoluter Erbverzicht vor. Beide sollten und wollten absolut, d. h. unabhängig vom letztlich Begünstigten, auf das Erbe verzichten. Dies folgt nicht nur aus dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien, sondern auch aus den objektiven Umständen des Vertrages. Dieser regelte den Erbverzicht der beiden einzigen Abkömmlinge zu Gunsten beider Elternteile. Demzufolge muss bereits bei Abschluss des Erbverzichtsvertrages klar gewesen sein, dass beim Tode des letztversterbenden Elternteils auch ein Dritter zum Erbe hätte bestimmt werden können. Dafür spricht auch die Ausgestaltung in § 1 und § 2 des Erbverzichtsvertrages, wo insbesondere hinsichtlich des Klägers unmissverständlich davon die Rede ist, dass er zur Abgeltung der künftigen Erbteils- und Pflichtteilsansprüche einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM erhalten habe. Hiermit sollten seine Ansprüche abschließend befriedigt werden. Gegen die Annahme eines absoluten Erbverzichts spricht auch nicht, dass beide die Erwartungshaltung hatten, dass das Erbe letztlich dem Beklagten zufalle. Dies mag zwar der Hintergrund des Vertrages gewesen sein. Es wäre jedoch widersprüchlich, wenn beide Abkömmlinge auf ihr Erbe verzichten, dieser Verzicht jedoch gerade dann unwirksam sein sollte, wenn der gerade geregelte Fall eintritt, nämlich dass das Erbe den auf ihr Erbe verzichtenden Parteien nicht zufließt. Hiermit hat sich lediglich die vertragliche Regelung realisiert. Beide Parteien gaben dem folgend übereinstimmend an, dass der überlebende Elternteil vollkommen frei sein sollte, wem das Erbe zufließt. Dies entspricht einem absoluten Erbverzicht. Der Kläger ist auch nicht durch Abtretung Erbe geworden. Nach Auskunft im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 ist ein solcher Abtretungsvertrag mit einem gesetzlichen Erben dadurch nicht zustande gekommen, dass diesem seitens des Amtsgerichts N mitgeteilt worden sei, dass nicht er, sondern der Kläger und der Beklagte Erben geworden seien. Daraufhin habe er vom Abtretungsvertrag Abstand genommen. Eine isolierte Abtretung des Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB wäre im Übrigen auch nicht wirksam, da er nicht von dem Hauptanspruch getrennt werden kann. Es besteht auch kein allgemeiner Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB i. V. m. §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB. Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruchs ist das Bestehen einer Sonderrechtsbeziehung, denn die Rechenschaftspflicht hat keinen Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Sonderrechtsbeziehung (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 259, Rn. 6). Eine solche Sonderrechtsbeziehung könnte gerade unabhängig von einer Erbenstellung des Klägers bestehen, ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger ist aus den dargelegten Gründen gerade nicht Erbe geworden, so dass es keine finanziellen Ansprüche gibt, die den Anspruch tragen könnten. Auch eine sonstige Sonderrechtsbeziehung, sei es zur verstorbenen Erblasserin oder zum Beklagten, ist nicht ersichtlich. Schließlich liegt auch weder ein abstraktes, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten vor, das den Auskunftsanspruch tragen würde. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für ein Schuldanerkenntnis gehabt haben. Allein die Erfüllung des Anspruchs genügt dafür nicht (Palandt, 72. Aufl. 2013, § 781, Rn. 3). Hier glaubt der Kläger, in der E-Mail des Beklagten vom 21.05.2013 (Blatt 9 der Gerichtsakte) ein entsprechendes Anerkenntnis zu erblicken. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Der zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht anwaltlich beratene Beklagte hat hier lediglich zur Vermeidung eines Rechtsstreits versucht, einen etwaig bestehenden Auskunftsanspruch des Klägers zu erfüllen. Ein Anerkenntnis ist nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Unterschrift