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Urteil

118 C 37/23

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2024:0429.118C37.23.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 35.610,68 € (Hauptantrag: 20.610,68 € Hilfsantrag: 15.000,00 €) Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag eine gerichtliche Beschlussersetzung zu einem Austausch der Fenster in ihrer Sondereigentumseinheit auf Kosten der Beklagten und mit ihrem Hilfsantrag eine gerichtliche Beschlussersetzung, dass dem jeweiligen Miteigentümer bei Durchführung eines Komplettaustausches der Fenster seiner Sondereigentumseinheit mit näheren Maßgaben 40 % der Kosten erstattet werden. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und möchte die Fenster ihrer Sondereigentumseinheit austauschen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 (Gegenstand des Wohnungs- und des Teileigentums) der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung vom 16.05.1975 wird festgelegt, dass unter anderem bei Doppelfenstern die Innenfenster zum Sondereigentum gehören. Gemäß § 6 Abs. 1 (Instandhaltung) der Gemeinschaftsordnung sind Glasschäden an Fenstern und Türen und Funktionsstörungen an Rollläden im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder Sondernutzung ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens auch dann vom Wohnungseigentümer zu beheben, wenn die Gegenstände im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Weiter ist dort geregelt: die Instandhaltungsverpflichtung des Wohnungseigentümers umfasst ferner die Pflege, den Anstrich und die Erneuerung ... 3. der Fensterrahmen und der Brüstungen von Balkonen und Terrassen, ausgenommen jedoch den Außenanstrich, im räumlichen Bereich des Sondereigentums und der Sondernutzung, auch soweit diese Anlagen und Einrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. In der Eigentümerversammlung vom 10.12.2008 war unter Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich beschlossen worden, die zukünftigen entstehenden Kosten bei Fenstererneuerungen/Fenstersanierungen, entsprechend den aktuellen Rechtssprechungen, durch die Gemeinschaft zu tragen. Eine Entschädigungszahlung an Miteigentümer welche ihre Fenster in den letzten Jahren bereits auf eigene Kosten haben erneuern lassen, soll nicht erfolgen. Sodann haben sich die Wohnungseigentümer erneut in der Eigentümerversammlung vom 09.12.2022 unter Tagesordnungspunkt 7 d) mit der weiteren Handhabung von anteiliger Kostenübernahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim Austausch von Fenstern abweichend zur Teilungserklärung befasst. Die Versammlungsvorsitzende von der neuen Wohnungseigentumsverwalterin hat mitgeteilt, dass offensichtlich in der Vergangenheit durch den Vorverwalter eine von der Teilungserklärung abweichende Vorgehensweise gelebt worden sei und offensichtlich vereinbart gewesen sei, dass sich die Gemeinschaft unter bestimmten Umständen mit 40 % an den Kosten des Austauschs von Fenstern beteilige und unter bestimmten Umständen sogar die Kosten gänzlich übernehme. Nach umfänglicher, ausführlicher und kontroverser Diskussion sollte durch den Verwalter bis zur nächsten Eigentümerversammlung in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ein Beschluss zur Weiterführung der bislang gelebten Praxis vorgestellt werden. Schließlich haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2023 unter Tagesordnungspunkt 7 e) (Beschlussfassung zur Änderung der Kostenübernahme bei Reparaturen an Fenstern in den Wohnungen in Abweichung zur Teilungserklärung (Antragsteller G. R.)) nach der Erklärung der Verwalterin, definitiv nicht anhand eines früheren Beschlusses Gelder auszahlen zu wollen, und dass ein klarstellender Beschluss notwendig sei, nach unzähligen Wortmeldungen in einer Meinungsbildabfrage nur mit 144,42 der präsenten 714,87 von insgesamt 1000,00 Miteigentumsanteilen grundsätzlich eine Beteiligung, gleich in welcher Form und Höhe auch immer, der Gemeinschaft an den Kosten des Fensteraustausches im Bereich des Sondereigentums gewünscht und sich einer diesbezüglichen