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Beschluss

228 F 24/23

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2023:0919.228F24.23.00
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Tenor

Den Kindeseltern wird für das o. g. Kind das Sorgerecht entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt das Jugendamt der Stadt P., T.-straße, N01 P..

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtlich Kosten werden nicht erstatte.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Den Kindeseltern wird für das o. g. Kind das Sorgerecht entzogen. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt das Jugendamt der Stadt P., T.-straße, N01 P.. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtlich Kosten werden nicht erstatte. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,-- € festgesetzt. Gründe I Die Kindesmutter ist bereits Mutter eines nach Inobhutnahme und gerichtlichem Sorgerechtsverfahren beim Kindesvater untergebrachten Kindes. Nachdem sie von dem hiesigen Antragsgegner und Kindesvater mit dem o. g. Kind schwanger geworden war, wandte sich sich im Juli 2021 an das Jugendamt der Stadt P., von wo aus nach der Geburt V.‘s ein Helfersystem installiert wurde. Von dort und aus der Nachbarschaft erfolgten gehäuft Rückmeldungen über Drogenkonsum und lautstarke Auseinandersetzungen der Kindeseltern. Seitens des Jugendamtes wurden der Kindesvater mit einer blutenden Kopfverletzung und die Wohnung in einem desolaten Zustand angetroffen, währenddessen sich V. unbeaufsichtigt mit einem Feuerzeug in der Hand auf der Couch befunden haben soll. Die bei den Eltern durchgeführte Drogentest (Cannabis, Amphetamine) waren jeweils positiv. Auch während der Schwangerschaft hatte die Kindesmutter diese Drogen konsumiert. Das Kind wurde darauf am 25.04.2022 seitens des Jugendamtes in Obhut genommen. Seitens der Uniklinik (Abteilung von Kinder- und Jugendmedizin) wurde bei ihm zudem der dringende Verdacht auf Vorliegen eines Fetalen Alkoholsyndroms geäußert (Vgl. Bl. 100 der Akte 228 F 154/22). In dem daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren 228 F 154/22 wurden die Unterbringung des Kindesvaters mit V. in einer Vater-Kind-Einrichtung sowie die Überprüfung einer Verwandtenpflege durch die Schwester des Antragsgegners in die Wege geleitet. Die Unterbringung in der Vater-Kind-Einrichtung musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden, da der Antragsgegner die dortigen Anforderungen an Kooperation und eigenständige Betreuung nicht erfüllen konnte. Ein Kapazitätszuwachs war im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu erwarten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Jugendamtes P. vom 21.11.2022 (Bl. 122 der Akten 228 F 154/22) und des Haus E. vom 04.11.2022 (BL. 124 der vorgenannten Akte) Bezug genommen. In der in dem vorgenannten Verfahrenen auf den 22.11.2022 erneut anberaumten mündlichen Verhandlung erklärten sich die Kindeseltern mit der Unterbringung V.‘s in einer Pflegefamilie bis zur Klärung der Verwandtenpflege einverstanden. Dieses Verfahren wurde daraufhin ohne sorgerechtlichen Maßnahmen beendet. In seinem Bericht vom 21.12.2022 (Bl. 4 f.) vermeldete das Jugendamt, dass die Schwester des Antragsgegners die Übernahme der Verwandtenpflege abgelehnt habe. Da die Kindeseltern die Stellung eines Antrags auf Hilfe zur Erziehung und Ausstellung von Vollmachten vehement verweigerten, wurde das hiesige Verfahren eingeleitet. Das Gericht hat sich vor der ersten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von V. verschafft. Insoweit und auch bezüglich der nachfolgenden Erörterungen wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 23.02.2023 (Bl. 91 f.). Dort sicherten die Kindeseltern zu, sich bis zu Erstellung des seitens des Gerichts in Auftrag zu gebenden Sachverständigengutachtens weiterhin mit der Fremdunterbringung einverstanden zu erklären. Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 07.03.2023 Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen G. vom 31.07.2023 (Bl. 196 f.). Aufgrund der daraufhin erfolgten mündlichen Verhandlung vom 19.09.2023 beantragt das Jugendamt, den Kindeseltern das Sorgerecht für V. zu entziehen. Die Kindeseltern widersprechen dem und meinen, ggf. zusammen mit einem Helfersystem zur Betreuung, Pflege und Erziehung V.