Beschlussfassung gegenüber positiv geäußert. Danach wurde auf eine weitere Diskussion zu diesem Thema verzichtet und keine Beschlussfassung durchgeführt. Die Klägerin trägt vor, die einfachverglasten Holzfenster ihrer Sondereigentumseinheit, welches sie erst im Juli 2022 übergeben bekommen habe, seien in einem derart desolaten Zustand, dass diese unbedingt ausgetauscht werden müssten; es dringe Wasser und Luft ein. So habe die Klägerin noch durch einen Sturm vom 23.01.2024 einen weiteren Wasserschaden erleiden müssen. Die Kosten dieser Fenstererneuerungen seien, zumindest anteilig, von der Beklagten zu tragen. Zwar hätte sich bei der Meinungsabfrage in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2023 unerwartet eine Mehrheit vor allem aus Eigentümern, welche bereits einen Zuschuss bezüglich ihrer Fenster erhalten hatten, gegen eine weitere Bezuschussung von Fenstermodernisierungen ausgesprochen. Die Klägerin habe aber aus dem Gesetz, aus dem im Jahr 2008 gefassten Beschluss und aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf eine Kostenerstattung. § 6 der Gemeinschaftsordnung betreffe nur die Instandhaltung, aber nicht die Instandsetzung und nicht den gesamten Austausch von funktionsunfähigen Fenstern. Auch handele es sich dabei nicht um eine klare und eindeutige Regelung, sodass es im Zweifel bei der gesetzlichen Zuständigkeit der Beklagten für den Austausch von zwingendem Gemeinschaftseigentum bleibe. Wenn sich die Gemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung den Außenanstrich vorbehalte, gelte dieser Vorbehalt erst recht für eine vollständige Erneuerung. Das Wort „Erneuerung“ in der Gemeinschaftsordnung beziehe sich nur auf die darunter unter anderem aufgezählten Fensterrahmen, nicht aber auf die gesamte Erneuerung der Fenster. Es sei auch nicht rechtmäßig und vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass ein zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer ansonsten zwingendes Gemeinschaftseigentum trotz der Gefahr eines Feuchtigkeitseindringens für die Liegenschaft nicht instandhalte oder austausche oder das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtige. Der Beschluss vom 10.12.2008 betreffe Modernisierungen und gebe der Klägerin ebenfalls den begehrten Anspruch. Seit 1997 seien 136.901,43 € für Fensterreparaturen oder -erneuerungen durch die Beklagte gezahlt worden. Deshalb resultiere insofern aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls ein Anspruch der Klägerin auf volle oder hilfsweise teilweise Kostentragung. Auch die Beiratsvorsitzende habe der Klägerin am 05.04.2022 bestätigt, dass sich die Beklagte an den Kosten eines Fensteraustausch beteiligen würde. Selbst wenn die Bezuschussungen in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgte wären, würde nun eine gesetzmäßige Behandlung der Klägerin zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung führen. Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern aufgrund der Rechtsprechung des BGH aufgefangen oder ausgeglichen werde. Dabei sei das mit Klageantrag zu 1 gestellte Begehren ein Minus zu dem in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2023 nicht mehr abgestimmten Beschluss, sodass auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Da schon der Beschluss zu einer teilweisen Kostenübernahme durch die Beklagte nicht gefasst wurde, wäre ein Beschluss über die gesamte Kostentragung durch die Beklagte erst recht nicht gefasst worden. Auftragserteilungen anhand dreier eingeholter Angebote seien gang und gäbe; bei Vorlage auffälliger Angebote könne die Verwaltung der Beklagten noch intervenieren und im Zweifel sogar eine eigenes Angebot einholen. Die Parameter des Hilfsantrages würden sich aus den von den Eigentümern vorab unverbindlich auf der Eigentümerversammlung vom 09.12.2022 herausgearbeiteten Bedingungen ergeben. Dabei sei die Verwalterin selbstverständlich in der Lage zu beurteilen, ob die neuen Fenster farblich mit dem Erscheinungsbild der Liegenschaft übereinstimmen; deren Fassadenbild sei darüber hinaus längst nicht mehr einheitlich. Ohnehin sei der Austausch