‘s in der Lage zu sein. Schriftsätzlich hatten sie zudem beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V. zur alleinigen Ausübung zu übertragen und der Kindesvater darüber hinaus, die sofortige Herausgabe des Kindes an ihn anzuordnen. II. Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB. Danach kann das Gericht den Eltern, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, das Sorgerecht entziehen. So liegt der Fall hier eindeutig. Bereits vor Erstellung des Gutachtens lagen gravierende Anhaltspunkte für eine fehlende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, eine verantwortungsvolle oder auch nur annähernd kindeswohldienliche Betreuung auszuüben, vor. So ignorierten sie den akute Verdacht auf Vorliegen eines Fetalen Alkoholsyndroms und insbesondere dessen Folgen und Ursachen in Form verantwortungslosen Verhaltens. Von ihrer Drogensucht dominiert (insbesondere die Kindesmutter) waren sie auch nach der Geburt nicht in der Lage, die Bedürfnisse und insbesondere akute Gefährdungssituationen V.‘s zu erkennen, so dass es nur einem Zufall und einer raschen Inobhutnahme zu verdanken gewesen schien, dass keine noch weiteren Schäden auch an dem geborenen Kind eingetreten sind. Auch die Rückmeldungen über das Kompetenzverhalten des Antragsgegners in der Vater-Kind-Einrichtung sprechen für das Fehlen eines auch nur basalen Verantwortungs- und Problembewusstseins. Entsprechend hat auch die Sachverständige nach umfangreichen und detaillierten Ermittlungen in der Person beider Eltern erhebliche Erziehungsdefizite festgestellt und darüber hinaus auch eine gemeinsame Betreuung durch die Eltern aufgrund deren negativen Beziehungsdynamik als kindeswohlschädlich erachtet. Aufgrund prognostizierter akuter Kindeswohlgefährdung wurde eine Rückführung V.‘s in den Haushalt eines der Eltern derzeit als kontraindiziert erachtet. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere Bezug genommen auf die prägnanten Zusammenfassungen Seiten 193 f. des Gutachtens. Allerdings hat die Sachverständige auf S. 209 f. detailliert und abgestuft dargestellt, welche Voraussetzungen die Kindeseltern erfüllen müssten, damit langfristig an eine Rück- bzw. Einkehr V.‘s in einen elterlichen Haushalt bzw. im Vorfeld erhöhte Umgangskontakte im häuslichen Umfeld des Antragsgegners stattfinden könnten. Aufgrund des völlig uneinsichtigen Verhaltens der Kindeseltern in Form von Äußerungen, die jegliche Reflexionsbereitschaft und ein auch nur annäherndes Bewusstsein für die bereits eingetretene Gefährdungslage des Kindes vermissen ließen, zeichnete sich jedoch ab, dass derzeit entsprechende Ressourcen nicht vorhanden sind. An der Art und Weise, wie sie gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt auftraten, war auch eine Kooperation nicht zu erwarten. Der Kindesvater verwies, ohne im Übrigen an dem Inhalt der Verhandlung teilzunehmen, ausschließlich und mechanisch auf vermeintliche Unrechtbehandlungen seiner Person, die Kindesmutter verstieg sich zu Kraftausdrücken. Es war nicht möglich, ihnen die Möglichkeiten und Chance, welche das Gutachten ihnen bot, verständlich zu machen. Da vor diesem Hintergrund auch kurz- und mittelfristig nicht mit einer Kooperation oder einem sonstigem konstruktiven, am Kindeswohl ausgerichteten Verhalten der Eltern zu rechnen ist, musste ihnen zur Abwendung weiterer Gefährdungen V.‘s das gesamte Sorgerecht entzogen werden. Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 1666 a BGB vor. Der Gefährdung V.‘s kann nicht mit milderen Mitteln, etwa öffentlichen Hilfen, begegnet werden. Dies haben die Erfahrungen der Vergangenheit, insbesondere der bereits gescheiterte Versuch der Vater-Kind-Einrichtung, gezeigt. Zudem hat die Sachverständige festgestellt (S. 209), dass auch prognostisch eine familiäre Unterstützung des Kindesvaters bereits eine Vollzeitpflege darstellen würde, eine SPFH mithin nicht ausreichend wäre, und auch die Kindesmutter erst nach eigener erfolgreicher therapeutischer Behandlung in der Lage wäre, entsprechende Hilfen zielführend anzunehmen und umzusetzen (S. 212 f.). Dies gilt umso mehr, als an die Betreuung und Verantwortung gegenüber V. wegen dessen Verhaltensauffälligkeiten und mutmaßlichen Fetalen Alkoholsyndroms noch deutlich erhöhte Anforderungen bestehen. Die Bestellung des Vormunds beruht auf §§ 1773, 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Anträge der Eltern auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. Herausgabe des Kindes wären, sofern sie überhaupt aufrechterhalten werden, au den o. g. Gründen zurückzuweisen.