von einfachverglasten defekten Holzfenstern eine modernisierende Instandsetzung mit weniger strengen Anforderungen an ein einheitliches Erscheinungsbild. Hilfsweise wäre die Klägerin mit dem Hilfsantrag einverstanden gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. das Gericht fasst den Beschluss, dass die Klägerin ihre Fenster gemäß eines der vorgelegten Angebote, welches unter Gesichtspunkten einer ordnungsgemäßen Verwaltung auszuwählen ist, auf Kosten der Beklagten ersetzen lassen kann. 2. das Gericht fasst hilfsweise den Beschluss, dass der Verwalter beauftragt und ermächtigt wird, a. Dem jeweiligen Miteigentümer bei Durchführung eines Komplettaustausches der im Sondereigentum befindlichen Fenster nach Vorlage der Rechnung und drei Angeboten 40 % der Kosten, welche im günstigsten Angebot ausgewiesen sind, zu erstatten. b. Hierbei gilt, dass maximal 4.000,00 € für kleine und 6.500 € für große Wohnungen erstattet werden. c. Der Eigentümer ist angewiesen, die Fenster erst nach Freigabe durch den Verwalter austauschen zu lassen und hierbei das äußere Erscheinungsbild nicht zu verändern. Dies bedeutet, dass braune Kunststofffenster mit Zweifachverglasung gewählt werden müssen. Einer Dreifachverglasung wird aufgrund der bestehenden Schimmelgefahr ausdrücklich nicht zugestimmt. Die großen Fenster dürfen zudem nicht gegen kleinere ausgetauscht werden, auch wenn dies die kostengünstigere Alternative wäre. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, es fehle an der Bestimmtheit der Klageanträge und es liege nicht im Ermessen einer Wohnungseigentümerin oder des Gerichtes, aus Angeboten auszuwählen. Auch erschließe sich nicht, woher die Klägerin die Parameter des Hilfsantrages nehme. Einer Manipulation durch die Vorlage dreier besonders teurer Angebote, von denen dann eines zu erstatten sei, sei somit Tür und Tor geöffnet. Zudem liege der Farbton braun angesichts von zig Abstufungen nicht fest. Der Klagantrag sei nicht ein Minus zu dem in der Versammlung avisierten Beschluss. Die Beklagte bestreitet die Austauschbedürftigkeit des Fenster in der Wohnung der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung obliege die gesamte Instandhaltungsverpflichtung, also auch der Fensterrahmen, im räumlichen Bereich des Sondereigentums dem jeweiligen Sondereigentümer. Ohnehin hätte die Klägerin das Erfordernis eines Totalersatzes ihrer Fenster zu vertreten, indem sie die von ihr geschuldeten Instandhaltungsmaßnahmen über Jahre nicht habe durchführen lassen. Daran ändere auch der Beschluss vom 10.12.2008 nichts, da dieser nur mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss die Teilungserklärung nicht abändern konnte. Entgegen § 16 Abs. 4 WEG a. F. sei damals nicht über eine Instandhaltung oder Instandsetzung im Einzelfall, sondern generell ein Beschluss gefasst worden. An alledem ändere auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach der - auch nicht wirksam geänderten - Gemeinschaftsordnung obliegt die Fenstererneuerung den einzelnen Wohnungseigentümern. Abweichungen hiervon stehen im Ermessen der Wohnungseigentümer, sodass kein Raum für eine gerichtliche Beschlussersetzung ist. Letztlich kann dahinstehen, ob der Klägerin für die mit ihrem Hauptantrag begehrte Beschlussersetzung ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, weil bereits eine hinreichende Vorbefassung der Wohnungseigentümer mit dem Begehren der Klägerin stattgefunden hat. Zwar ist der Hauptantrag der Klägerin hier im gerichtlichen Verfahren auf eine ganz konkrete Erneuerung der Fenster gerade in ihrer Sondereigentumseinheit gerichtet, während in der Eigentümerversammlung vom 16.10.2023 nach der Abfrage eines Meinungsbildes auf eine weitere Diskussion und auf eine Beschlussfassung über die generelle Frage einer, gegebenenfalls auch nur teilweisen, Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kosten von Reparaturen an Fenstern abgesehen wurde. Dies bedeutet insbesondere, dass sich die Wohnungseigentümer überhaupt noch nicht mit den Fenstern konkret der Klägerin befasst haben. Deshalb stellt der Beschlussersetzungsantrag der Klägerin nicht ein „minus“, sondern ein „aliud“ zum Gegenstand in der Eigentümerversammlung dar. Jedoch dürfte der Klägerin darin Recht zu geben sein, dass es eine bloße Förmelei wäre, sie wegen ihrer konkreten Fenster zuerst in eine Eigentümerversammlung zu verweisen, nachdem die Wohnungseigentümer schon generell und grundsätzlich eine Beteiligung an einem Fensteraustausch abgelehnt haben. Diese Entscheidung der Wohnungseigentümer kann aber von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffen werden. Nach der Teilungserklärung i.V.m. der Gemeinschaftsordnung ist der gegebenenfalls erforderliche Austausch von Fenstern im räumlichen Bereich von Sondereigentum oder Sondernutzung eine Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer. Denn in § 6 der Gemeinschaftsordnung sind sämtliche Arbeiten an Fenstern mit Ausnahme des Außenanstriches dem Wohnungseigentümer zugewiesen, in dessen räumlichen Bereich sich diese befinden. Dabei differenziert die Gemeinschaftsordnung einerseits zwischen Glasschäden an Fenstern, welche ohne Rücksicht auf deren Ursache vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu beheben sind, und der Instandhaltungsverpflichtung des Wohnungseigentümers für Fensterrahmen, - konkret durch Pflege, Anstrich und Erneuerung - mit Ausnahme des Außenanstriches. Mit den Begriffen der Glasschäden und der Fensterrahmen zählt die Gemeinschaftsordnung im Ergebnis sämtliche Bestandteile von Fenstern auf und weist alle Arbeiten an diesen nur mit Ausnahme des Außenanstriches dem jeweiligen Sondereigentümer zu. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und / oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 19 Rn. 150 sowie Fichtner in Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Auflage 2022 § 18 Rn. 114 ff.). Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber mit Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 16 WoEigG Rn. 43 stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen. Insoweit ist richtig, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11 –, juris eine Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung, welche den Außenanstrich an Fenstern aus der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung von einzelnen Wohnungseigentümern herausgenommen hat, so ausgelegt hat, dass eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Hintergrund dieser Entscheidung war eine Vereinbarung, in welcher die Behebung von Glasschäden und die Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster samt Fensterrahmen aufgeführt war, aber wegen der unabdingbaren Ausführung einer einheitlichen Außenansicht die Erneuerung des Außenanstriches der Fenster samt Rahmen und Rollläden Sache der Eigentümergemeinschaft verbleiben sollte. Aus dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof geschlossen, dass der Begriff der Instandhaltung und Instandsetzung enger gemeint gewesen sei und nicht die vollständige Erneuerung, sondern nur die übliche Pflege, die Wartung und Reparatur der vorhandenen Fenster erfasse. Unter Verweis hierauf hat das Landgericht Köln im Urteil LG Köln, Urteil vom 11.Oktober 2018 – 29 S 56/18 –, juris eine Vereinbarung, nach welcher jeder Sondereigentümer zur alleinigen Instandhaltung und Instandsetzung der Teile des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet ist, die nur seinem Sondereigentum dienen, oder an denen ihm das alleinige Gebrauchsrecht zusteht, so ausgelegt, dass die Instandhaltung oder Instandsetzung der Fenster nicht Aufgabe des einzelnen Wohnungseigentümers ist, da die Fenster auch der Abgeschlossenheit des Gebäudes und der Gestaltung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes dienen. Hier dagegen liegt eine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung für eine vollständige Überwälzung der Erhaltungslast, dies sowohl im Rahmen einer Instandhaltung als auch einer Instandsetzung, und der Kostenlast für Arbeiten an den Fenstern, also einschließlich der Reparatur auch durch Austausch, nur mit Ausnahme des Außenanstriches, welcher aber ohnehin nur bei Holzfenstern relevant wird, vor. Zwar hat die Gemeinschaftsordnung für den Gegenstand der Übertragung letztlich künstlich zwischen Glasschäden und Fensterrahmen als den den restlichen Bestandteilen eines Fensters differenziert, aber Arbeiten an ersteren ohnehin insgesamt sowie Arbeiten an letzteren einschließlich sogar der Erneuerung und nur mit Ausnahme des Außenanstriches den einzelnen Wohnungseigentümern übertragen. Damit umfasst diese Übertragung aufgrund ihrer vollständigen Aufzählung aller Bestandteile eines Fenster im Ergebnis die gesamten Fenster, lediglich ohne den Außenanstrich. Dabei hat die Gemeinschaftsordnung also - neben den sowieso uneingeschränkt genannten Glasschäden - für die Fensterrahmen im einzelnen aufgezählt, welche Arbeiten an diesen durch die einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen werden sollen. Mit der Pflege, dem Anstrich ohne Außenanstrich und der Erneuerung sind aber sämtliche denkbaren Arbeiten hieran aufgezählt. Insbesondere in der ausdrücklichen Erwähnung auch der Erneuerung liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11 –, juris zu beurteilenden Vereinbarung. Die vom Bundesgerichtshof dort begründeten Zweifel für konkret auch die Erneuerung lässt hier die Gemeinschaftsordnung durch die ausdrückliche Erwähnung dieses Begriffes gar nicht erst aufkommen. Auch im späteren Urteil BGH, Urteil vom 22. November 2013 – V ZR 46/13 –, juris lag eine so klare Vereinbarung wie hier gerade nicht vor. An diesem Ergebnis ändert es auch nichts, dass in der Überschrift von § 6 der Gemeinschaftsordnung nur die Instandhaltung genannt ist. Dennoch ergibt eine Auslegung des Textes von § 6 der Gemeinschaftsordnung hinreichend eindeutig, dass hierin neben der Instandhaltung auch die Instandsetzung geregelt wird. Denn die dort erfolgte Erwähnung auch der Erneuerung von Fensterrahmen ist im Zusammenhang einer reinen Instandhaltung nicht vorstellbar. Vielmehr kommt es zur Notwendigkeit einer Erneuerung erst, wenn ein Fenster durch reine Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr in einem ordnungsmäßigen Zustand gehalten werden kann, sondern ersetzt, also erneuert werden muss. Deshalb wurde in der Überschrift dieser Vereinbarung erkennbar fehlerhaft ein Begriff benutzt, welcher nicht den gesamten Vereinbarungsinhalt abbildet. Letzterer ist aber maßgeblich und verdrängt deshalb die nur fälschlich einschränkende Formulierung in der Überschrift. Diese klare Auslegungsfähigkeit macht die Vereinbarung daher im Ergebnis nicht unklar und veranlasst deshalb nicht zur einem eingeschränkten und nur restriktiven Verständnis. Dem steht das auch hier der Vereinbarung zugrunde liegende Verlangen nach einer einheitlichen Optik der Fassade, welches über die Erwähnung des weiter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbleibenden Außenanstrichs ausgedrückt wird, nicht entgegen. Denn dennoch hat die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich gerade auch die Erneuerung von Fenstern den einzelnen Wohnungseigentümern übertragen. Das Verlangen nach einer einheitllichen Optik muss dann auf anderem Wege nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung umgesetzt werden. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind nämlich an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjektes passende, neue Fenster einzubauen. Wirtschaftlich betrifft der Außenanstrich ohnehin nur einen relativ unbedeutenden Kostenanteil bei der Erneuerung von Holzfenstern. Kunststoff- oder Aluminiumfenster, zu welchen die Klägerin Angebote vorgelegt hat, bedürfen ohnehin keines Außenanstriches, sondern werden in der gewünschten Farbe geliefert und müssen dann auch nicht mehr neu gestrichen werden. An dieser so auszulegenden Vereinbarung konnte auch der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 in der Eigentümerversammlung vom 10.12.2008 nichts ändern. Nach § 16 Abs. 4 WEG in seiner von 01.07.2007 bis 30.11.2020 geltenden Fassung waren abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Hier beschlossen wurde jedoch eine generelle Regelung für alle zukünftig entstehenden Kosten bei Fenstererneuerungen und Fenstersanierungen. Dieser Beschluss war deshalb nach der damals geltenden Gesetzeslage nichtig. Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit dem Grundsatz der Maßstabskontinuität und dem Gleichbehandlungsgrundsatz als Ausprägung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung begründen. Selbst wenn mit den Ausführungen unter Tagesordnungspunkt 7 d) im Protokoll vom 09.12.2022 davon ausgegangen wird, dass in der Vergangenheit im Falle des Austausches von Fenstern durch die Gemeinschaft unter bestimmten Umständen die Kosten i.H.v. 40 % oder sogar gänzlich übernommen worden sind, könnte hieraus kein Anspruch der Klägerin auf eine Erneuerung der Fenster gerade in ihrer Sondereigentumseinheit vollständig auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gefolgert werden, sondern allenfalls eine hieran orientierte Ermessensausübung der Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über eine generelle Kostenverteilungsregelung. Auch einer solchen Überlegung steht aber entgegen, dass in der Vergangenheit eine teilweise oder gegebenenfalls auch gänzliche Kostenübernahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht auf der Grundlage einer wirksamen Verpflichtung dazu, sondern auf dem Hintergrund des tatsächlichen nichtigen Beschlusses aus der Eigentümerversammlung vom 10.12.2008 erfolgt ist. Denjenigen Wohnungseigentümern, welcher in der Vergangenheit eine solche Kostenbeteiligung zugute kam, stand also hierauf gar kein Anspruch zu. Der auch im Wohnungseigentumsrecht geltende Gleichbehandlungsgrundsatz begründet aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2013 – 318 S 55/12 –, juris Rn. 54, OLG München, Beschluss vom 31. März 2006 – 34 Wx 111/05 –, juris Rn. 28 sowie Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 25 Rn. 208, BeckOK WEG/Müller, 55. Ed. 1.1.2024, WEG § 14 Rn. 47, 48). Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 234/11 –, juris entgegen. Zwar lässt danach der Gleichbehandlungsgrundsatz Differenzierungen nur zu, wenn hierfür ein ausreichender Sachgrund besteht. Mit Dötsch ZfIR 2013, 242 f. gebietet der im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung anzuwendende Gleichbehandlungsgrundsatz dann aber nicht eine weitere (Gleich-) Behandlung im Unrecht, sondern vielmehr die Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihre zu Unrecht begünstigten Mitglieder. Da aus diesen Gründen der Hauptantrag abzuweisen war, war auch über den Hilfsantrag der Klägerin zu einer generellen Beschlussfassung über den Komplettaustausch von Fenstern im Sondereigentum zu entscheiden. Auch dieser Anspruch ist aber nicht begründet, da es im Ermessen der Wohnungseigentümer liegt, sich zu einer solchen Regelung zu entscheiden oder auch nicht. Insbesondere liegt aus den oben dargelegten Gründen kein Fall einer Ermessensreduzierung vor, so dass das Gericht eine gebotene Beschlussfassung ersetzen könnte. Die Wohnungseigentümer sind aufgrund von dessen Nichtigkeit nicht an den Beschluss vom 10.12.2008 und daher auch nicht an die daran angeknüpfte, spätere Handhabung gebunden. Sie sind also nicht verpflichtet, die von der Klägerin letztlich begehrte Gleichbehandlung im Unrecht nun durch eine an der alten rechtswidrigen Praxis orientierte Änderung der Kostenverteilung herbeizuführen. Vielmehr sind die Eigentümer darin frei, es bei der bisherigen Vereinbarung zu lassen, oder diese zu modifizieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ging das Gericht für den Hauptantrag vom Endbetrag im Angebot der Firma X. GmbH & Co. KG vom 07.11.2023 aus, da dieser Betrag die Kosten repräsentiert, welche von der durch die Klägerin begehrten Kostenübernahme betroffen sind. Da auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war, kommt auch diesem ein eigener Wert zu. Angesichts der nur abstrakten, aber sehrwohl generellen Regelung, welche aufgrund des in der Vergangenheit bereits teilweise erfolgten Fensteraustausches in den insgesamt 43 Einheiten nur noch einen Teil der Wohnungseigentumseinheiten betrifft, schätzt das Gericht den Wert des Hilfsantrages auf weitere 15.000,00 €.